Rechtsprechung
   BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,20248
BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15 (https://dejure.org/2017,20248)
BFH, Entscheidung vom 13.04.2017 - IV R 49/15 (https://dejure.org/2017,20248)
BFH, Entscheidung vom 13. April 2017 - IV R 49/15 (https://dejure.org/2017,20248)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,20248) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom Beginn einer werbenden Tätigkeit; Hilfsgeschäfte eines Schiffsbetriebs

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 2 Abs 1 S 2, GewStG § 7 S 1, GewStG § 7 S 3, EStG § 5a Abs 1, EStG § 5a Abs 2 S 1, EStG § 5a Abs 2 S 2, EStG § 5a Abs 3 S 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, EStG VZ 2009, GewStG VZ 2009
    Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom Beginn einer werbenden Tätigkeit; Hilfsgeschäfte eines Schiffsbetriebs

  • Bundesfinanzhof

    Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom Beginn einer werbenden Tätigkeit; Hilfsgeschäfte eines Schiffsbetriebs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 S 2 GewStG 2002, § 7 S 1 GewStG 2002, § 7 S 3 GewStG 2002, § 5a Abs 1 EStG 2009, § 5a Abs 2 S 1 EStG 2009
    Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom Beginn einer werbenden Tätigkeit; Hilfsgeschäfte eines Schiffsbetriebs

  • IWW

    § 5a des Einkommensteuergesetzes, §... 5a Abs. 3 Satz 2 EStG, § 7 Sätze 1 und 3 des Gewerbesteuergesetzes, § 7 Satz 3 GewStG, § 5a EStG, § 7 Satz 1 GewStG, § 4 Abs. 1, § 5 EStG, § 9 Nr. 3 GewStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, § 2 Abs. 1 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 2, Abs. 3 EStG, § 10a GewStG, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 14 GewStG, §§ 8, 9 GewStG, § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG, § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG, § 34c Abs. 4 EStG, § 5a Abs. 1 EStG, § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG, § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG, Art. 9 Nr. 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, § 5a Abs. 3 Satz 3 EStG, § 5a Abs. 3 EStG, § 52 Abs. 15 Sätze 2 und 3 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuerpflicht der Einkünfte einer Ein-Schiff-Gesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom Beginn einer werbenden Tätigkeit; Hilfsgeschäfte eines Schiffsbetriebs

  • Betriebs-Berater

    Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom Beginn einer werbenden Tätigkeit; Hilfsgeschäfte eines Schiffsbetriebs

  • rewis.io

    Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom Beginn einer werbenden Tätigkeit; Hilfsgeschäfte eines Schiffsbetriebs

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom Beginn einer werbenden Tätigkeit; Hilfsgeschäfte eines Schiffsbetriebs

  • rechtsportal.de

    Gewerbesteuerpflicht der Einkünfte einer Ein-Schiff-Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom Beginn einer werbenden Tätigkeit; Hilfsgeschäfte eines Schiffsbetriebs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorbereitungshandlungen - oder doch schon der Beginn einer gewerblichen Tätigkeit?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abgrenzung gewerbesteuerrechtlich unbeachtlicher Vorbereitungshandlungen vom Beginn einer werbenden Tätigkeit; Hilfsgeschäfte eines Schiffsbetriebs

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 5a Abs 2 S 2, EStG § 5a Abs 3 S 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, GewStG § 7 S 3, GewStG § 2 Abs 1
    Tonnagebesteuerung, Hilfsgeschäft, Devisentermingeschäft, Finanzierung, Gewinnausschüttung, Gewerbebetrieb

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 257, 441
  • BB 2017, 1493
  • BB 2017, 1558
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15
    Ebenso wie der Einzelunternehmer kann auch die Personengesellschaft mehrere Betriebe nacheinander betreiben (z.B. BFH-Urteile vom 3. April 2014 IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, und vom 20. November 2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

    Auch die Tätigkeit einer i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft führt zu einem stehenden Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, obwohl diese Gesellschaft keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

    b) Im Ergebnis zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG grundsätzlich mit der in Einkünfteerzielungsabsicht unternommenen Aufnahme einer vermögensverwaltenden Tätigkeit beginnt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464), und dass sich die Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache nur anhand von äußeren Tatsachen feststellen lässt.

