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   BFH, 13.09.2012 - V R 59/10   

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https://dejure.org/2012,31874
BFH, 13.09.2012 - V R 59/10 (https://dejure.org/2012,31874)
BFH, Entscheidung vom 13.09.2012 - V R 59/10 (https://dejure.org/2012,31874)
BFH, Entscheidung vom 13. September 2012 - V R 59/10 (https://dejure.org/2012,31874)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Zur Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG - Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4 EStG

  • openjur.de

    Zur Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG; Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4 EStG

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 31 S 4, EStG § 32 Abs 6, EStG § 36 Abs 2, EStG § 62, EStG § 66 Abs 3, EStG § 67, GG Art 2 Abs 1, GG Art 3 Abs 1
    Zur Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG - Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4 EStG

  • Bundesfinanzhof

    Zur Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG - Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 31 S 4 EStG 2002 vom 15.12.2003, § 32 Abs 6 EStG 2002, § 36 Abs 2 EStG 2002, § 62 EStG 2002, § 66 Abs 3 EStG 2002
    Zur Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG - Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4 EStG

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Zur Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG – Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4 EStG

  • rewis.io

    Zur Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG - Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4 EStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Zur Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG - auch ohne Kindergeld?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen einer Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 S. 4 EStG

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Hinzurechnung nach § 31 S. 4 EStG auch bei nicht gezahltem Kindergeld

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG

  • bista.de (Kurzinformation)

    Auch nicht ausgezahltes Kindergeld erhöht Steuerlast

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 59
  • NJW 2013, 495
  • FamRZ 2012, 1875
  • DB 2012, 2560
  • BStBl II 2013, 228
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 06.11.2003 - 2 BvR 1240/02

    Keine Grundrechtsverletzung durch Beschränkung der rückwirkenden

    Auszug aus BFH, 13.09.2012 - V R 59/10
    bb) Im Ergebnis hat die Anknüpfung an den Kindergeldanspruch (anstelle der Kindergeldzahlung) als Hinzurechnungsgröße bei Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG zur Folge, dass die kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 6. November 2003  2 BvR 1240/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 260) im Umfang des Kindergeldanspruchs ausschließlich als Steuervergütung beansprucht werden kann und sich bei der Einkommensteuerveranlagung im Ergebnis nur noch die Differenz zwischen der Steuerminderung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und Kindergeldanspruch auswirken kann.

    Wie das BVerfG im Beschluss in HFR 2004, 260 (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Antragsfrist nach § 66 Abs. 3 EStG a.F.) ausgeführt hat, steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen oder ihr stattdessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. November 1998  2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, 265, BStBl II 1999, 174; vom 29. Mai 1990  1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 84, BStBl II 1990, 653).

    Insbesondere besteht angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2004, 260) für diesen keine Verpflichtung zur Einräumung eines Wahlrechts zwischen dem monatlich zu erfüllenden Kindergeldanspruch und der Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages nach Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraumes.

  • BFH, 14.05.2002 - VIII R 68/00

    Verfassungsmäßigkeit der Frist des § 66 Abs. 3 EStG 1990

    Auszug aus BFH, 13.09.2012 - V R 59/10
    aa) Die Änderung berücksichtigt, dass die nach § 66 Abs. 3 EStG a.F. geltende Ausschlussfrist für den Kindergeldantrag (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 68/00, BFH/NV 2002, 1293, m.w.N.), wonach Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wurde, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, mit Wirkung ab 1. Januar 1998 entfallen war und der Kindergeldanspruch seither auch für zurückliegende Zeiträume bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer des entsprechenden Veranlagungszeitraums geltend gemacht werden kann.
  • BFH, 31.05.2006 - II R 32/04

    Sog. Ost-West-Betriebe; Aufteilung des EW des BV

    Auszug aus BFH, 13.09.2012 - V R 59/10
    Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG-Beschluss vom 29. November 1989  1 BvR 1402, 1528/87, BVerfGE 81, 108, 117 ff., BStBl II 1990, 479; BFH-Urteil vom 31. Mai 2006 II R 32/04, BFH/NV 2006, 2232 II.2.c bb (1)).
  • BFH, 15.12.2006 - VII B 7/06

    Kindergeld; Rückzahlungsanspruch der FK; unterlassene Vertagung

    Auszug aus BFH, 13.09.2012 - V R 59/10
    Der Kindergeldanspruch ist daher seit dem Veranlagungszeitraum 2004 unabhängig von der kindergeldrechtlichen Beurteilung durch die Familienkasse hinzuzurechnen, wenn die Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG rechnerisch günstiger ist als der Kindergeldanspruch (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2012 III R 82/09, BFH/NV 2012, 1228 II.2.; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2006 VII B 7/06, BFH/NV 2007, 908 II.3.).
  • BFH, 31.01.2007 - III B 167/06

