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   BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13   

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https://dejure.org/2016,32805
BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13 (https://dejure.org/2016,32805)
BFH, Entscheidung vom 13.07.2016 - VIII R 47/13 (https://dejure.org/2016,32805)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 2016 - VIII R 47/13 (https://dejure.org/2016,32805)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der Einlagenrückgewähr einer Drittstaatengesellschaft verstößt gegen Unionsrecht

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 1, KStG § 27, EG Art 56, EG Art 57, AEUV Art 63, AEUV Art 64 Abs 1, ZPO § 560, FGO § 126 Abs 3 S 1 Nr 2, FGO § 155, GG Art 3 Abs 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 3, EStG VZ 2008
    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der Einlagenrückgewähr einer Drittstaatengesellschaft verstößt gegen Unionsrecht

  • Bundesfinanzhof

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der Einlagenrückgewähr einer Drittstaatengesellschaft verstößt gegen Unionsrecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 2002, § 27 KStG 2002, Art 56 EG, Art 57 EG, Art 63 AEUV
    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der Einlagenrückgewähr einer Drittstaatengesellschaft verstößt gegen Unionsrecht

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 8 Abs. 1 EStG, § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG, § 1 Abs. 1 EStG, § 20 EStG, Art. 10 Abs. 1 DBA-USA, § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, § 27 Abs. 1 KStG, § 27 Abs. 8 KStG, § 27 KStG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 27 ff. KStG, Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Art. 64 Abs. 1 AEUV, Art. 56 EG, Art. 63 AEUV, Art. 43 EG, Art. 49 AEUV, Art. 57 EG, Art. 63 Abs. 1 AEUV, § 27 Abs. 1, Abs. 8 KStG, § 155 FGO, § 560 der Zivilprozessordnung, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Übertragung von Aktien im Rahmen eines US-amerikanischen "Spin-off"; Begriff der Einlagenrückgewähr im Sinne von § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG

  • Betriebs-Berater

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der Einlagenrückgewähr einer Drittstaatengesellschaft verstößt gegen Unionsrecht

  • rewis.io

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der Einlagenrückgewähr einer Drittstaatengesellschaft verstößt gegen Unionsrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off"; Besteuerung der Einlagenrückgewähr einer Drittstaatengesellschaft verstößt gegen Unionsrecht

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung der Übertragung von Aktien im Rahmen eines US-amerikanischen "Spin-off"

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off"; Besteuerung der Einlagenrückgewähr einer Drittstaatengesellschaft verstößt gegen Unionsrecht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besteuerung eines ausländischen sog. ?Spin-off? ? Besteuerung der Einlagenrückgewähr einer Drittstaatengesellschaft verstößt gegen Unionsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einlagenrückgewähr einer Drittstaatengesellschaft - und ihre Besteuerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das US-Spin-off - und die Aktienübertraung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerung eines ausländischen "Spin-off" I

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Steuerfreie Einlagenrückgewähr auch bei Drittstaaten-Gesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerneutrale Einlagenrückgewähr auch in Drittstaatenfällen möglich

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 1, EStG § 8 Abs 1
    Ausgliederung, Aktienanleihe, Verdeckte Gewinnausschüttung, Sachbezug, Kapitalrückzahlung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 390
  • BB 2016, 2517
  • DB 2016, 2392
  • NZG 2016, 1439
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 20.10.2010 - I R 117/08

    Ertragsteuerliche Folgen eines ausländischen "Spin-off" für den inländischen

    Auszug aus BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13
    § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist unter Fortführung der Rechtsprechung des BFH-Urteils vom 20. Oktober 2010 I R 117/08 (BFHE 232, 15) unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Einlagenrückgewähr auch von einer Gesellschaft getätigt werden kann, die in einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerliches Einlagekonto i.S. des § 27 KStG geführt wird.

    a) Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 2010 I R 117/08 (BFHE 232, 15) entschieden, dass unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert (§ 8 Abs. 1 EStG) fallen, die dem Gesellschafter von der Kapitalgesellschaft selbst oder von einem Dritten zufließen, soweit die Vorteilszuwendung nicht als Einlagenrückgewähr zu werten ist.

