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   BFH, 13.05.2013 - I R 39/11   

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https://dejure.org/2013,14776
BFH, 13.05.2013 - I R 39/11 (https://dejure.org/2013,14776)
BFH, Entscheidung vom 13.05.2013 - I R 39/11 (https://dejure.org/2013,14776)
BFH, Entscheidung vom 13. Mai 2013 - I R 39/11 (https://dejure.org/2013,14776)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung - Kein Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke - Öffentlichkeit des Verfahrens - Fehlende formelle Beschwer bei Erweiterung des Klageantrags

  • openjur.de

    Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung; Kein Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke; Öffentlichkeit des Verfahrens; Fehlende formelle Beschwer bei Erweiterung des Klageantrags

  • Bundesfinanzhof

    AO § 179 Abs 1, AO § ... 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO § 180 Abs 2, AO1977§180Abs2V § 1 Abs 1 S 1, AStG § 15 Abs 1 S 1, EStG § 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst b, EStG § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst c DBuchst cc, FGO § 52 Abs 1, FGO § 96, FGO § 119 Nr 5, FGO § 120 Abs 3, GVG § 173 Abs 1, EStG VZ 2007, FGO § 123
    Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung - Kein Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke - Öffentlichkeit des Verfahrens - Fehlende formelle Beschwer bei Erweiterung des Klageantrags

  • Bundesfinanzhof

    Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung - Kein Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke - Öffentlichkeit des Verfahrens - Fehlende formelle Beschwer bei Erweiterung des Klageantrags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 179 Abs 1 AO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 180 Abs 2 AO, § 1 Abs 1 S 1 AO1977§180Abs2V, § 15 Abs 1 S 1 AStG
    Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung - Kein Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke - Öffentlichkeit des Verfahrens - Fehlende formelle Beschwer bei Erweiterung des Klageantrags

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung

  • rewis.io

    Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung - Kein Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke - Öffentlichkeit des Verfahrens - Fehlende formelle Beschwer bei Erweiterung des Klageantrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung

  • datenbank.nwb.de

    Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer lichtensteinischen Familienstiftung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei der Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 241, 1
  • BB 2013, 2789
  • BStBl II 2016, 434
  • NZG 2013, 916
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (30)

  • BFH, 08.04.2009 - I B 223/08

    Gewinnfeststellung bei Beteiligung einer ausländischen Familienstiftung -

    Auszug aus BFH, 13.05.2013 - I R 39/11
    Ist die ausländische Familienstiftung in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig, ist auch sie nicht mit dem auf sie entfallenden Gewinnanteil in die gesonderte und einheitliche Feststellung aufzunehmen; insbesondere gebietet die Einkommenszurechnung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG keine Einbeziehung der Familienstiftung mit dem auf sie entfallenden Gewinnanteil (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).

    § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG wirkt sich auf das Feststellungsverfahren nicht aus (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).

    Soweit der Senat in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung, das eine vergleichbare Sachlage betraf, eine analoge Anwendung bei summarischer Prüfung der Rechtslage in Betracht gezogen hat (Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 1437), sieht er nach erneuter Prüfung die Voraussetzungen als nicht erfüllt an.

  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Auszug aus BFH, 13.05.2013 - I R 39/11
    § 179 Abs. 1 AO ist der einfachgesetzliche Ausdruck des Grundsatzes, dass abgestufte (mehrstufige) Steuerverwaltungsverfahren aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen (BFH-Beschluss vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679; BFH-Urteile vom 17. August 2005 X R 58/01, BFH/NV 2006, 230; vom 22. September 2005 IX R 21/04, BFHE 212, 41, BStBl II 2007, 158; vom 8. November 2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 AO Rz 90; Koenig in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 179 Rz 10).

    Die gebotene und unverzichtbare Rechtsgrundlage kann nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen oder vergleichbare sinnvolle Überlegungen ersetzt werden (BFH-Beschlüsse in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679; vom 4. August 2006 VIII B 239/05, BFH/NV 2006, 2228; BFH-Urteil vom 1. Oktober 2008 II R 73/06, BFH/NV 2009, 113; Klein/ Ratschow, AO, 11. Aufl., § 179 Rz 4; Söhn in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 179 AO Rz 9; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 175 Rz 5).

