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   BFH, 13.06.2020 - VIII B 149/19   

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https://dejure.org/2020,29525
BFH, 13.06.2020 - VIII B 149/19 (https://dejure.org/2020,29525)
BFH, Entscheidung vom 13.06.2020 - VIII B 149/19 (https://dejure.org/2020,29525)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 2020 - VIII B 149/19 (https://dejure.org/2020,29525)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 78 Abs 3 S 1, GG Art 19 Abs 4, GG Art 103 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 102
    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 Abs 3 S 1 FGO vom 05.07.2017, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 102 FGO
    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

  • IWW

    § 78 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 78 FGO, § 128 Abs. 1 FGO, § 78 Abs. 3 FGO, § 78 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO, § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 102 FGO, Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), Art. 103 Abs. 1 GG, § 78 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Akteneinsichtsrechts im finanzgerichtlichen Verfahren; Anspruch eines Beteiligten auf Übersendung der Akten in die Kanzleiräume seines Prozessbevollmächtigten

  • Betriebs-Berater

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

  • rewis.io

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 78 Abs. 3 Satz 1; GG Art. 19 Abs. 4
    Umfang des Akteneinsichtsrechts im finanzgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de

    FGO § 78 Abs. 3 Satz 1; GG Art. 19 Abs. 4
    Umfang des Akteneinsichtsrechts im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Akteneinsicht - in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2020, 2017
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.11.2019 - X B 132/19

    Ort der Akteneinsicht durch einen Insolvenzverwalter

    Auszug aus BFH, 13.06.2020 - VIII B 149/19
    Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht ist nach § 128 Abs. 1 FGO beschwerdefähig; sie stellt keine prozessleitende Verfügung i.S. von Abs. 2 der Vorschrift dar (vgl. BFH-Beschlüsse vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235; vom 28.11.2019 - X B 132/19, BFH/NV 2020, 377).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen im Senatsbeschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 10 bis 12 Bezug (ebenso BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 377, Rz 10, 11; vom 06.09.2019 - III B 38/19, BFH/NV 2020, 91, Rz 8 bis 10).

    Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen verbunden sein können (z.B. räumliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nach sich ziehen können (s. zum Ganzen BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 19; in BFH/NV 2020, 377, Rz 16; offen gelassen im BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 91, Rz 9).

    Demzufolge ist der BFH als Beschwerdegericht selbst Tatsachengericht und somit gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 377, Rz 18).

    Wann ein Ausnahmefall im Sinne der vorstehenden Grundsätze anzunehmen ist, hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und ist nach den unter 2.c aa dargelegten Kriterien im Rahmen eines Abwägungsprozesses zu entscheiden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 377, Rz 16).

    Die von den Klägern in der Beschwerdebegründung angeführten Umstände der Berufsverschwiegenheit des Prozessbevollmächtigten und dessen persönliche Zuverlässigkeit begründen nach dem oben dargelegten Regel-Ausnahmeverhältnis keinen Ausnahmefall (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 377, Rz 19).

    Eine --über den Wortlaut des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO hinausgehende-- Möglichkeit der Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) aus dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie aus der zu achtenden Waffengleichheit der Beteiligten anzuerkennen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 14 ff.; in BFH/NV 2020, 377, Rz 15).

    Denn ein Prozessbevollmächtigter hat auch als Berufsträger keinen Anspruch darauf, dass eine Akteneinsicht in Diensträumen ohne Beisein einer/eines dortigen Bediensteten stattfindet (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 377, Rz 23, 25).

  • BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 13.06.2020 - VIII B 149/19
    NV: Die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten sind keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235).

    Im Rahmen des erforderlichen Abwägungsprozesses ist der vom Gesetzgeber in § 78 Abs. 3 FGO gesteckte Ermessensrahmen und hierbei insbesondere das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen einer Akteneinsicht in und außerhalb von Diensträumen zu beachten (vgl. BFH-Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235).

    Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht ist nach § 128 Abs. 1 FGO beschwerdefähig; sie stellt keine prozessleitende Verfügung i.S. von Abs. 2 der Vorschrift dar (vgl. BFH-Beschlüsse vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235; vom 28.11.2019 - X B 132/19, BFH/NV 2020, 377).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen im Senatsbeschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 10 bis 12 Bezug (ebenso BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 377, Rz 10, 11; vom 06.09.2019 - III B 38/19, BFH/NV 2020, 91, Rz 8 bis 10).

    Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen verbunden sein können (z.B. räumliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nach sich ziehen können (s. zum Ganzen BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 19; in BFH/NV 2020, 377, Rz 16; offen gelassen im BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 91, Rz 9).

    Eine --über den Wortlaut des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO hinausgehende-- Möglichkeit der Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) aus dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie aus der zu achtenden Waffengleichheit der Beteiligten anzuerkennen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 14 ff.; in BFH/NV 2020, 377, Rz 15).