    Mit der Übertragung der B Aktien wurden der Klägerin nicht von ihrem bisherigen Aktienbestand abgespaltene Mitgliedschaftsrechte, sondern neue, eigenständige Anteilsrechte eingeräumt (BFH-Urteil in BFHE 232, 15, Rz 17, m.w.N.).

    Dies gilt auch dann, wenn es an einem dem Gewinnverteilungsbeschluss i.S. des § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG vergleichbaren Rechtsakt fehlt, da die Gewährung der B Aktien unmittelbare Folge der im Wege des "Spin-off" erfolgten Zuteilung war und die Klägerin im Zeitpunkt der Übertragung der B Aktien Anteilseignerin der A war (BFH-Urteil in BFHE 232, 15, Rz 16).

    b) Der BFH hat bereits in seinem Urteil in BFHE 232, 15 die Auffassung vertreten, dass eine Einlagenrückgewähr auch bei einer Kapitalrückzahlung vorliegen kann, die von einem Rechtssubjekt gewährt wird, das nicht im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU, sondern in einem Drittstaat ansässig ist.

    Jedoch sah auch die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG i.d.F. vom 16. April 1997, die der Entscheidung des I. Senats des BFH in BFHE 232, 15 zugrunde lag, eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr auf Ausschüttungen einer im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft vor.

    dd) Danach ist unter Fortführung der Rechtsprechung des BFH in BFHE 232, 15 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Einlagenrückgewähr auch von einer Gesellschaft getätigt werden kann, die in einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerliches Einlagekonto i.S. des § 27 KStG geführt wird.

  • BFH, 17.11.2015 - VIII R 27/12

    Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG mit dem Unionsrecht

    Auszug aus BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13
    Sie sind jedoch im Hinblick auf die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit bei der --pauschalen, ohne Nachweismöglichkeiten erfolgenden-- Besteuerung von Ausschüttungen eines in einem Drittstaat ansässigen Rechtssubjekts eindeutig und entsprechend anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 VIII R 27/12, BFHE 252, 112, BStBl II 2016, 539).

    Eine solche Beschränkung bestand bezüglich der Einlagenrückgewähr durch eine in einem Drittstaat ansässige Kapitalgesellschaft nach dem Senatsurteil in BFHE 252, 112, BStBl II 2016, 539 am 31. Dezember 1993 jedoch nicht, so dass offen bleiben kann, ob der Anwendungsbereich der Stillhalteklausel im vorliegenden Fall überhaupt eröffnet ist.

    Der nach dem DBA-USA abkommensrechtlich bestehende Auskunftsanspruch gegenüber der US-amerikanischen Finanzverwaltung bietet der deutschen Finanzverwaltung eine ausreichende Verifikationsmöglichkeit, um Angaben der Steuerpflichtigen zu den Voraussetzungen des Vorliegens einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG überprüfen zu können (s. hierzu Senatsurteil in BFHE 252, 112, BStBl II 2016, 539).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13
    An der richtigen Anwendung und Auslegung des Unionsrechts bestehen aufgrund der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company vom 10. April 2014 C-190/12 (EU:C:2014:249, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2014, 333), van Caster und van Caster vom 9. Oktober 2014 C-326/12 (EU:C:2014:2269, IStR 2014, 808) und Wagner-Raith vom 21. Mai 2015 C-560/13 (EU:C:2015:347, IStR 2015, 516) keine Zweifel.

    (4) Der auf Grundlage des EuGH-Urteils van Caster und van Caster (EU:C:2014:2269, IStR 2014, 808) allein in Betracht kommende Rechtfertigungsgrund der "Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle" ist nicht gegeben.

  • FG Nürnberg, 12.06.2013 - 5 K 1552/11

    (Übertragung von Aktien einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft aufgrund

    Auszug aus BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 12. Juni 2013  5 K 1552/11 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 188 veröffentlichten Urteil vom 12. Juni 2013  5 K 1552/11 stattgegeben.