    Kindergeld; grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 13.09.2012 - V R 59/10
    Nachdem der Anspruch auf Kindergeld --anders als nach § 66 Abs. 3 EStG a.F.-- nicht mehr durch die Antragsfrist von sechs Monaten begrenzt ist, sondern bis zur Grenze der Festsetzungsfrist (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2007 III B 167/06, BFH/NV 2007, 865) geltend gemacht werden kann, begegnet die Kombination von Steuervergütung in Form eines Kindergeldanspruchs und der lediglich ergänzenden Berücksichtigung einer dadurch nicht vollständig bewirkten kindbedingten Minderung der Leistungsfähigkeit durch die Freibeträge in § 32 Abs. 6 EStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • BFH, 28.04.2010 - III R 86/07

    Gesonderte Vergleichsrechnung nach § 31 EStG für jedes einzelne Kind - Kein

    Auszug aus BFH, 13.09.2012 - V R 59/10
    Das Abstellen auf den Kindergeldanspruch anstelle der Kindergeldzahlung sollte zusätzlichen Verwaltungsaufwand seitens der Finanzämter vermeiden, weil das Kindergeld --sofern die Familienkasse nicht vom Antrag des Kindergeldberechtigten abweicht-- in einer Summe gezahlt wird und nicht --wie es für die steuerliche Ermittlung des Kinderfreibetrages notwendig ist (hierzu BFH-Urteile vom 28. April 2010 III R 86/07, BFHE 230, 294, BStBl II 2011, 259, und vom 19. April 2012 III R 50/08, BFH/NV 2012, 1429)-- kindbezogen nachzuweisen ist.
  • BFH, 15.03.2012 - III R 82/09

    Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um Kindergeldanspruch trotz vorheriger

    Auszug aus BFH, 13.09.2012 - V R 59/10
    Der Kindergeldanspruch ist daher seit dem Veranlagungszeitraum 2004 unabhängig von der kindergeldrechtlichen Beurteilung durch die Familienkasse hinzuzurechnen, wenn die Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG rechnerisch günstiger ist als der Kindergeldanspruch (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2012 III R 82/09, BFH/NV 2012, 1228 II.2.; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2006 VII B 7/06, BFH/NV 2007, 908 II.3.).
  • BFH, 19.04.2012 - III R 50/08

    Keine Rechtsgrundlage für Zusammenfassung von Kinderfreibeträgen bei

    Auszug aus BFH, 13.09.2012 - V R 59/10
    Das Abstellen auf den Kindergeldanspruch anstelle der Kindergeldzahlung sollte zusätzlichen Verwaltungsaufwand seitens der Finanzämter vermeiden, weil das Kindergeld --sofern die Familienkasse nicht vom Antrag des Kindergeldberechtigten abweicht-- in einer Summe gezahlt wird und nicht --wie es für die steuerliche Ermittlung des Kinderfreibetrages notwendig ist (hierzu BFH-Urteile vom 28. April 2010 III R 86/07, BFHE 230, 294, BStBl II 2011, 259, und vom 19. April 2012 III R 50/08, BFH/NV 2012, 1429)-- kindbezogen nachzuweisen ist.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 13.09.2012 - V R 59/10
    Wie das BVerfG im Beschluss in HFR 2004, 260 (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Antragsfrist nach § 66 Abs. 3 EStG a.F.) ausgeführt hat, steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen oder ihr stattdessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. November 1998  2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, 265, BStBl II 1999, 174; vom 29. Mai 1990  1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60, 84, BStBl II 1990, 653).
  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BFH, 13.09.2012 - V R 59/10
    a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt oder eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Belastung rechtfertigen können (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4. Dezember 2002  2 BvR 400/98 u.a., BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, m.w.N.).
  • BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvL 3/05

    Hinzurechnung des Kindergeldes zur Steuerschuld gemäß § 31 Satz 5 und § 36 Abs. 2

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

  • BFH, 26.05.2021 - III R 50/19

    Berücksichtigung der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG a.F. beim

    dd) Einfachrechtliche Konsequenz dieser gesetzlichen Änderung ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass für die Hinzurechnung von Kindergeld nach § 31 Satz 4 EStG der ursprüngliche, vor Erlöschen (z.B. durch Erfüllung) bestehende materiell-rechtliche Kindergeldanspruch maßgebend ist (Senatsurteile vom 15.03.2012 - III R 82/09, BFHE 236, 539, BStBl II 2013, 226, Rz 12, und vom 20.12.2012 - III R 29/12, BFH/NV 2013, 723, Rz 13; BFH-Urteil vom 13.09.2012 - V R 59/10, BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 17).

    (1) Dabei stellte der BFH mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zum einen darauf ab, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, wenn der Steuerpflichtige diese durch Stellung eines Kindergeldantrags selbst hätte vermeiden können (BFH-Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 20; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 723, Rz 26).

