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   BFH, 13.08.2008 - III K 1/08   

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https://dejure.org/2008,16003
BFH, 13.08.2008 - III K 1/08 (https://dejure.org/2008,16003)
BFH, Entscheidung vom 13.08.2008 - III K 1/08 (https://dejure.org/2008,16003)
BFH, Entscheidung vom 13. August 2008 - III K 1/08 (https://dejure.org/2008,16003)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.10.2006 - III B 126/06

    Beschwerde gegen die Fristsetzung nach § 79b FGO

    Auszug aus BFH, 13.08.2008 - III K 1/08
    Die dagegen erhobene Beschwerde verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 als unzulässig.

    Der BFH legte das Begehren der Klägerin als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens III B 126/06 aus, den es durch Beschluss vom 8. August 2007 III K 1/06 mangels Beschwer als unzulässig ablehnte.

    Den gegen eine Nichtbeteiligte ergangenen und deshalb nichtigen Beschluss vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 hob der BFH durch Beschluss vom 8. August 2007 III B 126/06 formell auf.

    Durch weiteren Beschluss vom 8. August 2007 III B 126/06 verwarf der BFH die Beschwerde der Klägerin gegen die Ausschlussfristsetzung des FG vom 11. Juli 2006 4 K 1367/01 als unzulässig, da prozessleitende Verfügungen gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind.

    Die Klägerin beantragt, die Nichtigkeit der Beschlüsse des BFH vom 19. Dezember 2007 III S 33/07, vom 8. August 2007 III K 1/06 und vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 sowie der Ausschlussfristsetzung des Sächsischen FG vom 11. Juli 2006 4 K 1367/01 "festzustellen", die Beschlüsse des BFH aufzuheben und die Ausschlussfristsetzung des FG für nichtig zu erklären.

    Hinsichtlich des BFH-Beschlusses vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 ist der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung und Aufhebung schon deshalb unzulässig, weil dieser Beschluss nicht gegen die Klägerin ergangen und außerdem bereits durch Beschluss vom 8. August 2007 III B 126/06 aufgehoben worden ist.

  • BFH, 14.04.2008 - I K 1/08

    Mangel der Vertretung kann nur der unmittelbar Betroffene rügen - Umdeutung einer

    Auszug aus BFH, 13.08.2008 - III K 1/08
    Da sich die "Nichtigkeitsklage" nicht auf Urteile i.S. von § 578 ZPO bezieht, ist sie als Antrag zu verstehen, die angegriffenen Beschlüsse sowie die Ausschlussfristsetzung entsprechend § 134 FGO, § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 2008 I K 1/08, juris, m.w.N.).

    Soweit die Ausschlussfristsetzung des FG vom 11. Juli 2006 4 K 1367/01 für nichtig erklärt werden soll, ergibt sich die Unzulässigkeit bereits daraus, dass der Nichtigkeitsantrag gemäß § 134 FGO, § 584 Abs. 1 ZPO nicht beim BFH, sondern beim FG anzubringen wäre (BFH-Beschluss vom 14. April 2008 I K 1/08, juris).

    Auf den geltend gemachten Vertretungsmangel bei der Prozessgegenseite kann sich die Klägerin im Rahmen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht berufen, weil der Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung nur vom nichtvertretenen Beteiligten --das wäre hier das nach Auffassung der Klägerin verfahrenswidrig nicht einbezogene FA-- gerügt werden kann (BFH-Beschluss vom 14. April 2008 I K 1/08, juris, m.w.N.).

  • BFH, 19.12.2007 - III S 33/07

    Anhörungsrüge: Gewährung rechtlichen Gehörs, Rüge der fehlerhaften Entscheidung,

    Auszug aus BFH, 13.08.2008 - III K 1/08
    Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen diesen Beschluss wies der BFH durch Beschluss vom 19. Dezember 2007 III S 33/07 als unbegründet zurück.

    Die Klägerin beantragt, die Nichtigkeit der Beschlüsse des BFH vom 19. Dezember 2007 III S 33/07, vom 8. August 2007 III K 1/06 und vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 sowie der Ausschlussfristsetzung des Sächsischen FG vom 11. Juli 2006 4 K 1367/01 "festzustellen", die Beschlüsse des BFH aufzuheben und die Ausschlussfristsetzung des FG für nichtig zu erklären.

  • BFH, 08.08.2007 - III K 1/06

    Beschluss gegen einen Nichtbeteiligten führt zu einem nichtigen BFH-Beschluss

    Auszug aus BFH, 13.08.2008 - III K 1/08
    Der BFH legte das Begehren der Klägerin als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens III B 126/06 aus, den es durch Beschluss vom 8. August 2007 III K 1/06 mangels Beschwer als unzulässig ablehnte.

    Die Klägerin beantragt, die Nichtigkeit der Beschlüsse des BFH vom 19. Dezember 2007 III S 33/07, vom 8. August 2007 III K 1/06 und vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 sowie der Ausschlussfristsetzung des Sächsischen FG vom 11. Juli 2006 4 K 1367/01 "festzustellen", die Beschlüsse des BFH aufzuheben und die Ausschlussfristsetzung des FG für nichtig zu erklären.

  • BFH, 14.06.2007 - VIII B 201/06

    Keine grundsätzliche Bedeutung mangels weiteren Klärungsbedarfs zur Frage der

    Auszug aus BFH, 13.08.2008 - III K 1/08
    Denn die Akten sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, der Rechtsschutzgewährung der Klägerin zu dienen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804, m.w.N.).
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