  • EuGH, 13.03.2014 - C-375/12

    Bouanich - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13
    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören zu den Maßnahmen, die Art. 56 EG, Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. EuGH-Urteile Santander Asset Management SGIIC u.a. vom 10. Mai 2012 C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, IStR 2012, 432 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Bouanich vom 13. März 2014 C-375/12, EU:C:2014:138, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2014, 1115).
  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 73/13

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Bindungswirkung der

    Auszug aus BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13
    Das FG hat die erforderlichen Feststellungen zur Qualifizierung der Sachausschüttung unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats im Urteil vom 13. Juli 2016 VIII R 73/13 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) nachzuholen.
  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13
    Eine solche würde im Hinblick darauf, dass die gesetzliche Regelung in § 27 Abs. 8 KStG grundsätzlich auch die Möglichkeit einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr durch eine in einem EU-Mitgliedstaat ansässige und nicht im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft vorsieht, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes darstellen (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210).
  • EuGH, 10.06.2015 - C-686/13

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13
    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeit zu bestimmen (Kontrollbeteiligung bzw. Direktinvestition), fällt in den Anwendungsbereich des Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, während nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll (Streubesitzbeteiligung bzw. Portfoliobeteiligung), ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen sind (EuGH-Entscheidungen Kronos International vom 11. September 2014 C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 29 ff., IStR 2014, 724, m.w.N.; X AB vom 10. Juni 2015 C-686/13, EU:C:2015:375, Rz 18 ff., IStR 2015, 557).
  • EuGH, 10.04.2014 - C-190/12

    Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an

    Auszug aus BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13
    An der richtigen Anwendung und Auslegung des Unionsrechts bestehen aufgrund der Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company vom 10. April 2014 C-190/12 (EU:C:2014:249, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2014, 333), van Caster und van Caster vom 9. Oktober 2014 C-326/12 (EU:C:2014:2269, IStR 2014, 808) und Wagner-Raith vom 21. Mai 2015 C-560/13 (EU:C:2015:347, IStR 2015, 516) keine Zweifel.
  • BFH, 18.12.2014 - III R 4/13

    Kindergeld - Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zum ausländischen Recht

    Auszug aus BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13
    Die Bindungswirkung entfällt allerdings, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung darüber geschaffen haben, ob bei rechtsvergleichender Betrachtung eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2014 III R 4/13, BFH/NV 2015, 845, m.w.N.).
  • EuGH, 10.05.2012 - C-347/11

    AMB Generali Aktien Euroland

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

  • EuGH, 21.05.2015 - C-560/13

    Wagner-Raith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Ausnahme -

  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

  • BFH, 10.04.2019 - I R 15/16

    Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft

    Auch nach der ab 2006 geltenden Rechtslage können Leistungen aus dem Vermögen von in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaften, für die kein steuerliches Einlagekonto i.S. des § 27 KStG geführt wird, als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sein (Bestätigung des BFH-Urteils vom 13. Juli 2016 - VIII R 47/13, BFHE 254, 390).

    b) Der VIII. Senat des BFH hat sich mit Urteil vom 13. Juli 2016 - VIII R 47/13 (BFHE 254, 390) dafür ausgesprochen, dass dieses Normverständnis auch für die Rechtslage nach dem körperschaftsteuerrechtlichen Systemwechsel zu beachten ist und es auch nach Einfügung des § 27 Abs. 8 KStG für Bezüge von Drittstaatengesellschaften weiterhin Anwendung findet.

    bb) Indes gebietet die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union,  der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325, 1), jetzt Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV-- (Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47) eine Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 27 KStG dahingehend, dass auch Drittstaaten-Körperschaften die Möglichkeit einzuräumen ist, den Nachweis über die Rückgewähr nicht in das Nennkapital geleisteter Einlagen zu erbringen (ebenso BFH-Urteil in BFHE 254, 390).

    aaa) Der Schutzbereich der auch auf Drittstaaten-Kapitalgesellschaften anzuwendenden Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) ist eröffnet (BFH-Urteil in BFHE 254, 390, Rz 20).

    bbb) Sollten Drittstaaten-Körperschaften aus dem Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 27 KStG ausgeschlossen sein, würde dies die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) beschränken (so auch BFH-Urteil in BFHE 254, 390).

