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   BFH, 13.08.2002 - VIII R 53/97   

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https://dejure.org/2002,5765
BFH, 13.08.2002 - VIII R 53/97 (https://dejure.org/2002,5765)
BFH, Entscheidung vom 13.08.2002 - VIII R 53/97 (https://dejure.org/2002,5765)
BFH, Entscheidung vom 13. August 2002 - VIII R 53/97 (https://dejure.org/2002,5765)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Veräußerung eines Grundstücks - GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Spekulationsgewinn - Spekulationsgeschäft - Gewerbe - Private Vermögensverwaltung - Drei-Objekt-Grenze

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2; ; EStG § ... 15 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; ; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; ; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6; ; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Errichtung von Gebäuden auf verkauften Grundstücken

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, FGO § 76 Abs 1
    Gesamthandsgemeinschaft; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Gewerblicher Grundstückshandel; Vermögensverwaltung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 53/97
    aa) Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nichtsteuerbaren Sphäre sowie den anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 bis 7 EStG) andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (BFH-Beschlüsse in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, 618, unter C. I.; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. II.).

    Bei der Bebauung eines eigenen Grundstücks zeige sich der Unterschied zwischen einem Bauträger und einem Bauherren, der die spätere Vermietung beabsichtige, nicht in der Bebauung, sondern erst im Verkauf; dann könne aber --ebenso wie beim An- und Verkauf von Grundstücken-- im Regelfall nur eine gewisse Anzahl von Verkäufen als Beweisanzeichen dafür geeignet sein, dass die Tätigkeit die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten habe (BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 4.).

    Der Große Senat hat in seinem Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 jedoch betont, dass der Drei-Objekt-Grenze nur eine indizielle Bedeutung zukomme und auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen könnten.

    Aber es liegt der vom Großen Senat anerkannte Ausnahmefall vor, dass auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten der Schluss auf eine gewerbliche Tätigkeit zulässig ist, wenn das Grundstück bereits vor seiner Bebauung verkauft wird (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5.).

    Die Errichtung der Mehrfamilienhäuser auf den verkauften Grundstücken indiziert ebenso wie die Errichtung von Gebäuden auf fremden Grundstücken die Gewerblichkeit (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5.).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 53/97
    Eine Personengesellschaft erzielt nur dann gewerbliche Einkünfte, wenn ihre Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) betreiben; dies ist der Fall, wenn ihre Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt und sich nach den Umständen des Einzelfalles nicht als private Vermögensverwaltung darstellt (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 762, unter C. III. 3. b aa; vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, 618, unter C. I.).

    aa) Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nichtsteuerbaren Sphäre sowie den anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 bis 7 EStG) andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen (BFH-Beschlüsse in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, 618, unter C. I.; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C. II.).

    Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617).

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 53/97
    Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn sie von der Absicht getragen wird, sie zu wiederholen; bei einer Mehrzahl von Handlungen ist die Nachhaltigkeit zu bejahen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1995 IV R 112/92, BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367, unter 1. c; vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I. 3.).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 53/97
    Eine Personengesellschaft erzielt nur dann gewerbliche Einkünfte, wenn ihre Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) betreiben; dies ist der Fall, wenn ihre Tätigkeit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt und sich nach den Umständen des Einzelfalles nicht als private Vermögensverwaltung darstellt (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 762, unter C. III. 3. b aa; vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, 618, unter C. I.).
  • BFH, 06.03.1991 - X R 39/88

    An- und Verkauf von Wertpapieren in banktypischer Form als Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 53/97
    Für die dazu notwendige Beteiligung am allgemeinen Güter- und Leistungsaustausch ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit allgemein für das Publikum erkennbar ist; es genügt bereits die Erkennbarkeit für die beteiligten Kreise, ohne dass die Leistungen einer Mehrzahl von Interessenten angeboten werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 1991 X R 39/88, BFHE 164, 53, BStBl II 1991, 631, m.w.N.).
  • BFH, 07.12.1995 - IV R 112/92

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Kauf eines Grundstücks, das noch am gleichen

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 53/97
    Nachhaltig ist eine Tätigkeit, wenn sie von der Absicht getragen wird, sie zu wiederholen; bei einer Mehrzahl von Handlungen ist die Nachhaltigkeit zu bejahen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1995 IV R 112/92, BFHE 180, 42, BStBl II 1996, 367, unter 1. c; vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369, unter I. 3.).
  • BFH, 11.03.1992 - XI R 17/90

    Errichtung einer einheitlichen Wohnung durch Inhaber von zwei

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 53/97
    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --in der Regel fünf Jahre-- zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, könne von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zuließen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankomme (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, und vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007).
  • BFH, 29.10.1997 - X R 183/96

    Drei-Objekt-Grenze bei Errichtung in Veräußerungsabsicht?

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 53/97
    Soweit der X. Senat des BFH die Auffassung vertreten hat, dass die Drei-Objekt-Grenze nur für den reinen Handel und nicht auf Fälle der Veräußerung nach Bebauung anzuwenden sei (Vorlagebeschluss vom 29. Oktober 1997 X R 183/96, BFHE 184, 355, BStBl II 1998, 332), ist ihm der Große Senat des BFH nicht gefolgt.
  • BFH, 15.03.2000 - X R 130/97

    Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze - Erbfolge

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 53/97
    In der Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze nicht nur Ein- oder Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, sondern auch Mehrfamilienhäuser sind (BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28; vom 15. März 2000 X R 130/97, BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530).
  • BFH, 18.09.1991 - XI R 23/90

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von vier Objekten in fünf Jahren

    Auszug aus BFH, 13.08.2002 - VIII R 53/97
    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --in der Regel fünf Jahre-- zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, könne von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zuließen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankomme (BFH-Urteile vom 18. September 1991 XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, und vom 11. März 1992 XI R 17/90, BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007).
  • BFH, 18.05.1999 - I R 118/97

    Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten: Drei-Objekt-Grenze

  • FG Münster, 11.12.2002 - 2 K 4412/98

    Drei-Objekt-Grenze; Objektbegriff bei Erbbaurechtsbestellung; Einkommensteuer

    So könne beispielsweise auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung (ggf. auch durch Schenkung) erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden sei oder wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung und nach Wünschen des Erwerbers bebaut werde (vgl. auch BFH-Urteil vom 13.08.2002 VIII R 53/97, BFH/NV 2002, 1586).

    Für die dazu notwendige Beteiligung am allgemeinen Güter- und Leistungsaustausch ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit allgemein für das Publikum erkennbar ist; es genügt bereits die Erkennbarkeit für die beteiligten Kreise, ohne dass die Leistungen einer Mehrzahl von Interessenten angeboten werden müssen (vgl. BFH-Urteile vom 06.03.1991 X R 39/88, BFHE 164, 53, BStBl II 1991, 631, und vom 13.08.2002 VIII R 53/97, BFH/NV 2002, 1586 m.w.N.).

  • BFH, 30.11.2006 - VIII B 104/06

    Verfahrensmangel

    Auch wenn im Streitfall die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels naheliegt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 17. Dezember 2003 XI R 22/02, BFH/NV 2004, 1629; vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868; vom 13. August 2002 VIII R 53/97, BFH/NV 2002, 1586), weil die Errichtung von Gebäuden auf einem verkauften Grundstück auf Rechnung und nach Wünschen des Erwerbers ebenso wie die Errichtung auf fremden Grundstücken die Gewerblichkeit indiziert und die Möglichkeit, das Gebäude für Zwecke der eigenen Vermögensverwaltung herzustellen, ausscheidet, so ist die Vorschrift auf den Streitfall gleichwohl nicht anwendbar.
  • FG Sachsen, 16.07.2003 - 7 K 1147/96

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines Grundstücks vor seiner

    Das Gericht sieht keinen Anlass, die Tätigkeit der Klägerin anders als die einer GbR, die ein unbebautes Grundstück erwirbt, das anschließend in zwei Grundstücke aufgeteilt wird, und die sich im Vertrag über den Verkauf der Grundstücke verpflichtet, darauf ein bzw. zwei Mehrfamilienhäuser schlüsselfertig zu errichten (BFH-Urteil vom 13.August 2002 VIII R 53/97, BFH/NV 2002, 1586) oder, die ein unbebautes Grundstück erwirbt und anschließend drei von insgesamt vier Eigentumswohnungen, die von ihr auf dem Grundstück errichtet werden sollen, mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft (BFH-Urteil vom 13.August 2002 VIII R 14/99, BFH/NV 2002, 1535; vgl. aber auch BFH-Beschluss vom 4.Juli 2002 VIII B 72/02, BFH/NV 2002, 1445) und damit als gewerblich anzusehen.

    Insbesondere in Anbetracht der noch bevorstehenden Erschließung des Grundstücks als auch des nicht begonnenen Baus war es geradezu zwingend, dass die Klägerin hinsichtlich der Realisierung des Bauvorhabens noch nachhaltig im Sinne der Vornahme zahlreicher und unterschiedlicher Aktivitäten im Interesse der Erfüllung des Vertrages tätig werden musste und auch geworden war (vgl. BFH-Urteil vom 13.August 2002 VIII R 53/97, BFH/NV 2002, 1586 m.H.auf BFH-Urteile vom 7. Dezember 1995 IV R 112/92, BStBl II 1996, 367, unter 1. c; vom 7. März 1996 IV R 2/92, BStBl II 1996, 369, unter I. 3.).

  • FG Münster, 18.04.2005 - 2 K 4412/98

    Berücksichtigung von Erbbauzinsen als Betriebseinnahmen i.R.v. gewerblichen

    So könne beispielsweise auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden, wenn das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung (ggf. auch durch Schenkung) erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden sei oder wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung und nach Wünschen des Erwerbers bebaut werde (vgl. auch BFH-Urteil vom 13.08.2002 VIII R 53/97, BFH/NV 2002, 1586).

    Für die dazu notwendige Beteiligung am allgemeinen Güter- und Leistungsaustausch ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit allgemein für das Publikum erkennbar ist; es genügt bereits die Erkennbarkeit für die beteiligten Kreise, ohne dass die Leistungen einer Mehrzahl von Interessenten angeboten werden müssen (vgl. BFH-Urteile vom 06.03.1991 X R 39/88, BFHE 164, 53, BStBl II 1991, 631, und vom 13.08.2002 VIII R 53/97, BFH/NV 2002, 1586 m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 04.05.2006 - 14 K 5266/02

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerungsabsicht; Wiederholungsabsicht;

    Auch der BFH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass beispielsweise auf eine gewerbliche Betätigung geschlossen werden könne, wenn "das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung (ggf. auch durch Schenkung) erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist" (vgl. BFHE 197, 240, BStBl II 2001, 291 unter C. III. 4.; BFH-Beschlüsse vom 13. August 2002 VIII R 53/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2002, 1586 und vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698).
  • BFH, 17.12.2003 - XI R 22/02

    Gewerblicher Grundstückshandel - weniger als vier Objekte

    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --in der Regel fünf Jahre-- zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, könne von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zuließen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankomme (BFH-Urteil vom 13. August 2002 VIII R 53/97, BFH/NV 2002, 1586).
  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2003 - 9 K 250/93

    Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung ; Drei-Objekt-Grenze ;

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  • BFH, 03.07.2007 - IV B 27/06

    Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    bb) Hieran fehlt es vorliegend bereits deshalb, weil die Vorinstanz ausdrücklich auf mehrere Entscheidungen des BFH Bezug genommen hat, nach denen --je nach den Umständen des Einzelfalls-- eine unbedingte Veräußerungsabsicht auch dann zu bejahen sein kann, wenn das Objekt zwar nach Baubeginn, jedoch vor seiner Fertigstellung veräußert wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. August 2002 VIII R 53/97, BFH/NV 2002, 1586, 1588; vom 18. September 2002 X R 108/96, BFH/NV 2003, 455, 456 f.; vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, 242, 243; vom 17. Dezember 2003 XI R 22/02, BFH/NV 2004, 1629, 1631).
  • BFH, 21.02.2005 - VIII B 270/03

    Gewerblicher Grundstückshandel und Branchennähe

    Das angefochtene Urteil weicht mit seiner Auffassung, bei der Gesamtwürdigung, ob eine Personengesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) erzielt oder einen gewerblichen Grundstückshandel (§ 15 EStG) betreibt, könne auch die Nähe eines Gesellschafters zur Immobilienbranche von Bedeutung sein, nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. August 2002 VIII R 53/97 (BFH/NV 2002, 1586) ab.
  • BFH, 20.06.2003 - XI S 21/02

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --in der Regel fünf Jahre-- zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, könne von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zuließen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankomme (BFH-Urteil vom 13. August 2002 VIII R 53/97, BFH/NV 2002, 1586).
  • FG Düsseldorf, 21.03.2006 - 10 K 3348/99

    Gewerblicher Grundstückshandel; Grundstücksbebauung; Veräußerungsabsicht;

  • FG Köln, 25.09.2003 - 10 K 8101/99

    Gewerblicher Grundstückshandel - Veräußerung teilweise erst nach Ablauf der

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2003 - 9 K 250/03

    Gewerblicher Grundstückshandel durch Ankauf und Verkauf unbebauter Grundstücke;

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