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   BFH, 13.06.2013 - VI R 1/11 (NV)   

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BFH, 13.06.2013 - VI R 1/11 (NV) (https://dejure.org/2013,22100)
BFH, Entscheidung vom 13.06.2013 - VI R 1/11 (NV) (https://dejure.org/2013,22100)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - VI R 1/11 (NV) (https://dejure.org/2013,22100)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Arbeitslohnqualität einer Sonderzahlung des Arbeitgebers zur Verbesserung der Kapitalausstattung einer Zusatzversorgungskasse

  • openjur.de

    Arbeitslohnqualität einer Sonderzahlung des Arbeitgebers zur Verbesserung der Kapitalausstattung einer Zusatzversorgungskasse

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 40b, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 3 S 2, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 3 S 3, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 3 S 4, EStG § 52 Abs 35
    Arbeitslohnqualität einer Sonderzahlung des Arbeitgebers zur Verbesserung der Kapitalausstattung einer Zusatzversorgungskasse

  • Bundesfinanzhof

    Arbeitslohnqualität einer Sonderzahlung des Arbeitgebers zur Verbesserung der Kapitalausstattung einer Zusatzversorgungskasse

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 40b EStG 1997, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 19 Abs 1 S 1 Nr 3 S 2 EStG 2002 vom 13.12.2006, § 19 Abs 1 S 1 Nr 3 S 3 EStG 2002 vom 13.12.2006, § 19 Abs 1 S 1 Nr 3 S 4 EStG 2002 vom 13.12.2006
    Arbeitslohnqualität einer Sonderzahlung des Arbeitgebers zur Verbesserung der Kapitalausstattung einer Zusatzversorgungskasse

  • cpm-steuerberater.de
  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Arbeitslohnqualität einer Sonderzahlung des Arbeitgebers zur Verbesserung der Kapitalausstattung einer Zusatzversorgungskasse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Einkommensteuerrechtliche Einordnung einer Sonderzahlung an eine Zusatzversorgungskasse

  • datenbank.nwb.de

    Sonderzuwendungen des Arbeitgebers zur Verbesserung der Kapitalausstattung einer Zusatzversorgungskasse kein Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sonderzahlung zur Verbesserung der Kapitalausstattung einer Zusatzversorgungskasse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkommensteuerrechtliche Einordnung einer Sonderzahlung an eine Zusatzversorgungskasse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2013, 1196
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 15.02.2006 - VI R 92/04

    Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - VI R 1/11
    aa) Demgemäß liegt Arbeitslohn vor, wenn Versorgungsleistungen durch abschnittsbezogene Umlagen der beteiligten Arbeitgeber finanziert werden (Senatsurteile vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528; vom 30. Mai 2001 VI R 178/99, BFH/NV 2001, 1258).

    Denn bereits durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungsverfahren erwirbt der aktive Arbeitnehmer Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung, was für die Zuwendung eines Lohnbestandteils ausreicht (Senatsurteile in BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528; vom 14. September 2005 VI R 32/04, BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500).

    Ist dagegen der Barwert der Versorgungsanwartschaften versicherungsmathematisch in dem Sinne richtig berechnet worden, dass die für den jeweiligen Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umlagen zur Deckung der für diesen Zeitraum anfallenden Ausgaben ausgereicht hätten, haben Sonderzuwendungen des Arbeitgebers an den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung keinen Arbeitslohncharakter (vgl. Senatsurteile in BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528; in BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500; in BFH/NV 2001, 1258).

    Denn treten solche Sonderzuwendungen wirtschaftlich nicht an die Stelle eines eigenen Beitrags der Arbeitnehmer, erlangen diese hierdurch auch keinen Vorteil (vgl. Senatsurteile in BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528; vom 15. Februar 2006 VI R 64/05, BFH/NV 2006, 1272, jeweils zur Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; in BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500, zu Sonderzuwendungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen der Schließung des Umlagesystems; in BFHE 196, 539, BStBl II 2002, 22, zur Bildung einer gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsspanne).

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04

    Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen Schließung des Umlagesystems

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - VI R 1/11
    Denn bereits durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungsverfahren erwirbt der aktive Arbeitnehmer Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung, was für die Zuwendung eines Lohnbestandteils ausreicht (Senatsurteile in BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528; vom 14. September 2005 VI R 32/04, BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500).

    Ist dagegen der Barwert der Versorgungsanwartschaften versicherungsmathematisch in dem Sinne richtig berechnet worden, dass die für den jeweiligen Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umlagen zur Deckung der für diesen Zeitraum anfallenden Ausgaben ausgereicht hätten, haben Sonderzuwendungen des Arbeitgebers an den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung keinen Arbeitslohncharakter (vgl. Senatsurteile in BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528; in BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500; in BFH/NV 2001, 1258).