  • BFH, 21.07.1993 - X R 32/91
    Auszug aus BFH, 13.05.2013 - I R 39/11
    Erweitert der Beteiligte seinen Klageantrag hingegen erst im Revisionsverfahren hinsichtlich eines Teils, über den noch keine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt, die vom Revisionsgericht überprüft werden könnte, fehlt es an der formellen Beschwer (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 1993 X R 32/91, BFH/NV 1994, 305).
  • BFH, 29.11.2017 - I R 58/15

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im

    Gegenstand der einheitlichen Feststellung sind die von den Beteiligten gemeinschaftlich erzielten und im Inland steuerpflichtigen Einkünfte (z.B. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2013 I R 39/11, BFHE 241, 1, BStBl II 2016, 434; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 180 AO Rz 56).
  • BFH, 10.04.2013 - I R 80/12

    BVerfG-Vorlage: Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen

    Eine planwidrige Regelungslücke besteht nur, wo das Gesetz, gemessen an seinem eigenen Ziel und Zweck, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und eine Ergänzung nicht einer dem Gesetz gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1997 IX R 29/95, BFHE 184, 466, BStBl II 1998, 142; Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 I R 66/98, BFHE 190, 390, BStBl II 2000, 288; Senatsbeschluss vom 13. Mai 2013 I R 39/11, BFH/NV 2013, 1284, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • FG Hamburg, 06.04.2017 - 1 K 87/15

    Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer: Besteuerung von Streubesitzdividenden

    Grefe, DStZ 2013, 573 hält die Neuregelung in § 8b Abs. 4 KStG für systemfremd.
  • BFH, 09.11.2015 - VI R 36/13

    Steuerliche Behandlung von Krankheitskosten - Feststellung des Zusammenhangs

    Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 3. November 2013 rügen, dass das FG Beweisangeboten nicht nachgegangen sei, kann eine Verfahrensrüge bereits deshalb nicht zum Erfolg der Revision führen, weil dies erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgetragen wurde (§ 120 Abs. 2 und 3 FGO; vgl. BFH-Beschluss vom 13. Mai 2013 I R 39/11, BFHE 241, 1).
  • BFH, 25.11.2015 - I R 50/14

    Besteuerung der Gesellschafter einer als US-LLP organisierten Anwaltssozietät

    Aus dem Gewinn der Personengesellschaft sind deshalb sowohl die in Deutschland nicht steuerbaren als auch die hier steuerfreien Einkünfte auszuscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2013 I R 39/11, BFHE 241, 1, m.w.N.).
  • BFH, 24.07.2013 - I R 57/11

    Inhaltsadressat von Feststellungsbescheiden - Analoge Anwendung von § 180 Abs. 3

    Da weder das Einkommensteuergesetz noch das Körperschaftsteuergesetz eine Steuerpflicht der Personengesellschaft kennt, gehören zu den einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften nur die Gewinnanteile, die in der Person der Gesellschafter steuerpflichtig sind; aus dem festzustellenden Gewinn sind deshalb die im Inland nicht steuerbaren oder steuerbefreiten Einkünfte auszuscheiden (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2013 I R 39/11, BFHE 241, 1, m.w.N.).

    a) Selbst dann, wenn die gemeinschaftlichen Einkünfte von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft, d.h. von den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erzielt werden, sind die vorgenannten Feststellungsbescheide nicht an die Personengesellschaft selbst, sondern an die Gesellschafter (Mitunternehmer) zu richten, denen nach den unmissverständlichen Vorgaben des § 179 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AO der Besteuerungsgegenstand (gemeinschaftliche Einkünfte) als --nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz-- Steuerpflichtige (Beteiligte) zuzurechnen ist und denen gegenüber die getroffenen Feststellungen nach § 182 Abs. 1 AO Bindungswirkung entfalten (Senatsbeschluss in BFHE 241, 1).

  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 39/15

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften in sog.