    Die Nichtanwendung der Grundsätze über die Einlagenrückgewähr bei Drittstaatengesellschaften würden solche Gesellschaften und deren Gesellschafter im Vergleich zu inländischen oder EU-ausländischen Sachverhalten benachteiligen (BFH-Urteil in BFHE 254, 390, Rz 25).

    ccc) Ein Rechtfertigungsgrund dafür, dem inländischen Gesellschafter einer Drittstaatengesellschaft von vornherein jede Möglichkeit des Nachweises einer Einlagenrückgewähr zu verweigern, besteht nicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 390, Rz 26 f.).

    Auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung (Urteile in BFHE 254, 390; und in BFHE 254, 404) hat zum Stichtag 31. Dezember 1993 eine solche Beschränkung bezüglich der Einlagenrückgewähr durch eine in einem Drittstaat ansässige Kapitalgesellschaft jedoch, wie erläutert, nicht bestanden.

    Hiervon ausgehend ist zwar die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft auf der Grundlage des jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts zu ermitteln (Senatsurteil in BFHE 232, 15; BFH-Urteile in BFHE 254, 390, und in BFHE 254, 404).

  • FG Münster, 19.11.2015 - 9 K 1900/12

    Körperschaftsteuerliche Qualifikation von Zahlungen einer US-amerikanischen

    Die Berichterstatterin hat mit Schreiben vom 10.04.2015 auf das Urteil des FG Nürnberg vom 12.06.2013 5 K 1552/11 (EFG 2014, 188) zur Einlagenrückgewähr durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften hingewiesen und die Beteiligten um eine Stellungnahme dazu gebeten, ob wegen der gegen diese Entscheidung anhängigen Revision (Az. des BFH: VIII R 47/13) ein Ruhen des Verfahrens als sachdienlich angesehen werde.

    Die Klägerin weist zum Revisionsverfahren VIII R 47/13 darauf hin, dass das BMF diesem beigetreten sei.

    Über die Rechtsfrage, wie Kapitalrückzahlungen von Drittstaaten-Kapitalgesellschaften steuerlich zu beurteilen sind, wird der BFH zwar möglicherweise auch in dem dort anhängigen Revisionsverfahren VIII R 47/13 zu entscheiden haben.

    Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und den in den Gesetzesmaterialien erkennbaren Differenzierungen kommt für Drittstaaten-Kapitalgesellschaften aber weder eine Anwendung des § 27 Abs. 1-7 KStG noch eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 8 KStG in Betracht (zu Letzterem ebenso FG Nürnberg, Urteil vom 12.06.2013 5 K 1552/11, Rev. VIII R 47/13).

    FG Nürnberg vom 12.06.2013 5 K 1552/11, EFG 2014, 188, Rev. VIII R 47/13; Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.09.2012 8 K 179/10, EFG 2013, 2002; Sedemund/Fischer, BB 2008, 1656; Graf, NZG 2011, 379; Peschke/Herrmann, IStR 14, 371; Bauschatz in Gosch, KStG, 3. Aufl., § 27 Rz. 48; Nordmeyer in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, § 27 Rz. 171; Antweiler in Ernst & Young, KStG, § 27 Rz. 374), oder ob die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zwar weiterhin anzuwenden, aber in Anlehnung an die in § 27 Abs. 1 Sätze 3, 5 KStG vorgesehene Zugriffsreihenfolge zu modifizieren sind (so Stimpel in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG § 27 Rz. 220 f.), oder ob § 27 KStG als abschließende Regelung für Kapitalrückzahlungen außerhalb einer Herabsetzung des Nennkapitals anzusehen ist (so Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 27 KStG Rz. 267; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG, § 27 Rz. 128; Oellerich in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 27 KStG, Rz. 81), kann im Streitfall offen bleiben.

  • FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 13 K 2119/17

    Keine steuerpflichtige Sachausschüttung durch Zuteilung der Aktien der

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist diese Regelung unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Einlagenrückgewähr auch von einer Gesellschaft getätigt werden kann, die in einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerliches Einlagenkonto i.S.v. § 27 KStG geführt wird (vgl. BFH-Urteil vom 13.7.2016 VIII R 47/13, BFHE 254, 390; vgl. zur davor bestehenden Rechtslage BFH-Urteile vom 20.10.2010 I R 117/08, BFHE 232, 15; vom 13.7.2016 VIII R 73/13, BFHE 254, 404).
  • BFH, 03.05.2017 - X R 12/14

    Berücksichtigung der Beiträge anderer Versorgungseinrichtungen bei der Anwendung

    Der BFH habe in den Urteilen vom 13. Juli 2016 VIII R 47/13 (BFHE 254, 390) und VIII R 73/13 (BFHE 254, 404) festgestellt, dass eine (nichtsteuerbare) Einlagenrückgewähr auch bei einem US-amerikanischen Spin-off grundsätzlich möglich sei.

    Das Verfahren war mit Einverständnis der Beteiligten bis zur Entscheidung des VIII. Senats des BFH über die Revisionen VIII R 47/13 und VIII R 73/13 zum Ruhen gebracht worden.

    Nach Veröffentlichung der Urteile in BFHE 254, 390 und in BFHE 254, 404 am 12. Oktober 2016 ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.

    Die Bezüge gehören allerdings dann nicht zu den steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen, wenn unter Heranziehung des ausländischen Rechts eine Einlagenrückgewähr i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 390, Rz 15).

    § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist aber auch auf eine Einlagenrückgewähr durch eine in einem Drittstaat ansässige Körperschaft anzuwenden, die kein Einlagekonto gemäß § 27 KStG führt (s. BFH-Urteile in BFHE 232, 15, Rz 13 ff., und in BFHE 254, 390, Rz 16 ff.).

  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 45/15

    Keine Anfechtung der Kapitalertragsteuer- Anmeldung nach

    a) Die Kapitalverkehrsfreiheit gewährleistet den freien Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten (s. Senatsurteil vom 13. Juli 2016 VIII R 47/13, BFHE 254, 390, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 30.11.2018 - 13 K 3111/18

    Steuerliche Behandlung der Zuteilung neuer Aktien im Rahmen der Aufspaltung eines

    Das Verfahren war mit Einverständnis der Beteiligten bis zur Entscheidung des BFH über die Revisionen VIII R 47/13 und VIII R 73/13 zum Ruhen gebracht worden.

    Unerheblich ist dabei, ob die Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögenssubstanz der Gesellschaft geleistet werden und in welcher Form die Vorteilszuwendung ausgestaltet ist (s. BFH-Urteile vom 20. Oktober 2010 I R 117/08, BFHE 232, 15; vom 13. Juli 2016 VIII R 47/13 und VIII R 73/13, BFHE 254, 390, 404, m.w.N.).

    § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist aber nach der zwischenzeitlich vorliegenden Rechtsprechung des BFH auch auf eine Einlagenrückgewähr durch eine Körperschaft anzuwenden, die -wie im Streitfall- in einem Drittstaat ansässig ist und kein Einlagekonto gemäß § 27 KStG führt (s. BFH-Urteile in BFHE 232, 15, und in BFHE 254, 390).

    Nach der Rechtsprechung des BFH in BFHE 254, 390, 404 kann eine Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen u.a. vorliegen, wenn die Leistungen der Kapitalgesellschaft im Wirtschaftsjahr das Nennkapital und den im Vorjahr festgestellten ausschüttbaren Gewinn übersteigen.

  • FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 1186/16

    Schachtelprivileg; Beteiligung an einer luxemburgischen SICAV

    Vielmehr sind Dividenden von einer Rückzahlung von Einlagen zu unterscheiden (vgl. für Zahlungen ausländischer Kapitalgesellschaft BFH, Urteil vom 20. Oktober 2010 - I R 117/08 -, BFHE 232, 15, BFH, Urteil vom 13. Juli 2016 - VIII R 47/13 -, BFHE 254, 390).

    aaa) Für die Rückzahlung sonstiger - nicht als Grund- bzw. Stammkapital geleisteter - Einlagen (§ 27 KStG) kommt in Betracht, die - nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH im Grundsatz weltweit (vgl. BFH, Urteil vom 13. Juli 2016 VIII R 47/13, BFHE 254, 390 zum Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit durch Beschränkung des § 27 KStG auf in der EU ansässige Tochtergesellschaften) geltende - sog. Verwendungsreihenfolge des § 27 KStG anzuwenden, wonach im Grundsatz nur Zahlungen, die über den ausschüttbaren Gewinn hinausgehen, keine Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 KStG sind (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 KStG).