  • BFH, 16.01.2014 - IV R 15/13

    Beginn der Antragsfrist für die Option zur Gewinnermittlung nach der Tonnage -

    Auszug aus BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15
    Denn ungeachtet des Umstandes, dass der Antrag nach § 5a Abs. 1 EStG frühestens mit Wirkung ab Beginn des Jahres gestellt werden kann, in dem der Steuerpflichtige auch die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt, d.h. frühestens für das Jahr der Indienststellung des (ersten) Schiffs (vgl. § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des Art. 9 Nr. 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 3076) --EStG n.F.--; ebenso zu § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. BFH-Urteil vom 16. Januar 2014 IV R 15/13, BFHE 244, 364, BStBl II 2014, 774), können bereits in Jahren, die dem Jahr der Indienststellung vorangehen, Hilfsgeschäfte i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG vorliegen.

    An dieser Beurteilung hat das BFH-Urteil in BFHE 244, 364, BStBl II 2014, 774 betreffend das Erstjahr i.S. des § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. nichts geändert.

  • FG Niedersachsen, 28.05.2015 - 1 K 91/13

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten

    Auszug aus BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Mai 2015  1 K 91/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 28. Mai 2015  1 K 91/13 als unbegründet ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:.

  • BFH, 06.02.2014 - IV R 19/10

    Hinzurechnung von Sondervergütungen im Vorjahr der Antragstellung auf

    Auszug aus BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15
    Dahinstehen kann, ob § 5a Abs. 3 EStG n.F., der nach § 52 Abs. 15 Sätze 2 und 3 EStG n.F. auf den Streitfall an sich anwendbar wäre, verfassungsgemäß ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 IV R 19/10, BFHE 244, 379, BStBl II 2014, 522).
  • BFH, 07.09.2016 - IV R 31/13

    Keine Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids für den

    Auszug aus BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Personengesellschaft --anders als ein Einzelunternehmer-- zur gleichen Zeit nur einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG unterhalten kann, selbst wenn sie gleichzeitig sachlich an sich selbständige Tätigkeiten ausübt (z.B. BFH-Urteil vom 7. September 2016 IV R 31/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482).
  • BFH, 12.05.2016 - IV R 1/13

    Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen

    Auszug aus BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15
    Ist eine Personengesellschaft allerdings zu dem Zweck gegründet worden, eine originär gewerbliche Tätigkeit zu entfalten, und erfüllt diese Gesellschaft im Übrigen die Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, beginnt der Gewerbebetrieb nicht allein wegen der in der Vorbereitungsphase der originär gewerblichen Tätigkeit üblicherweise anfallenden vermögensverwaltenden Tätigkeiten bereits mit deren Aufnahme (BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 IV R 1/13, BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489).
  • BFH, 13.10.2016 - IV R 21/13

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    Auszug aus BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15
    Die dargestellten Rechtsgrundsätze gelten gleichermaßen für Einzelgewerbetreibende wie für Personengesellschaften, und zwar unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter (ständige Rechtsprechung, zuletzt z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Oktober 2016 IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475).
  • BFH, 22.01.2015 - IV R 10/12

    Gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einer Einschiffsgesellschaft nach Aufgabe der

    Auszug aus BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15
    Ein entsprechender Grundsatz für Fälle der vorliegenden Art lässt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 22. Januar 2015 IV R 10/12 entnehmen.
  • BFH, 26.09.2013 - IV R 46/10

    Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen als Voraussetzung für die

    Auszug aus BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15
    Sie können dem Hauptgeschäft auch zeitlich vorgehen (z.B. BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10, BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253; ferner BFH-Urteil vom 24. November 1983 IV R 74/80, BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a.F.).
  • BFH, 24.11.1983 - IV R 74/80

    Ermäßigte Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag aus einem im Bau befindlichen

    Auszug aus BFH, 13.04.2017 - IV R 49/15
    Sie können dem Hauptgeschäft auch zeitlich vorgehen (z.B. BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10, BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253; ferner BFH-Urteil vom 24. November 1983 IV R 74/80, BFHE 139, 569, BStBl II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a.F.).
  • BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

  • BFH, 01.09.2022 - IV R 13/20

    Zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen

    Deshalb beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines (originären oder fiktiven) Gewerbebetriebs erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist (z.B. BFH-Urteile vom 13.04.2017 - IV R 49/15, BFHE 257, 441; vom 30.08.2012 - IV R 54/10, BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, m.w.N.).