    § 179 Abs. 1 AO ist der einfachgesetzliche Ausdruck des Grundsatzes, dass abgestufte (mehrstufige) Steuerverwaltungsverfahren aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen; die gebotene und unverzichtbare Rechtsgrundlage für ein mehrstufiges Verfahren kann nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. Mai 2013 I R 39/11, BFHE 241, 1, BStBl II 2016, 434, Rz 30, m.w.N.).
  • BFH, 21.09.2016 - XI R 4/15

    Zum unberechtigten Steuerausweis in einem Gebührenbescheid eines Zweckverbands

    Das Revisionsgericht darf grundsätzlich nur solche Verfahrensrügen berücksichtigen, die innerhalb der --hier i.S. von § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO zuletzt bis zum 24. April 2015 verlängerten-- Revisionsbegründungsfrist in einer den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO genügenden Weise angebracht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798, unter II.1., Rz 20; vom 22. Februar 2012 X R 14/10, BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511, Rz 76; vom 14. November 2012 XI R 8/11, BFH/NV 2013, 596, Rz 67; vom 13. Mai 2013 I R 39/11, BFHE 241, 1, BStBl II 2016, 434, Rz 19; ferner Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 120 FGO Rz 203; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.05.2023 - I R 42/19

    Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei

    Dies ist darauf zurückzuführen, dass abgestufte (mehrstufige) Steuerverwaltungsverfahren, die von der Grundkonzeption des § 157 Abs. 2 AO abweichen, aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) einer besonderen gesetzlichen Regelung bedürfen; die damit unverzichtbare Rechtsgrundlage für ein mehrstufiges Verfahren kann nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden (z.B. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.04.2005 - GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679; Senatsbeschluss vom 13.05.2013 - I R 39/11, BFHE 241, 1, BStBl II 2016, 434; BFH-Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 39/15, BFHE 263, 112, BStBl II 2019, 239).

    Im Übrigen fehlt es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke, weil sich der Gesetzgeber in § 179 Abs. 1 AO ausdrücklich dafür entschieden hat, eine gesonderte Feststellung nur zu verlangen, soweit dies in der Abgabenordnung oder sonst in den Steuergesetzen ausdrücklich bestimmt ist (Senatsbeschluss vom 13.05.2013 - I R 39/11, BFHE 241, 1, BStBl II 2016, 434).

  • BFH, 11.07.2023 - I R 21/20

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine

    Dies ist darauf zurückzuführen, dass abgestufte (mehrstufige) Steuerverwaltungsverfahren, die von der Grundkonzeption des § 157 Abs. 2 AO abweichen, aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--) einer besonderen gesetzlichen Regelung bedürfen; die damit unverzichtbare Rechtsgrundlage für ein mehrstufiges Verfahren kann nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11.04.2005 - GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679; Senatsbeschluss vom 13.05.2013 - I R 39/11, BFHE 241, 1, BStBl II 2016, 434; BFH-Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 39/15, BFHE 263, 112, BStBl II 2019, 239; Senatsurteil vom 17.05.2023 - I R 42/19, juris).
  • FG Bremen, 11.11.2015 - 1 K 91/13

    Zurechnung der Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung aus der Beteiligung

  • FG Hessen, 17.10.2012 - 1 K 2343/08

    Investition in eine Schuldverschreibung über eine vermögensverwaltende

  • BFH, 30.01.2018 - VIII R 20/14

    Zur Gewinnfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 InvStG a.F. - Inhaltsadressat des

  • BFH, 11.07.2023 - I R 36/20

    "Finanzielle Eingliederung" bei unterjähriger Verschmelzung auf eine

  • BFH, 17.05.2023 - I R 46/21

    Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei

  • FG Düsseldorf, 22.01.2015 - 16 K 2858/13

    Berücksichtigung von Dividendenerträgen aus einer ausländischen Fondsbeteiligung

  • BFH, 05.09.2013 - XI R 52/10

    Kein Ausschluss von Kindergeld bei unterbliebener Antragstellung im Mitgliedstaat

  • BFH, 26.04.2023 - X R 4/21

    Steuerbegünstigung für ausländische Baudenkmäler

  • FG Münster, 20.11.2019 - 9 K 315/17

    Keine Haftung für eine Duldungsverpflichtung

  • FG Sachsen, 06.12.2022 - 1 K 281/22

    Herabsetzung der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung i.R.d. Veranstaltung

  • FG Münster, 31.08.2015 - 9 K 2097/14

    Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG bei

  • FG Hamburg, 26.09.2019 - 3 K 227/17

    Einkommensteuer: Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei sog. Disagio-Modell

  • FG Düsseldorf, 10.03.2021 - 4 K 741/20

    Erbschaftsteuerpflichtigkeit eines Abfindungsabspruchs

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.12.2015 - 10 K 10067/13

    Altersvorsorgezulage 2005, 2006

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