    Zudem hat das FG jeweils flexibel auf die Akteneinsichtsanträge des Prozessbevollmächtigten reagiert und diesem die Akten sowohl in kopierter Form gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 FGO als auch in digitalisierter Form zur Verfügung gestellt, obwohl es zu Letzterem nicht gemäß § 78 Abs. 3 Satz 2 FGO verpflichtet gewesen wäre (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 16, m.w.N.).

  • BFH, 06.09.2019 - III B 38/19

    Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren; keine Aktenübersendung in

    Auszug aus BFH, 13.06.2020 - VIII B 149/19
    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen im Senatsbeschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 10 bis 12 Bezug (ebenso BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 377, Rz 10, 11; vom 06.09.2019 - III B 38/19, BFH/NV 2020, 91, Rz 8 bis 10).

    Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen verbunden sein können (z.B. räumliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nach sich ziehen können (s. zum Ganzen BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 19; in BFH/NV 2020, 377, Rz 16; offen gelassen im BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 91, Rz 9).

  • BFH, 14.07.2022 - IV B 66/21

    Akteneinsicht in Gerichtsakte und Verwaltungsakte

    bb) Der Begriff der "Prozessakten" i.S. von § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO umfasst --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht nur die Gerichtsakte, sondern auch die dem Gericht von der beteiligten Finanzbehörde nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Verwaltungsakten (so auch Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 26; Hollatz in Hennigfeld/Rosenke, eKomm Ab 01.01.2018, § 78 FGO Rz 13 (Aktualisierung v. 19.04.2020); Maetz in juris - Die Monatszeitschrift 2022, 82, 84; wohl auch Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 78 FGO Rz 102; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 4, 16; vom 07.06.2021 - VIII B 123/20, BFHE 272, 345, BStBl II 2021, 915, Rz 2, 13, und vom 22.10.2021 - IX B 38/21, Rz 8 f.; anderer Ansicht Brandis in Tipke/Kruse, § 78 FGO Rz 14, und Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 78 Rz 4).

    Demzufolge ist der BFH als Beschwerdegericht selbst Tatsachengericht und somit gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (vgl. BFH-Beschluss vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 17).

    Es besteht jedoch kein Anspruch, eine bestehende Papierakte zum Zwecke der Akteneinsicht durch digitalen Abruf in eine elektronische Akte zu überführen (BFH-Beschlüsse vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 26, und vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 24).

    Ebenso besteht im Übrigen kein Anspruch darauf, eine Akteneinsicht in den Diensträumen ohne Beisein eines dort Bediensteten durchzuführen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 23, und vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 24).

    Um Diensträume handelt es sich indes nicht bei den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, da er kein Träger öffentlicher Gewalt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 14, m.w.N.).

    Auch unter Geltung der Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO kann zwar in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen zur Gewährung rechtlichen Gehörs und aus Gründen der Waffengleichheit der Beteiligten ein Anspruch auf Einsicht in Papierform geführter Akten in den Geschäftsräumen eines Prozessbevollmächtigten bestehen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 15; vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 16; vom 11.01.2022 - XI B 89/21, Rz 15; zweifelnd BFH-Beschluss vom 06.09.2019 - III B 38/19, Rz 9).

    Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht in Diensträumen verbunden sein können (z.B. räumliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nach sich ziehen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 16, und vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 16).

  • BFH, 06.09.2023 - VIII B 63/22

    Zur Akteneinsicht eines in seiner Sehkraft eingeschränkten

    Die Kläger leiten aus der Schilderung des Tatbestands in dem vom BFH mit Beschluss vom 13.06.2020 - VIII B 149/19 entschiedenen Verfahren her, dass das (freiwillige) Einscannen einer behördlichen Akte zum Zwecke der Akteneinsicht durch ein FG ein gerichtsüblicher Vorgang sei.

    Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht ist nach § 128 Abs. 1 FGO beschwerdefähig; sie stellt keine prozessleitende Verfügung im Sinne von Abs. 2 der Vorschrift dar (BFH-Beschlüsse vom 04.07.2019 - VIII B 51/19; vom 13.06.2020 - VIII B 149/19).

    Der BFH als Beschwerdegericht ist selbst Tatsachengericht und somit gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (vgl. BFH-Beschluss vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 17).

    Es besteht jedoch aufgrund dieser Regelung bei hybrid geführten Prozessakten kein Anspruch gegen das FG, eine bestehende Papierakte zum Zwecke der Akteneinsicht durch digitalen Abruf oder durch elektronische Übermittlung in eine elektronische Akte zu überführen (BFH-Beschlüsse vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, Rz 16; vom 06.09.2019 - III B 38/19, Rz 10; vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 26; vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 24; vom 14.07.2022 - IV B 66/21, Rz 31).