    Zum anderen wurde die mit der Änderung des § 31 Satz 4 EStG angestrebte Verwaltungsvereinfachung, mit der die Einkommensteuerfestsetzung von Detailfragen der Kindergeldfestsetzung --wie z.B. dem Ablauf der Festsetzungsfrist für das Kindergeld-- freigehalten werden soll, als nachvollziehbarer sachlicher Grund für eine etwaige Ungleichbehandlung gewertet (BFH-Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 20; Senatsurteil in BFH/NV 2013, 723, Rz 27).

    Grundlage dieser Überlegung war jedoch, dass der Steuerpflichtige noch bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer einen entsprechenden Antrag mit den für die Bewilligung des Kindergeldes erforderlichen Angaben stellen kann (BFH-Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 21).

    (3) Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) stellte der BFH (Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 24 f.) darauf ab, dass es dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des BVerfG zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Antragsfrist nach § 66 Abs. 3 EStG a.F. (BVerfG-Beschluss vom 06.11.2003 - 2 BvR 1240/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 260, unter III.1.a, m.w.N.) grundsätzlich frei steht, die kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen oder ihr stattdessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren.

    Auch insoweit betonte der BFH jedoch, dass die Kombination von Steuervergütung in Form eines Kindergeldanspruchs und der lediglich ergänzenden Berücksichtigung einer dadurch nicht vollständig bewirkten kindbedingten Minderung der Leistungsfähigkeit durch die Freibeträge in § 32 Abs. 6 EStG deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil der Anspruch auf Kindergeld --anders als nach § 66 Abs. 3 EStG a.F.-- nicht mehr durch die Antragsfrist von sechs Monaten begrenzt ist, sondern bis zur Grenze der Festsetzungsfrist (s. dazu Senatsbeschluss vom 31.01.2007 - III B 167/06, BFH/NV 2007, 865) geltend gemacht werden kann (BFH-Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 24).

    Schließlich hat der BFH auch die Vereinbarkeit des Vereinfachungszwecks des § 31 Satz 4 EStG mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) mit Rücksicht darauf bejaht, dass der Anspruch auf Kindergeld bis zur Grenze der Festsetzungsfrist geltend gemacht werden kann (BFH-Urteil in BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 24).

  • FG Niedersachsen, 25.10.2018 - 10 K 141/18

    Strreit um die Einschränkung des Auszahlungsanspruchs bezüglich Kindergeld

    Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung zu der damaligen Vorschrift (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VI R 65/99, BStBl II 2001, 109; vom 23. März 2001 VI R 181/98, juris; vom 14. Mai 2002 VIII R 68/00, BFH/NV 2002, 1293; vom 14. Mai 2002 VIII R 50/00, juris; 13. September 2012 V R 59/10, BFHE 239, 59) entschieden, dass sie den Kindergeldanspruch materiell-rechtlich ausschließe.
  • BFH, 20.12.2012 - III R 29/12

    Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG - Keine

    Wegen der vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Abkoppelung der Steuer- von der Kindergeldfestsetzung ist nicht entscheidend, ob der Anspruch tatsächlich durch Zahlung erfüllt worden ist (Senatsurteil vom 15. März 2012 III R 82/09, BFHE 236, 539; BFH-Urteil vom 13. September 2012 V R 59/10, BFH/NV 2012, 2073).

    Die in § 31 Satz 4 EStG vorgesehene Anknüpfung an den Kindergeldanspruch anstelle der Kindergeldzahlung als Hinzurechnungsgröße bei Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG führt zwar dazu, dass die kindbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit im Umfang des Kindergeldanspruchs ausschließlich als Steuervergütung beansprucht werden kann und sich bei der Einkommensteuerveranlagung im Ergebnis nur noch die Differenz zwischen der Steuerminderung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und dem Kindergeldanspruch auswirken kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 2073).

    bb) Ebenso liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor (s. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 2073).

    Abgesehen davon ist die mit der Änderung des § 31 Satz 4 EStG angestrebte Verwaltungsvereinfachung ein nachvollziehbarer sachlicher Grund dafür, dass der Gesetzgeber auf den Kindergeldanspruch abgestellt hat (s. BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 2073).

  • FG Hessen, 17.09.2019 - 6 K 174/19

    Erhöhung der tariflichen Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld

    Auch der BFH habe die Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG nur unter der Voraussetzung gebilligt, dass die Fristenregelung des § 66 Abs. 3 EStG a. F. in diesem Zeitraum nicht mehr galt (Verweis auf BFH vom 13.09.2012 - V R 59/10, BStBl. II 2013, 228).