    Allerdings handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz; letztlich maßgebend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (z.B. BFH-Urteile in BFHE 257, 441; vom 22.01.2015 - IV R 10/12; vom 20.11.2003 - IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464; in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927; vom 13.10.2016 - IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, m.w.N.).

    b) Die dargestellten Rechtsgrundsätze gelten gleichermaßen für Einzelgewerbetreibende wie für Personengesellschaften, und zwar unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter (z.B. BFH-Urteile in BFHE 257, 441; in BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927; in BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, m.w.N.).

    c) Ebenso wie der Einzelunternehmer kann auch die Personengesellschaft mehrere Betriebe nacheinander betreiben (z.B. BFH-Urteile in BFHE 257, 441; in BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, und in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

    Voraussetzung ist jedoch, dass sie tatsächlich Tätigkeiten entfaltet, die die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG erfüllen und die sich nicht lediglich als Vorbereitungshandlungen des Grundstückshandels darstellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 257, 441, Rz 23, zur Ein-Schiff-Gesellschaft, m.w.N.).

    d) Auch die Tätigkeit einer i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft führt zu einem stehenden Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, obwohl diese Gesellschaft keine originär gewerblichen Einkünfte erzielt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 257, 441; in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).

    Ist eine Personengesellschaft allerdings zu dem Zweck gegründet worden, eine originär gewerbliche Tätigkeit zu entfalten, und erfüllt diese Gesellschaft im Übrigen die Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, beginnt der Gewerbebetrieb nicht allein wegen der in der Vorbereitungsphase der originär gewerblichen Tätigkeit üblicherweise anfallenden vermögensverwaltenden Tätigkeiten bereits mit deren Aufnahme (BFH-Urteile in BFHE 257, 441; in BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489).

    Überschreiten die vermögensverwaltenden Tätigkeiten allerdings das Maß dessen, was zur Aufnahme der originär gewerblichen Tätigkeit erforderlich und üblich ist, handelt es sich bei diesen Tätigkeiten nicht mehr um bloße Vorbereitungshandlungen der noch nicht aufgenommenen originär gewerblichen Tätigkeit, sondern um die Ingangsetzung eines Gewerbebetriebs, der mit der Aufnahme der Vermögensverwaltung beginnt (BFH-Urteil in BFHE 257, 441).

    bb) Als zutreffend erweist sich auch die Folgerung des FG, die Klägerin, die zu dem Zweck gegründet worden sei, eine originär gewerbliche Tätigkeit zu entfalten, und die im Übrigen die Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfülle, habe ihren Gewerbebetrieb nicht bereits durch die Aufnahme der in der Vorbereitungsphase der originär gewerblichen Tätigkeit üblicherweise anfallenden vermögensverwaltenden Tätigkeiten begonnen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 257, 441; in BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489).

  • BFH, 04.05.2017 - IV R 2/14

    Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

    cc) Anders als ein Einzelunternehmer kann eine Personengesellschaft zur gleichen Zeit nur einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG unterhalten, wobei dies auch dann gilt, wenn sie gleichzeitig sachlich an sich selbständige Tätigkeiten ausübt (BFH-Urteile in BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz 39, m.w.N.; vom 13. April 2017 IV R 49/15, BFHE 257, 441, Rz 24).

    Zum anderen kann eine Personengesellschaft ebenso wie ein Einzelunternehmer mehrere Betriebe nacheinander betreiben (BFH-Urteile vom 3. April 2014 IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 74; vom 13. Oktober 2016 IV R 21/13, BFHE 256, 156, BStBl II 2017, 475, Rz 44; in BFHE 257, 441, Rz 22).

    Denn für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht kommt es (auch) bei einer i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf den Beginn der werbenden Tätigkeit an, die von bloßen Vorbereitungshandlungen abzugrenzen ist (z.B. BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464, unter II.2.), selbst wenn bei einer solchen Personengesellschaft hierfür grundsätzlich auf die Aufnahme einer vermögensverwaltenden Tätigkeit abzustellen ist (BFH-Urteil in BFHE 257, 441, Rz 25).

