Rechtsprechung
BFH, 13.03.2014 - V B 47/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Verhältnis von Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid und Umsatzsteuerjahresbescheid im Haftungsfall - § 13c UStG steht mit Unionsrecht im Einklang
- openjur.de
Verhältnis von Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid und Umsatzsteuerjahresbescheid im Haftungsfall; § 13c UStG steht mit Unionsrecht im Einklang
- Bundesfinanzhof
FGO § 115 Abs 2 Nr 1, AO § 191, EGRL 112/2006 Art 205, EWGRL 388/77 Art 21 Abs 3, UStG § 13c, UStG § 18 Abs 1, UStG § 16 Abs 1, UStG VZ 2006, UStG VZ 2007
Verhältnis von Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid und Umsatzsteuerjahresbescheid im Haftungsfall - § 13c UStG steht mit Unionsrecht im Einklang
- Bundesfinanzhof
Verhältnis von Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid und Umsatzsteuerjahresbescheid im Haftungsfall - § 13c UStG steht mit Unionsrecht im Einklang
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 191 AO, Art 205 EGRL 112/2006, Art 21 Abs 3 EWGRL 388/77, § 13c UStG 2005
Verhältnis von Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid und Umsatzsteuerjahresbescheid im Haftungsfall - § 13c UStG steht mit Unionsrecht im Einklang - rewis.io
Verhältnis von Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid und Umsatzsteuerjahresbescheid im Haftungsfall - § 13c UStG steht mit Unionsrecht im Einklang
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Verhältnis von Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid und Umsatzsteuerjahresbescheid im Haftungsfall
- datenbank.nwb.de
Inanspruchnahme des Haftungsschuldners nach Ergehen des Umsatzsteuer-Jahressteuerbescheids für rückständige Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 01.03.2013 - 1 K 3492/11 H(U
- BFH, 13.03.2014 - V B 47/13
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 12.10.1999 - VII R 98/98
Der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners steht der Erlass des …
Auszug aus BFH, 13.03.2014 - V B 47/13
Wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht geltend macht, ist die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage durch den BFH dahingehend geklärt worden, dass der Haftungsschuldner auch nach Ergehen des Umsatzsteuer-Jahresbescheids gegenüber dem Steuerschuldner noch durch Haftungsbescheid für rückständige Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden kann, wenn die Haftungsvoraussetzungen (nur) bezüglich der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen vorliegen (BFH-Urteil vom 12. Oktober 1999 VII R 98/98, BFHE 190, 25, BStBl II 2000, 486).Der BFH hat in dieser Entscheidung auch geklärt, dass dem nicht entgegensteht, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Steuerfestsetzung aufgrund einer Umsatzsteuer-Voranmeldung (Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid) mit der wirksamen Bekanntgabe des Umsatzsteuer-Jahresbescheids gemäß § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung auf andere Weise erledigt ist, da das endgültige Schicksal der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsschuld als Haftungsgrundlage ungeachtet ihrer wirksamen Festsetzung und Eigenständigkeit von der Höhe der Steuerschuld nach dem Jahressteuerbescheid abhängt und die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsansprüche kraft Gesetzes unter der auflösenden Bedingung stehen, dass die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Vorauszahlungsfestsetzungen durch die Festsetzung der Jahressteuerschuld bestätigt werden (BFH-Urteil in BFHE 190, 25, BStBl II 2000, 486, unter II.3. und II.4.).
- BFH, 22.03.2011 - X B 151/10
Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung - Verfahrensmangel bei …
Auszug aus BFH, 13.03.2014 - V B 47/13
Hierzu ist auch darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165). - BFH, 24.04.2013 - XI R 25/10
Vorsteuerabzug aus Vorleistungen, die in keinem direkten und unmittelbaren …
Auszug aus BFH, 13.03.2014 - V B 47/13
Aus dem erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgten Hinweis auf die Erledigung von Vorauszahlungsbescheiden durch Jahresbescheide nach den BFH-Urteilen vom 7. Juli 2011 V R 21/10 (BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81) und vom 24. April 2013 XI R 25/10 (BFHE 241, 451) ergibt sich kein weiter gehender Klärungsbedarf.
- BFH, 07.07.2011 - V R 21/10
Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen - …
Auszug aus BFH, 13.03.2014 - V B 47/13
Aus dem erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgten Hinweis auf die Erledigung von Vorauszahlungsbescheiden durch Jahresbescheide nach den BFH-Urteilen vom 7. Juli 2011 V R 21/10 (BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81) und vom 24. April 2013 XI R 25/10 (BFHE 241, 451) ergibt sich kein weiter gehender Klärungsbedarf. - BFH, 20.03.2013 - XI R 11/12
Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer bei Abtretung von Forderungen …
Auszug aus BFH, 13.03.2014 - V B 47/13
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Frage, ob die Haftungsnorm des § 13c des Umsatzsteuergesetzes dem Unionsrecht entspricht, nicht von grundsätzlicher Bedeutung, denn der Bundesfinanzhof (BFH) bejaht die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Unionsrecht (BFH-Urteile vom 20. März 2013 XI R 11/12, BFHE 241, 89, und vom 21. November 2013 V R 21/12, BFHE 244, 70). - BFH, 21.11.2013 - V R 21/12
Bankenhaftung im Insolvenzfall
Auszug aus BFH, 13.03.2014 - V B 47/13
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Frage, ob die Haftungsnorm des § 13c des Umsatzsteuergesetzes dem Unionsrecht entspricht, nicht von grundsätzlicher Bedeutung, denn der Bundesfinanzhof (BFH) bejaht die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Unionsrecht (BFH-Urteile vom 20. März 2013 XI R 11/12, BFHE 241, 89, und vom 21. November 2013 V R 21/12, BFHE 244, 70).
- BFH, 16.12.2015 - XI R 28/13
Zur Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer beim sog. echten Factoring
Dem hat sich der V. Senat des BFH angeschlossen (…vgl. Urteil in BFHE 244, 70, BFH/NV 2014, 646, Rz 16; ferner BFH-Beschluss vom 13. März 2014 V B 47/13, BFH/NV 2014, 827, jeweils m.w.N.). - FG Berlin-Brandenburg, 11.10.2018 - 4 K 4263/17
Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer für ausländische Arbeitnehmer …
48 Der Senat hält diese Auffassung indes für zu eng, weil nicht hinreichend beachtet wird, dass aufgrund des Akzessorietätsgrundsatzes eine enge Bindung der im Lohnsteuerabzugsverfahren anzumeldenden Lohnsteuer mit der endgültigen Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers besteht (vgl. Urteile des hiesigen Senats vom 23.02.2017 zu den Aktenzeichen 4 K 4083/15 und 4 K 4109/15 jeweils juris; Bundesgerichtshof [BGH), Urteil des 1. Strafsenats, vom 08.02.2011 1 StR 651/10, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 2011, 2526, juris, Rz. 15, der für den Fall einer Lohnsteuerhinterziehung auf Zeit eine Schätzung nach geringeren Durchschnittssätzen zulässt; betreffend das Verhältnis Umsatzsteuer-Vorauszahlungs-/Jahresschuld im Haftungsfall: BFH-Beschluss vom 13.03.2014 V B 47/13, BFH/NV 2014, 827; Krüger in Schmidt, EStG, 36. Aufl. 2017, § 42d Tz. 2 m. w. N.; Gersch in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 287. Lieferung 08.2018, § 42d Rdnr. 22 m. w. N.).