    Denn treten solche Sonderzuwendungen wirtschaftlich nicht an die Stelle eines eigenen Beitrags der Arbeitnehmer, erlangen diese hierdurch auch keinen Vorteil (vgl. Senatsurteile in BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528; vom 15. Februar 2006 VI R 64/05, BFH/NV 2006, 1272, jeweils zur Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; in BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500, zu Sonderzuwendungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen der Schließung des Umlagesystems; in BFHE 196, 539, BStBl II 2002, 22, zur Bildung einer gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsspanne).

  • BFH, 30.05.2001 - VI R 178/99

    Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - VI R 1/11
    aa) Demgemäß liegt Arbeitslohn vor, wenn Versorgungsleistungen durch abschnittsbezogene Umlagen der beteiligten Arbeitgeber finanziert werden (Senatsurteile vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528; vom 30. Mai 2001 VI R 178/99, BFH/NV 2001, 1258).

    Ist dagegen der Barwert der Versorgungsanwartschaften versicherungsmathematisch in dem Sinne richtig berechnet worden, dass die für den jeweiligen Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umlagen zur Deckung der für diesen Zeitraum anfallenden Ausgaben ausgereicht hätten, haben Sonderzuwendungen des Arbeitgebers an den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung keinen Arbeitslohncharakter (vgl. Senatsurteile in BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528; in BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500; in BFH/NV 2001, 1258).

  • BFH, 12.09.2001 - VI R 154/99

    Arbeitslohn bei Zuwendungen an Pensionskasse

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - VI R 1/11
    Entscheidend war dabei, dass die Pauschalzuweisung wirtschaftlich an die Stelle eines eigenen Beitrags des Arbeitnehmers trat, da sie dazu diente, Fehlbeträge auszugleichen, die aufgrund der fehlenden versicherungsmathematischen Kalkulation der Beiträge von vornherein billigend in Kauf genommen wurden (Senatsurteil vom 12. September 2001 VI R 154/99, BFHE 196, 539, BStBl II 2002, 22).

    Denn treten solche Sonderzuwendungen wirtschaftlich nicht an die Stelle eines eigenen Beitrags der Arbeitnehmer, erlangen diese hierdurch auch keinen Vorteil (vgl. Senatsurteile in BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528; vom 15. Februar 2006 VI R 64/05, BFH/NV 2006, 1272, jeweils zur Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; in BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500, zu Sonderzuwendungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen der Schließung des Umlagesystems; in BFHE 196, 539, BStBl II 2002, 22, zur Bildung einer gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsspanne).

  • BFH, 07.07.1972 - VI R 116/69

    Zukunftsicherungs-Freibetrag in Ausnahmefällen auch für Ruhegeldempfänger

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - VI R 1/11
    So hat der erkennende Senat entschieden, dass Pauschalzuweisungen eines Arbeitgebers an eine betriebliche Pensionskasse zur Abdeckung von Fehlbeträgen des Deckungskapitals Arbeitslohn der aktiven Arbeitnehmer oder der Pensionäre sind, wenn die Beiträge zur Pensionskasse allein vom Arbeitgeber getragen werden und die Höhe der laufenden Beiträge versicherungsmathematisch nicht exakt kalkuliert wurde (Senatsurteil vom 7. Juli 1972 VI R 116/69, BFHE 107, 11, BStBl II 1972, 890).
  • BFH, 15.02.2006 - VI R 64/05

    Wechsel der Zusatzversorgungskasse: Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers kein

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - VI R 1/11
    Denn treten solche Sonderzuwendungen wirtschaftlich nicht an die Stelle eines eigenen Beitrags der Arbeitnehmer, erlangen diese hierdurch auch keinen Vorteil (vgl. Senatsurteile in BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528; vom 15. Februar 2006 VI R 64/05, BFH/NV 2006, 1272, jeweils zur Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; in BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500, zu Sonderzuwendungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen der Schließung des Umlagesystems; in BFHE 196, 539, BStBl II 2002, 22, zur Bildung einer gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsspanne).
  • BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - VI R 1/11
    a) Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern --Zukunftssicherung-- (etwa Senatsurteil vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).
  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - VI R 1/11
    Erlangt der Arbeitnehmer durch die Beitragsleistungen seines Arbeitgebers einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung, fließt ihm mit der Beitragsleistung Arbeitslohn zu (Senatsurteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BStBl II 2010, 194).
  • FG Niedersachsen, 02.12.2010 - 11 K 202/07

    Einordnung von Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse als

    Auszug aus BFH, 13.06.2013 - VI R 1/11
    Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 912 veröffentlichten Gründen statt.
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