    Ist eine Personengesellschaft zu dem Zweck gegründet worden, eine originär gewerbliche Tätigkeit zu entfalten, und erfüllt diese Gesellschaft im Übrigen die Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, beginnt der Gewerbebetrieb nicht allein wegen der in der Vorbereitungsphase der originär gewerblichen Tätigkeit üblicherweise anfallenden vermögensverwaltenden Tätigkeiten bereits mit deren Aufnahme (BFH-Urteil in BFHE 257, 441, Rz 25, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 21.11.2017 - 15 K 202/14

    Rechtsstreit um den im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Seeschiffes stehenden

    Während Nebengeschäfte regelmäßig bei Gelegenheit des Hauptgeschäftes, also zeitlich neben diesem vorkommen, ist es für Hilfsgeschäfte, die in einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft stehen, typisch, dass sie dem Hauptgeschäft zeitlich vor- (BFH-Urteile vom 13. April 2017 a.a.O.; vom 24. November 1983 IV R 74/80, BStBl. II 1984, 155, zu § 34c Abs. 4 EStG a.F.) oder nachgehen können (BFH-Urteil vom 26. September 2013 IV R 46/10, BStBl. II 2014, 253; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 2 K 134/14, EFG 2017, 1503).

    Maßgebend für die rechtliche Einordnung als Hilfsgeschäft i.S.d. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG ist danach nicht dessen zeitliche Nähe zum Hauptgeschäft, d.h. zum Betrieb des Handelsschiffes, sondern ausschließlich die Frage, ob das in Rede stehende Geschäft mit dem (früheren) Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffes in einem besonderen, engen Zusammenhang steht (BFH-Urteil vom 13. April 2017 a.a.O.).

    Sich sonst ggf. als notwendig erweisende Zu- und Abrechnungen zur Ermittlung der steuerbegünstigten Schifffahrtseinkünfte sollten vermieden werden (BFH-Urteil vom 13. April 2017 a.a.O. m.w.N.).

    dd) Darüber hinaus stellt § 5a EStG eine regelmäßig erheblich steuerentlastend wirkende Subventionsvorschrift dar, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht annähernd wirklichkeitsgerecht widerspiegelt (BFH-Urteil vom 13. April 2017 a.a.O., m.w.N.).

    Daran, dass solche schon durch den Wortlaut des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG ausdrücklich in die Abgeltungswirkung des § 5a Abs. 1 EStG einbezogenen Hilfsgeschäfte auch ohne vorhandene Tonnage gegeben sein können, hat die vorgenannte Rechtsprechung jedoch nichts geändert (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129 zu vor Indienststellung des Schiffes angefallenen Gewinnen).

  • BFH, 19.12.2019 - IV R 8/17

    Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen;

    (1) Ob im Einzelfall der bisherige Gewerbebetrieb eingestellt und (ggf.) ein neuer Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird, bestimmt sich danach, ob der "bisherige" und der "neue" Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung identisch sind (z.B. BFH-Urteil vom 13.04.2017 - IV R 49/15, BFHE 257, 441, Rz 24).

    Dies richtet sich nach den gleichen Kriterien, die für die Bestimmung der Unternehmensidentität im Rahmen des § 10a GewStG entwickelt wurden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 257, 441, Rz 24).

  • FG Schleswig-Holstein, 26.03.2019 - 4 K 19/17

    Keine Tonnagebesteuerung bei Erträgen aus Devisengeschäften, welche einer

    Auch aus dem Urteil des FG Niedersachsen vom 28. Mai 2015 (1 K 91/13; die dagegen eingelegte Revision ist mittlerweile durch BFH Urteil vom 13. April 2017, IV R 49/15, als unbegründet zurückgewiesen worden) könne kein anderes Ergebnis abgeleitet werden.

    So sei es im Urteilsfall des BFH vom 13. April 2017 (IV R 49/15) gewesen, der sich dadurch ebenfalls vom hier vorliegenden Streitfall absetze.

    So könne aus dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Mai 2015 (1 K 91/13), welches vom BFH bestätigt worden sei (BFH-Urteil vom 13. April 2017, IV R 49/15), abgeleitet werden, dass es für die Anwendung des § 5a EStG entscheidend darauf ankomme, ob ein Hilfs- bzw. Nebengeschäft vorliege.