    Insoweit hält der erkennende Senat dafür, dass gemäß Art. 2 Abs. 2 DBA-Luxemburg für die Annahme einer - eine Dividende ausschließenden - Einlagenverwendung nur die materiell-rechtlichen (insbesondere § 27 Abs. 1 KStG), nicht aber die insbesondere in § 27 Abs. 5 und 8 KStG bestimmten formalen Anforderungen erfüllt sein müssten (vgl. auch hierfür BFH, Urteil vom 13.07.2016 VIII R 47/13, BFHE 254, 390), da ansonsten - in Form der Nichtausstellung der Bescheinigung und der Nichtbeantragung der Feststellung der Einlagenrückgewähr - ein mit dem Sinn und Zwecks des Abkommens nicht vereinbares (faktisches) Wahlrecht der beteiligten Kapitalgesellschaften bestünde, die materiell-rechtlich bestehende Verwendung der sonstigen Einlagen einer Schachtelbeteiligung als Dividende zu fingieren (vgl. § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2013 - 5 K 1227/11

    Ertragsteuerliche Folgen eines ausländischen "Spin-Off" - Abgrenzung zwischen

    So liegt ein steuerpflichtiger Kapitalertrag bei der Umstrukturierung von Unternehmen wie etwa bei Abspaltungen oder Entflechtungen nicht vor, wenn keine bereits bestehenden Gesellschaftsanteile durch eine Sachausschüttung ausgegeben werden, sondern sich die Abspaltung im Wege einer Anteilsaufteilung vollzieht (vgl. auch Urteil des FG Nürnberg vom 12. Juni 2013, 5 K 1552/11 - nicht veröffentlicht -, juris-Ausdruck, Rn.60; Rev. VIII R 47/13).

    Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VIII R 47/13 (Vorinstanz FG Nürnberg, Urteil vom 12. Juni 2013, 5 K 1552/11) und die im Streitfall zu klärende Frage, ob der - nach inländischem Recht wohl als Ausgliederung gemäß §§ 123 Abs. 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG einzustufende - nach US-amerikanischem Recht zu qualifizierende "Spin-off" eine Sachausschüttung oder Kapitalrückzahlung darstellt, geht das Gericht davon aus, dass zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH angezeigt ist, zumal das Bundesministerium der Finanzen "Spin-off"-Vorgänge in seinem u. a. § 20 Abs. 4a EStG i. d. F. des Jahresteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2794) betreffenden BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 - dort Randziffer 113 - auch bei Abspaltungen, bei denen die übertragende und die übernehmende Körperschaft weder Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inland haben, ausdrücklich als Sachausschüttungen einstuft (vgl. BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009, BStBl I 2010, S.94 ff. ).

  • FG Düsseldorf, 17.12.2018 - 2 K 3874/15

    Steuerfreiheit einer Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV trotz

    Unerheblich ist, ob die Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögenssubstanz der Gesellschaft geleistet werden; auch kommt es nicht darauf an, in welche zivilrechtliche Form die Vorteilsgewährung gekleidet ist (BFH-Urteil vom 13.07.2016 VIII R 47/13, BFH/NV 2016, 1831).

    Denn eine Dividende kann auch bei einer Vermögensumverteilung angenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.07.2016 VIII R 47/13 BFH/NV 2016, 1831).

  • BFH, 27.10.2020 - VIII R 18/17

    Nachweis der Einlagenrückgewähr bei Ausschüttungen einer EU-Kapitalgesellschaft

    Unerheblich ist dabei, ob die Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögenssubstanz der Gesellschaft geleistet werden und in welcher Form die Vorteilszuwendung ausgestaltet ist (Senatsurteil vom 13.07.2016 - VIII R 47/13, BFHE 254, 390, Rz 12; s.a. BFH-Urteil vom 10.04.2019 - I R 15/16, BFHE 265, 56).

    aaa) Anteilseigner einer Drittstaatenkapitalgesellschaft können zwar nicht nach den Regelungen des KStG, aber nach der gefestigten BFH-Rechtsprechung (Senatsurteil in BFHE 254, 390; BFH-Urteil in BFHE 265, 56) unabhängig von der Mitwirkung der Kapitalgesellschaft den Nachweis einer Einlagenrückgewähr für einen bestimmten Bezug im Rahmen des Veranlagungsverfahrens führen.

    Kann der Anteilseigner einer Drittstaatenkapitalgesellschaft die Voraussetzungen einer Einlagenrückgewähr für einen bestimmten Bezug aus Mangel an Belegen nicht nachweisen, erzielt er steuerpflichtige Bezüge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, auch wenn es sich bei der Ausschüttung materiell-rechtlich um eine Rückgewähr von Einlagen handeln sollte (Senatsurteil in BFHE 254, 390, Rz 12; BFH-Urteil in BFHE 265, 56, Rz 14).

  • FG Niedersachsen, 15.09.2020 - 13 K 223/17

    Einbehalt von Kapitalertragsteuer aus der Entflechtung einer Gesellschaft

  • FG Hessen, 25.09.2017 - 3 K 737/15

    § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, § 27 VIII KStG

  • FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 1116/16

    Schachtelprivileg; Beteiligung an einer luxemburgischen SICAV

  • FG München, 19.12.2019 - 8 K 981/17

    Steuerneutrale Sachausschüttung durch Zuteilung von Aktien im Rahmen eines

  • BFH, 04.05.2021 - VIII R 17/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 4.5.2021 VIII R 14/20 - Besteuerung

  • FG Köln, 11.03.2020 - 9 K 596/18

    Zuteilung von PayPal-Aktien durch ebay-"Spin-Off" nicht einkommensteuerpflichtig

  • BFH, 04.05.2021 - VIII R 14/20

    Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft -

  • FG Baden-Württemberg, 30.11.2018 - 13 K 715/14

    Einkommenssteuerliche Behandlung der Zuteilung von neuen Aktien; Aufspaltung

  • FG Düsseldorf, 24.08.2018 - 14 K 564/16

    Rückzahlung von Nennkapital als nicht steuerbare Einnahmen

  • FG München, 22.11.2016 - 6 K 2548/14

    Europarechtskonformes Verfahren zur Feststellung einer Einlagenrückgewähr von

  • BFH, 17.05.2023 - I R 42/19

    Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei

  • BFH, 19.10.2021 - VIII R 7/20

    Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" vor Inkrafttreten

  • FG Düsseldorf, 12.03.2019 - 13 K 1762/17

    Abspaltung zur Aufnahme - Anteilszuteilung an Aktionäre aufgrund eines sog.

  • FG Schleswig-Holstein, 10.02.2021 - 5 K 199/18

    Dividende im Sinne das DBA-Luxemburg - Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

  • FG Köln, 11.03.2020 - 9 K 2340/17

    Steuerliche Behandlung einer Zuweisung von Aktien an der A ... Inc. in das Depot

  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 46/15

    Zur Verjährungshemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO sowie zur Anwendung des

  • FG Köln, 22.06.2022 - 2 K 2607/19

    Antragstellung auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr

  • FG Münster, 16.01.2019 - 9 K 1107/17

    Körperschaftsteuer - Zur Frage, ob und wie das steuerliche Einlagekonto bei einer

  • FG Köln, 05.08.2015 - 3 K 1040/15

    Materiell-rechtliche Überprüfung einer Kapitalertragsteueranmeldung

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.08.2019 - 1 K 2295/17

    Keine steuerpflichtige Sachausschüttung durch Zuteilung der Hewlett-Packard

  • BFH, 17.05.2023 - I R 46/21

    Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei

  • FG Baden-Württemberg, 22.06.2020 - 9 K 2483/17

    Keine steuerpflichtige Sachausschüttung durch Zuteilung von Aktien im Rahmen

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