Rechtsprechung
BFH, 13.08.2008 - III K 1/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Nichtigkeitsklage gegen Verfügungen des FG und Beschlüsse des BFH
- Judicialis
FGO § 79b; ; FGO § 128 Abs. 2; ; FGO § 134; ; FGO § 135 Abs. 1; ; ZPO § 578; ; ZPO § 579; ; ZPO § 579 Abs. 1; ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4; ; ZPO § 583; ; ZPO § 584 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse des BFH und Verfügungen des FG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 11.07.2006 - 4 K 1367/01
- BFH, 13.08.2008 - III K 1/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 20.10.2006 - III B 126/06
Beschwerde gegen die Fristsetzung nach § 79b FGO
Auszug aus BFH, 13.08.2008 - III K 1/08
Die dagegen erhobene Beschwerde verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 als unzulässig.Der BFH legte das Begehren der Klägerin als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens III B 126/06 aus, den es durch Beschluss vom 8. August 2007 III K 1/06 mangels Beschwer als unzulässig ablehnte.
Den gegen eine Nichtbeteiligte ergangenen und deshalb nichtigen Beschluss vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 hob der BFH durch Beschluss vom 8. August 2007 III B 126/06 formell auf.
Durch weiteren Beschluss vom 8. August 2007 III B 126/06 verwarf der BFH die Beschwerde der Klägerin gegen die Ausschlussfristsetzung des FG vom 11. Juli 2006 4 K 1367/01 als unzulässig, da prozessleitende Verfügungen gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind.
Die Klägerin beantragt, die Nichtigkeit der Beschlüsse des BFH vom 19. Dezember 2007 III S 33/07, vom 8. August 2007 III K 1/06 und vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 sowie der Ausschlussfristsetzung des Sächsischen FG vom 11. Juli 2006 4 K 1367/01 "festzustellen", die Beschlüsse des BFH aufzuheben und die Ausschlussfristsetzung des FG für nichtig zu erklären.
Hinsichtlich des BFH-Beschlusses vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 ist der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung und Aufhebung schon deshalb unzulässig, weil dieser Beschluss nicht gegen die Klägerin ergangen und außerdem bereits durch Beschluss vom 8. August 2007 III B 126/06 aufgehoben worden ist.
- BFH, 14.04.2008 - I K 1/08
Mangel der Vertretung kann nur der unmittelbar Betroffene rügen - Umdeutung einer …
Auszug aus BFH, 13.08.2008 - III K 1/08
Da sich die "Nichtigkeitsklage" nicht auf Urteile i.S. von § 578 ZPO bezieht, ist sie als Antrag zu verstehen, die angegriffenen Beschlüsse sowie die Ausschlussfristsetzung entsprechend § 134 FGO, § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 2008 I K 1/08, juris, m.w.N.).Soweit die Ausschlussfristsetzung des FG vom 11. Juli 2006 4 K 1367/01 für nichtig erklärt werden soll, ergibt sich die Unzulässigkeit bereits daraus, dass der Nichtigkeitsantrag gemäß § 134 FGO, § 584 Abs. 1 ZPO nicht beim BFH, sondern beim FG anzubringen wäre (BFH-Beschluss vom 14. April 2008 I K 1/08, juris).
Auf den geltend gemachten Vertretungsmangel bei der Prozessgegenseite kann sich die Klägerin im Rahmen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht berufen, weil der Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung nur vom nichtvertretenen Beteiligten --das wäre hier das nach Auffassung der Klägerin verfahrenswidrig nicht einbezogene FA-- gerügt werden kann (BFH-Beschluss vom 14. April 2008 I K 1/08, juris, m.w.N.).
- BFH, 19.12.2007 - III S 33/07
Anhörungsrüge: Gewährung rechtlichen Gehörs, Rüge der fehlerhaften Entscheidung, …
Auszug aus BFH, 13.08.2008 - III K 1/08
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen diesen Beschluss wies der BFH durch Beschluss vom 19. Dezember 2007 III S 33/07 als unbegründet zurück.Die Klägerin beantragt, die Nichtigkeit der Beschlüsse des BFH vom 19. Dezember 2007 III S 33/07, vom 8. August 2007 III K 1/06 und vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 sowie der Ausschlussfristsetzung des Sächsischen FG vom 11. Juli 2006 4 K 1367/01 "festzustellen", die Beschlüsse des BFH aufzuheben und die Ausschlussfristsetzung des FG für nichtig zu erklären.
- BFH, 08.08.2007 - III K 1/06
Beschluss gegen einen Nichtbeteiligten führt zu einem nichtigen BFH-Beschluss
Auszug aus BFH, 13.08.2008 - III K 1/08
Der BFH legte das Begehren der Klägerin als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens III B 126/06 aus, den es durch Beschluss vom 8. August 2007 III K 1/06 mangels Beschwer als unzulässig ablehnte.Die Klägerin beantragt, die Nichtigkeit der Beschlüsse des BFH vom 19. Dezember 2007 III S 33/07, vom 8. August 2007 III K 1/06 und vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 sowie der Ausschlussfristsetzung des Sächsischen FG vom 11. Juli 2006 4 K 1367/01 "festzustellen", die Beschlüsse des BFH aufzuheben und die Ausschlussfristsetzung des FG für nichtig zu erklären.
- BFH, 14.06.2007 - VIII B 201/06
Keine grundsätzliche Bedeutung mangels weiteren Klärungsbedarfs zur Frage der …
Auszug aus BFH, 13.08.2008 - III K 1/08
Denn die Akten sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, der Rechtsschutzgewährung der Klägerin zu dienen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804, m.w.N.).