    Die Erzielung von Einnahmen aus Devisentermingeschäften ist demgegenüber nicht Gegenstand des Betriebes, so dass eine Einbeziehung in den Tonnagegewinn über § 5a Abs. 1 S. 1 EStG nicht in Betracht kommt; möglich ist eine solche Einbeziehung insoweit nur im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Hilfs- oder Nebengeschäft i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. so zu Zinseinnahmen aus der Anlage von noch nicht für den Schiffserwerb eingesetztem Kommanditkapital BFH-Urteil vom 13. April 2017 VI R 14/14, BFHE 257, 413, ebenso: Urteil des Niedersächsischen FG vom 23. November 2010 8 K 347/09, juris; zu Devisentermingeschäften s. FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017 2 K 134/14, EFG 2017, 1503; s.a. BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129 zu Devisentermingeschäften, deren Erträge im Wesentlichen an zwei kurz zuvor eingetretene Kommanditisten ausgekehrt wurden).

    Die Veräußerung eines Schiffs mit dem Ziel, aus dem Erlös das i.S.d. § 5a EStG betriebene Schiff zu erwerben, stelle wiederum kein Hilfsgeschäft i.S.d. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG dar (BFH-Urteil vom 26. September 2013, IV R 46/10, BStBl II 2014, 253); auch Devisentermingeschäfte, welche der Finanzierung der im Emissionsprospekt zugesagten Ausschüttung/Rückzahlung an die Anleger dienten, wurden von der Rechtsprechung nicht als Neben- oder Hilfsgeschäft eingestuft (FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2017, 2 K 134/14, EFG 2017, 1503; s.a. BFH-Urteil vom 13. April 2017, IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129 zu Devisentermingeschäften, deren Mittel im Wesentlichen an zwei kurz zuvor eingetretene Kommanditisten ausgekehrt wurden).

  • BFH, 15.06.2023 - IV R 30/19

    Mitunternehmerschaft und sachliche Gewerbesteuerpflicht für eine juristische

    Deshalb beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines (originären oder fiktiven) Gewerbebetriebs erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist (z.B. BFH-Urteile vom 30.08.2012 - IV R 54/10, BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927; vom 13.04.2017 - IV R 49/15, BFHE 257, 441, BStBl II 2022, 674 und vom 01.09.2022 - IV R 13/20, BFHE 277, 423, Rz 22).

    Ist eine Personengesellschaft allerdings zu dem Zweck gegründet worden, eine originär gewerbliche Tätigkeit zu entfalten und erfüllt diese Gesellschaft im Übrigen die Merkmale des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, so beginnt der Gewerbebetrieb nicht allein wegen der in der Vorbereitungsphase der originär gewerblichen Tätigkeit üblicherweise anfallenden vermögensverwaltenden Tätigkeiten bereits mit deren Aufnahme (BFH-Urteile vom 12.05.2016 - IV R 1/13, BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489, Rz 30 f.; vom 13.04.2017 - IV R 49/15, BFHE 257, 441, BStBl II 2022, 674, Rz 25 und vom 04.05.2017 - IV R 2/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz 40).

  • FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2019 - 1 K 462/15

    Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht beim gewerblichen Grundstückshandel

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Personengesellschaft - anders als ein Einzelunternehmer - zur gleichen Zeit nur einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG unterhalten kann, selbst wenn sie gleichzeitig sachlich an sich selbständige Tätigkeiten ausübt (BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Dabei ist ohne Bedeutung, ob die im Rahmen der Vermögensanlage erwirtschafteten Mittel dem originär gewerblichen Betrieb zugeführt oder für andere Zwecke verwendet worden sind (BFH-Urteil vom 13. April 2017 IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2021 - 10 K 10009/19

    Gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

    Der Beginn der werbenden Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (BFH-Urteil vom 13. April 2017 - IV R 49/15, BFH/NV 2017, 1129, Tz. 19; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2017 - 4 K 4153/16, EFG 2017, 1009, Tz. 34).

    Dieser stellt aber nur ein Indiz dar; letztlich kommt es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an (BFH in BFH/NV 2017, 1129, Tz. 20; BFH in BFH/NV 2015, 678, Tz. 28; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. März 2017 - 4 K 4153/16, EFG 2017, 1009, Tz. 37).

  • FG Niedersachsen, 28.05.2015 - 1 K 91/13
    Revision eingelegt - BFH-Az.: IV R 49/15.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht