Rechtsprechung
   BFH, 13.03.2015 - X B 138/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,9552
BFH, 13.03.2015 - X B 138/14 (https://dejure.org/2015,9552)
BFH, Entscheidung vom 13.03.2015 - X B 138/14 (https://dejure.org/2015,9552)
BFH, Entscheidung vom 13. März 2015 - X B 138/14 (https://dejure.org/2015,9552)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,9552) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; ausnahmsweise Abzug von Beiträgen zu privaten Rentenversicherungen als Betriebsausgabe

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 103 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, EStG § 4 Abs 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 6, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010
    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; ausnahmsweise Abzug von Beiträgen zu privaten Rentenversicherungen als Betriebsausgabe

  • Bundesfinanzhof

    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; ausnahmsweise Abzug von Beiträgen zu privaten Rentenversicherungen als Betriebsausgabe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 4 Abs 4 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO
    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; ausnahmsweise Abzug von Beiträgen zu privaten Rentenversicherungen als Betriebsausgabe

  • IWW

    § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, § 295 der Zivilprozessordnung, § 155 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 116 Abs. 6 FGO, § 143 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • rewis.io

    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs; ausnahmsweise Abzug von Beiträgen zu privaten Rentenversicherungen als Betriebsausgabe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1
    Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Abzug von Beiträgen zu privaten Rentenversicherungen als Betriebsausgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtliches Gehör - und die Beachtungspflicht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.12.2010 - X B 18/10

    Verfahrensmängel: Rechtliches Gehör, Bindung an das Klagebegehren

    Auszug aus BFH, 13.03.2015 - X B 138/14
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern überhaupt nicht berücksichtigt (zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 17. März 2010 X B 62/09, BFH/NV 2010, 1825, Rz 22, und vom 28. Dezember 2010 X B 18/10, BFH/NV 2011, 624, Rz 19 f.).

    c) Die Kläger haben entgegen der Auffassung des FA auch die Rechtserheblichkeit der Gehörsverletzung noch hinreichend dargelegt, so dass der Senat offen lassen kann, ob dies im Beschwerdeverfahren überhaupt verlangt werden kann (insoweit verneinend Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 624, Rz 19).

  • FG Sachsen, 24.09.2014 - 8 K 157/14

    Vergütungen für den Aufbau eines Strukturvertriebs sind Betriebseinnahmen (keine

    Auszug aus BFH, 13.03.2015 - X B 138/14
    Das Rubrum des Urteils des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. September 2014  8 K 157/14 wird in der Weise berichtigt, dass es dort nunmehr heißt: "wegen Einkommensteuer 2009 und 2010, Gewerbesteuermessbetrag 2009 und 2010, Umsatzsteuer 2009 und 2010, gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009".

    Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. September 2014  8 K 157/14 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2009 und 2010, den Gewerbesteuermessbetrag 2009 und 2010 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2009 betrifft.

  • BFH, 17.03.2010 - X B 62/09

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von Sachverhalt und

    Auszug aus BFH, 13.03.2015 - X B 138/14
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern überhaupt nicht berücksichtigt (zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 17. März 2010 X B 62/09, BFH/NV 2010, 1825, Rz 22, und vom 28. Dezember 2010 X B 18/10, BFH/NV 2011, 624, Rz 19 f.).
  • BFH, 03.03.2011 - IV R 45/08

    Ansprüche und Verpflichtungen einer Personenhandelsgesellschaft aus einer von ihr

    Auszug aus BFH, 13.03.2015 - X B 138/14
    Zu Recht weisen die Kläger in diesem Zusammenhang auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hin, wonach in bestimmten Sonderfällen auch Beiträge zu solchen Versicherungen, die im Regelfall nur einen Sonderausgabentatbestand erfüllen, ausnahmsweise als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) abziehbar sind (zu Sozialversicherungsbeiträgen vgl. das von den Klägern angeführte BFH-Urteil vom 20. Juli 1982 VIII R 143/77, BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196, unter II.2.; zu Lebensversicherungsbeiträgen, bei denen das hierfür eigentlich charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos in den Hintergrund tritt, vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552, Rz 24).
  • BFH, 20.07.1982 - VIII R 143/77

    Sozialversicherung - Arbeitgeberanteil - Betriebsausgaben - Hausgewerbetreibender

    Auszug aus BFH, 13.03.2015 - X B 138/14
    Zu Recht weisen die Kläger in diesem Zusammenhang auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hin, wonach in bestimmten Sonderfällen auch Beiträge zu solchen Versicherungen, die im Regelfall nur einen Sonderausgabentatbestand erfüllen, ausnahmsweise als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) abziehbar sind (zu Sozialversicherungsbeiträgen vgl. das von den Klägern angeführte BFH-Urteil vom 20. Juli 1982 VIII R 143/77, BFHE 136, 262, BStBl II 1983, 196, unter II.2.; zu Lebensversicherungsbeiträgen, bei denen das hierfür eigentlich charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos in den Hintergrund tritt, vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552, Rz 24).
  • BFH, 16.01.2024 - VIII B 141/22

    Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem 01.01.2023

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.02.2019 - VIII B 133/18, BFH/NV 2019, 574, Rz 4; vom 13.03.2015 - X B 138/14, BFH/NV 2015, 982, Rz 24; vom 11.11.2022 - VIII B 97/21, BFH/NV 2023, 113, Rz 9; vom 30.06.2023 - VIII B 13/22, BFH/NV 2023, 1101, Rz 18).
  • BFH, 05.09.2023 - IX R 32/21

    Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Besteuerungsverfahren

    Der Gehörsanspruch ist erst verletzt, wenn das Gericht Vorbringen, auf das es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt (BFH-Beschlüsse vom 26.02.2019 - VIII B 133/18, Rz 4; vom 13.03.2015 - X B 138/14, Rz 24).
  • BFH, 27.05.2015 - V B 31/15

    "Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler" i. S. d. § 4 Nr.

    Der X. Senat hat die Revision wegen Einkommensteuer 2009 und 2010, Gewerbesteuermessbetrag 2009 und 2010 sowie gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2009 mit Beschluss vom 13. März 2015 X B 138/14 zugelassen und die Sache wegen Umsatzsteuer 2009 und 2010 an den V. Senat abgegeben.

    b) Im Übrigen wird auf die Gründe des BFH-Beschlusses vom 13. März 2015 X B 138/14 (BFH/NV 2015, 982) Bezug genommen.

  • BFH, 11.11.2022 - VIII B 97/21

    Schätzung eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten Betriebsausgaben

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.02.2019 - VIII B 133/18, BFH/NV 2019, 574, und vom 13.03.2015 - X B 138/14, BFH/NV 2015, 982).
  • BFH, 30.06.2023 - VIII B 13/22

    Zur Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Prüfungsanordnung gegenüber einem

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.02.2019 - VIII B 133/18, Rz 4; vom 13.03.2015 - X B 138/14, Rz 24; vom 11.11.2022 - VIII B 97/21, Rz 9).
  • BFH, 13.08.2020 - X B 26/20

    Gehörsverstoß durch Nichtbeachtung von rechtlichem Vorbringen eines Beteiligten

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern überhaupt nicht berücksichtigt (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 13.03.2015 - X B 138/14, BFH/NV 2015, 982, Rz 24, m.w.N.).
  • BFH, 26.02.2019 - VIII B 133/18

    Berücksichtigung des Beteiligtenvortrags durch das FG bei der Entscheidung

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 2015 X B 138/14, BFH/NV 2015, 982, Rz 24).
  • BFH, 30.04.2022 - X B 130/21

    Altersvorsorge-Eigenheimbetrag: Höchstzeitraum für die Aufnahme der Selbstnutzung

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern überhaupt nicht berücksichtigt (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 13.03.2015 - X B 138/14, BFH/NV 2015, 982, Rz 24, m.w.N.).
  • BFH, 12.01.2016 - X B 79/15

    Widerruf der Einverständniserklärung zur Entscheidung durch den konsentierten

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern überhaupt nicht berücksichtigt (zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 17. März 2010 X B 62/09, BFH/NV 2010, 1825, unter II.2.a, und vom 13. März 2015 X B 138/14, BFH/NV 2015, 982, unter IV.1.a, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht