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   BFH, 13.08.2020 - VI R 1/17   

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https://dejure.org/2020,32758
BFH, 13.08.2020 - VI R 1/17 (https://dejure.org/2020,32758)
BFH, Entscheidung vom 13.08.2020 - VI R 1/17 (https://dejure.org/2020,32758)
BFH, Entscheidung vom 13. August 2020 - VI R 1/17 (https://dejure.org/2020,32758)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 19 Abs 1 S 2, EStG § 40 Abs 1 S 1 Nr 1, OWiG § 56, EStG VZ 2014
    Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 40 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 56 OWiG, EStG VZ 2014
    Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Einordnung vom Arbeitgeber bezahlter Verwarnungsgelder wegen Parkverstößen von Paketboten als Arbeitslohn

  • rewis.io

    Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern

  • rechtsportal.de

    Rechtliche Einordnung vom Arbeitgeber bezahlter Verwarnungsgelder wegen Parkverstößen von Paketboten als Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber zahlt Geldbuße des Arbeitnehmers

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zahlung von Verwarnungsgeld durch Arbeitgeber kein Arbeitslohn

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Arbeitgeber zahlt Knollen für Parkverstösse - zu versteuernder Arbeitslohn oder nicht?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zahlung von Verwarnungsgeldern - als Arbeitslohn

  • lto.de (Kurzinformation)

    Parkverstößen von Paketzustellern: Sind Verwarnungsgelder Arbeitslohn?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber zahlt Verwarnungsgelder für Ordnungswidrigkeiten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Arbeitslohn bei Zahlung von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuer: Was passiert, wenn der Arbeitgeber das Knöllchen zahlt?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitslohn: Zahlung von Verwarnungsgeldern - Bundesfinanzhof zum geldwerten Vorteil von Verwarnungsgeldern

  • haufe.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Bußgeldübernahme durch den Arbeitgeber

Besprechungen u.ä.

  • haufe.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    In der Lücke steckt die Tücke

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, StVO
    Arbeitslohn, Bußgeld, Parkplatz, Veranlassungszusammenhang, Eigenbetriebliches Interesse

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Arbeitslohn; Bußgeld; Eigenbetriebliches Interesse; Parkplatz; Veranlassungszusammenhang

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 ; StVO

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 270, 317
  • DB 2020, 2553
  • BStBl II 2021, 103
  • NZA-RR 2020, 668
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 14.11.2013 - VI R 36/12

    Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des

    Auszug aus BFH, 13.08.2020 - VI R 1/17
    Nach Ergehen des Senatsurteils vom 14.11.2013 - VI R 36/12 (BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278) gelangte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, die Zahlung der auf den Parkverstößen der Fahrer beruhenden Verwarnungsgelder führe bei diesen nunmehr zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn.

    Auch im Senatsurteil in BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278 ging es um die Übernahme von gegen die Arbeitnehmer verhängten Bußgeldern.

    Abschließend weist der erkennende Senat zur Klarstellung für den Fall, dass die Klägerin ihren Arbeitnehmern eine realisierbare Schadensersatzforderung erlassen hat, darauf hin, dass das Vorliegen von Arbeitslohn entgegen der Ansicht des FG nicht unter dem Aspekt verneint werden könnte, die Zahlung der Verwarnungsgelder sei --anders als in dem dem Senatsurteil in BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278 zugrunde liegenden Fall-- im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin erfolgt.

    Denn der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtswidriges Tun (hier die von den Arbeitnehmern entgegen der geltenden StVO begangenen Parkverstöße) keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung sein kann, und in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht mehr an seiner im Urteil in BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367 vertretenen Auffassung festgehalten.

  • BFH, 07.07.2004 - VI R 29/00

    Arbeitslohn: Übernahme von Verwarnungsgeldern

    Auszug aus BFH, 13.08.2020 - VI R 1/17
    Auf der Grundlage des Senatsurteils vom 07.07.2004 - VI R 29/00 (BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367) zog die Klägerin in der Vergangenheit aus der Zahlung der Verwarnungsgelder keine lohnsteuerlichen Konsequenzen.

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zuwendungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, die Einnahmen dem Empfänger also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile in BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367; vom 07.05.2014 - VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, Rz 15; vom 19.11.2015 - VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, Rz 10, und in BFHE 265, 239, Rz 14).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Streitfall von dem dem Senatsurteil in BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367 zugrunde liegenden Sachverhalt.