  • FG Hamburg, 18.05.2021 - 1 K 175/20

    Prozessrecht (FGO): Akteneinsicht in Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten im

    Die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten sind hingegen keine Diensträume i. S. des § 78 Abs. 3 FGO (BFH, Beschlüsse vom 13. Juni 2020, VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268; vom 4. Juli 2019, VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235).

    Sie ist allerdings nicht der Regelfall, sondern bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt (BFH, Beschlüsse vom 13. Juni 2020, VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268; vom 28. November 2019, X B 132/19, BFH/NV 2020, 377).

    Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, d. h. das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang einerseits (beispielsweise Gefahr von Aktenverlusten bzw. -beschädigungen oder gar -manipulationen, Schutz von potenziellen Beweismitteln [Steuererklärungen mit Originalbelegen], jederzeitige Verfügbarkeit der Akten sowie Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten im Falle der Gewährung der Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen andererseits (BFH, Beschluss vom 13. Juni 2020, VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268).

    Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht in Diensträumen verbunden sein können (z.B. räumliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nach sich ziehen können (BFH, Beschlüsse vom 13. Juni 2020, VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268; vom 4. Juli 2019, VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235).

  • BFH, 11.01.2022 - XI B 89/21

    Gewährung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235, Rz 10, und vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268, Rz 14).

    c) Gleichwohl ist auch unter Geltung des § 78 FGO i.d.F. seit 01.01.2018 nach der Rechtsprechung des BFH zur Gewährleistung des Anspruchs der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit --in eng begrenzten Ausnahmefällen-- eine Gewährung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten möglich (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 15; vom 28.11.2019 - X B 132/19, BFH/NV 2020, 377, Rz 15; in BFH/NV 2020, 1268, Rz 16; in BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 18; zweifelnd BFH-Beschluss vom 06.09.2019 - III B 38/19, BFH/NV 2020, 91, Rz 9; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung in Bezug auf § 78 FGO a.F. s. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26.08.1981 - 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77; vom 11.07.1984 - 1 BvR 1523/83, 1 BvR 1533/83, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1984, 478).

    Er ist als Beschwerdegericht Tatsacheninstanz und deshalb gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 192, unter II.2.c; in BFH/NV 2020, 377, Rz 18; in BFH/NV 2020, 1268, Rz 17; in BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 20).

  • FG Hamburg, 01.02.2021 - 4 K 136/20

    Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Diensträume im Sinne des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO sind neben den Räumlichkeiten des Gerichts alle Räume, die vorübergehend oder dauernd dem öffentlichen Dienst zur Ausübung dienstlicher Tätigkeiten dienen und über die ein Träger öffentlicher Gewalt das Hausrecht ausübt (vgl. BFH, Beschluss vom 13.06.2020, VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268), mithin auch Räumlichkeiten anderer Gerichte oder Behörden, aber auch des beklagten Hauptzollamtes.

    Es ist indes allgemein anerkannt, dass durch die Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO eine Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen nicht generell ausgeschlossen und im Einzelfall auch eine Übersendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten möglich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 13.06.2020, VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268; Brandis, in: Tipke/Kruse, § 78 FGO, Rn. 13; Stalbold, in: Gosch, § 78 FGO, Rn. 38).

  • BFH, 18.03.2021 - V B 29/20

    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten

    Die Kanzleiräume des Klägers sind --trotz dessen Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung)-- hingegen keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 FGO (BFH-Beschlüsse vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268, und in BFH/NV 2019, 1235).
  • BFH, 22.10.2021 - IX B 38/21

    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren

    Die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten der Kläger sind hingegen keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 FGO (s. BFH-Beschlüsse vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235, Rz 10, und vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268, Rz 14).
  • FG Niedersachsen, 14.06.2021 - 5 K 24/21

    Antrag auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen der Prozessbevollmächtigten

    Nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht beantragt und das Gericht die Steuerakten antragsgemäß an das Finanzgericht Münster zur Durchführung der Akteneinsicht übersandt hatte, beantragte die Prozessbevollmächtigte unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 13. Juni 2020 zum Aktenzeichen VIII B 149/19 und den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 1. Februar 2021 zum Aktenzeichen 4 K 136/20 im Hinblick auf die anhaltende Corona-Pandemie Aktenübersendung in ihre Kanzleiräume.

    Die Kanzleiräume der Prozessbevollmächtigten sind jedoch keine Diensträume im Sinne des § 78 Abs. 3 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juni 2020 VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

  • FG Sachsen-Anhalt, 04.08.2021 - 3 V 398/21

    Umfang und Ort der Akteneinsicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

    Zum einen sind die Interessen des Beteiligten an der Ersparnis von Zeit und Kosten mit dem dienstlichen Interesse an einem geordneten Geschäftsgang, insbesondere der jederzeitigen Verfügbarkeit der Akten im Gericht abzuwägen (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2020 VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268, sogar zur Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen).

    Zum anderen ist der Gedanke der Waffengleichheit der Beteiligten zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 13. Juni 2020 VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268).

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