    Denn der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtswidriges Tun (hier die von den Arbeitnehmern entgegen der geltenden StVO begangenen Parkverstöße) keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung sein kann, und in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht mehr an seiner im Urteil in BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367 vertretenen Auffassung festgehalten.

  • BFH, 27.03.1992 - VI R 145/89

    Geldwerter Vorteil durch Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatzforderung

    Auszug aus BFH, 13.08.2020 - VI R 1/17
    Auch der Erlass einer Forderung (§ 397 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), die dem Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer zusteht, kann Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG darstellen (Senatsurteile vom 27.03.1992 - VI R 145/89, BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837, und vom 24.05.2007 - VI R 73/05, BFHE 218, 180, BStBl II 2007, 766).

    aa) Einen geldwerten Vorteil und damit Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG stellt es auch dar, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine realisierbare Forderung erlässt (Senatsurteile in BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837, und in BFHE 218, 180, BStBl II 2007, 766).

    Der Arbeitslohn fließt in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er keinen Rückgriff nehmen wird (Senatsurteil in BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837), und sich der Arbeitnehmer hiermit einverstanden erklärt.

  • BFH, 24.05.2007 - VI R 73/05

    Keine Abgeltung von Unfallkosten durch die 1 %-Regelung

    Auszug aus BFH, 13.08.2020 - VI R 1/17
    Auch der Erlass einer Forderung (§ 397 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), die dem Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer zusteht, kann Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG darstellen (Senatsurteile vom 27.03.1992 - VI R 145/89, BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837, und vom 24.05.2007 - VI R 73/05, BFHE 218, 180, BStBl II 2007, 766).

    aa) Einen geldwerten Vorteil und damit Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG stellt es auch dar, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine realisierbare Forderung erlässt (Senatsurteile in BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837, und in BFHE 218, 180, BStBl II 2007, 766).

  • BFH, 03.07.2019 - VI R 36/17

    Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück

    Auszug aus BFH, 13.08.2020 - VI R 1/17
    Die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber setzt mithin voraus, dass für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme i.S. des § 19 EStG vorliegt (Senatsurteil vom 03.07.2019 - VI R 36/17, BFHE 265, 239, Rz 12).

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zuwendungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, die Einnahmen dem Empfänger also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile in BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367; vom 07.05.2014 - VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, Rz 15; vom 19.11.2015 - VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, Rz 10, und in BFHE 265, 239, Rz 14).

  • BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 465/00

    Erstattung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BFH, 13.08.2020 - VI R 1/17
    Auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 kann das FG sich für seine Ansicht daher nicht stützen.
  • BSG, 01.12.2009 - B 12 R 8/08 R

    Beitragspflicht eines vom Arbeitgeber (Speditionsunternehmen) für seinen

    Auszug aus BFH, 13.08.2020 - VI R 1/17
    Ebenso wenig kann das FG sich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 01.12.2009 - B 12 R 8/08 R (BSGE 105, 66) berufen, da es auch dort --entgegen der eigenen Annahme des FG im Streitfall-- um die Übernahme eines unmittelbar gegen den Arbeitnehmer verhängten Bußgeldes durch die Arbeitgeberin ging.
  • BFH, 06.05.1994 - VI R 47/93

    Lohnsteuer - Pauschale - Entstehung - Außenprüfung - Finanzamt - Haftungsbescheid

    Auszug aus BFH, 13.08.2020 - VI R 1/17
    Die pauschale Lohnsteuer ist eine von der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitete Steuer, die dem Grunde nach durch eine Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entsteht (Senatsurteil vom 06.05.1994 - VI R 47/93, BFHE 174, 363, BStBl II 1994, 715).
  • BVerfG, 01.06.1989 - 2 BvR 239/88

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung des Kraftfahrzeughalters

    Auszug aus BFH, 13.08.2020 - VI R 1/17
    (2) Betroffener i.S. des OWiG ist ungeachtet eines Tatbeitrags auch der Halter des Fahrzeugs (z.B. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.02.2020 - IV-2 RBs 1/20, und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01.06.1989 - 2 BvR 239/88 u.a., BVerfGE 80, 109), soweit ihm gegenüber ein Verwarnungsgeld erhoben wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2011 - 8 A 589/10

    Möglichkeit der Anfechtung einer Verwarnung

    Auszug aus BFH, 13.08.2020 - VI R 1/17
    Der Betroffene, hier der Halter, kann sich nach erklärtem Einverständnis daher auch nicht darauf berufen, eine Verwarnung hätte nicht erteilt werden dürfen, da eine Ordnungswidrigkeit nicht vorgelegen habe bzw. nicht von ihm begangen worden sei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.1966 - VII C 157.64, BVerwGE 24, 8; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.04.2011 - 8 A 589/10).
  • FG Düsseldorf, 04.11.2016 - 1 K 2470/14

    Kein Arbeitslohn des Paketzustellers bei Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen

  • BFH, 19.11.2015 - VI R 74/14

    Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH

  • OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 2 RBs 1/20

    Anlassordnungswidrigkeit bei Parken in Umweltzone ohne Plakette

  • BFH, 07.05.2014 - VI R 73/12

    Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

  • BVerwG, 25.03.1966 - VII C 157.64

    Zur Frage des Rechtsweges für eine Klage gegen eine gebührenpflichtige Verwarnung

  • FG Düsseldorf, 12.11.2021 - 1 K 2470/14

    Bemessung der Lohnsteuer anhand von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

    In dem zurückverweisenden Urteil vom 13.08.2020 VI R 1/17 (BFHE 270, 317, BStBl II 2021, 103), auf dessen Inhalt verwiesen wird, führt der VI. Senat des BFH unter anderem aus, dass aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des FG nicht abschließend geprüft werden könne, ob es am Zufluss eines geldwerten Vorteils bei den Arbeitnehmern der Klägerin fehle.

    Denn mit der Zahlung der Verwarngelder hat die Klägerin - wie vom BFH im Revisionsurteil vom 13.08.2020 VI R 1/17 (BFHE 270, 317, BStBl II 2021, 103) bestätigt - keine Verbindlichkeit der Fahrer beglichen, sondern eine eigene Verbindlichkeit erfüllt.

    Im Anschluss daran hat der BFH im Urteil vom 13.08.2020 VI R 1/17 die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Entsprechend den Ausführungen im Revisionsurteil vom 13.08.2020 VI R 1/17 unter II. 2. b) bb) (1) und (2) liegen diese darin, dass von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens mit einer förmlichen Entscheidung "im äußersten Bagatellbereich" abgesehen wird und eine geringfügige präventive Maßnahme genügt, sofern der Betroffene, zu denen ungeachtet seines Tatbeitrages im Sinne des OWiG auch der Halter des Fahrzeuges zählt, wenn ihm gegenüber ein Verwarngeld erhoben wird, das Verwarngeld zahlt.

    Die vom BFH im Revisionsurteil vom 13.08.2020 VI R 1/17 unter II. 2. c) cc) aufgeführten Grundsätze, wonach ein rechtswidriges Handeln der Arbeitnehmer trotz des Bagatellcharakters der Halteverbotsverstöße keine beachtliche Grundlage einer betriebsfunktionalen Zielsetzung darstellen kann, rechtfertigen keine andere Beurteilung.

    Im Falle des Erlasses einer realisierbaren Forderung nach § 397 Abs. 1 BGB fließt der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er keinen Rückgriff nehmen wird (vgl. BFH-Urteile vom 25.01.1985 - VI R 173/80, BFHE 143, 343, BStBl II 1985, 437, und vom 27.03.1992 - VI R 145/89, BFHE 168, 99, BStBl II 1992, 837) und entsprechend den Gründen des Revisionsurteils BFHE 270, 317, BStBl II 2021, 103 unter II. 2. c) aa) der Arbeitnehmer sich mit dem "Erkennen Geben" des Arbeitgebers einverstanden erklärt hat.

  • BFH, 21.06.2022 - VI R 20/20

    Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW

    a) Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile vom 13.08.2020 - VI R 1/17, BFHE 270, 317, BStBl II 2021, 103, Rz 17, und in BFHE 268, 227, BStBl II 2021, 311, Rz 13; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.02.2022 - VI R 53/18

    Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers

    Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 13.08.2020 - VI R 1/17, BFHE 270, 317, BStBl II 2021, 103, Rz 17, und vom 13.02.2020 - VI R 20/17, BFHE 268, 227, BStBl II 2021, 311, Rz 13; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.09.2023 - 1 StR 207/23

    Revision der Entscheidung zum Strafausspruch und zur Einziehung bei der

    Solches würde jedoch voraussetzen, dass die Finanzbehörden auf die Umsatzsteuer dauerhaft verzichtet hätten; der Verzicht auf eine Forderung kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Zufluss beim Schuldner begründen (vgl. etwa BFH, Urteil vom 13. August 2020 - VI R 1/17, BFHE 270, 317 Rn. 18).
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