    Mit den Erwägungen der Kläger ist jedoch anzuerkennen, dass die Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Familienleistungsausgleichs bei der Sicherung und Verschonung des nach Art. 6 Abs. 1 GG besonders zu schützenden kinderbezogenen Existenzminimums (z.B. BVerfG vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84 pp., BStBl. II 1990, 653; BVerfG vom 25.09.1992 - 2 BvL 5/91 pp., BStBl. II 1993, 413; BVerfG vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91 pp., BStBl. II 1999, 182) nur dann den Gewährleistungen des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes entsprechen kann, wenn der Kindergeldanspruch gegenüber der Familienkasse ohne Einschränkungen durch eine Ausschlussfrist entsprechend § 66 Abs. 3 EStG a. F. und n. F. bis zur Grenze der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO geltend gemacht werden kann (so ausdrücklich BFH vom 13.09.2012 - V R 59/10, BStBl. II 2013, 22 unter II. 2. b. bb.; vgl. ferner eingehend Wendl DStG 2018, 2068 [2070 f.]; Wendl in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG / KStG, § 31 EStG Anm. 32, Stand 6/2019; Avvento in Kirchhof / Seer, EStG, 18. Auflage 2019, Rn. 11; Bauhaus in Korn, EStG, § 66 Rn. 15, Stand 4/2018).

  • FG Köln, 05.02.2020 - 14 K 1612/19

    Einkommensteuer: Im Veranlagungszeitraum abstrakt bestehender Kindergeldanspruch

    Die Kläger machen geltend, soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil V R 59/10 auf den bloßen Kindergeldanspruch abgestellt habe, habe er dies ausdrücklich damit begründet, dass die damalige Ausschlussfrist in § 66 Abs. 3 EStG a.F., wonach Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats der Antragstellung gezahlt worden sei, mit Wirkung ab 01.01.1998 entfallen sei.

    Unerheblich ist, ob der Anspruch tatsächlich durch Zahlung erfüllt worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 15.03.2012 III R 82/09, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2013, 226; vom 13.09.2012 V R 59/10, BStBl II 2013, 228; vom 20.12.2012 III R 29/12, BFH/NV 2013, 723).

    Der BFH legt den Begriff des Anspruchs auf Kindergeld in der ab 2004 geltenden Gesetzesfassung des § 31 Satz 4 EStG - wie bereits dargelegt - dahin aus, dass für die Hinzurechnung allein der im einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum zeitgleich abstrakt bestehende Kindergeldanspruch maßgeblich ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.09.2012 V R 59/10, BStBl II 2013, 228).

    Für die Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG ist jedoch - wie bereits dargelegt - allein der im einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum zeitgleich abstrakt bestehende Kindergeldanspruch maßgeblich ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.09.2012 V R 59/10, BStBl II 2013, 228).

    Die Festsetzungsverjährung ist für das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des Anspruchs auf Kindergeld im Rahmen des § 31 Satz 4 EStG ohne Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 13.09.2012 V R 59/10, BStBl II 2013, 228).

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.06.2013 - 5 K 1082/09

    Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG ab dem

    Ob Kindergeld tatsächlich gezahlt worden ist, ist seitdem ohne Bedeutung (z.B. BFH-Urteil vom 13. September 2012 V R 59/10, BStBl. II 2013, 228).

    Stellte § 31 Satz 7 EStG a.F. noch darauf ab, ob ein höheres Kindergeld nach ausländischem Recht " gezahlt" wurde, kommt es nach der Neuregelung darauf an, ob ein das inländische Kindergeld übersteigender Anspruch nach ausländischem Recht besteht (BFH-Urteil vom 13. September 2012 V R 59/10, BStBl. II 2013, 228).

    bb) Dementsprechend wurde zwischenzeitlich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits klargestellt, dass es für § 31 Satz 4 EStG n.F. für die einkommensteuerrechtliche Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs weder auf die kindergeldrechtliche Beurteilung durch die Familienkasse (z.B. zuletzt BFH-Urteil vom 15. März 2012 III R 82/09, BStBl. 2013, 226) noch darauf ankommt, ob für ein Kind überhaupt Kindergeld (etwa wegen fehlendem Antrag oder wegen Verjährung) bezogen wurde oder, ob der Kindergeldanspruch tatsächlich durch Zahlung erfüllt worden ist (z.B. BFH-Urteil vom 13. September 2012 V R 59/10, BStBl. II 2013, 228 m.w.N. ).

    Die mit § 31 Satz 4 EStG n.F. vom Gesetzgeber angestrebte Verwaltungsvereinfachung [siehe unter 1. c)], stellt nach Ansicht des Senats einen hinreichend nachvollziehbaren sachlichen Grund selbst dann dar, wenn im Einzelfall konkret eine Verwaltungsvereinfachung nicht festgestellt werden kann [ebenso BFH-Urteil vom 13. September 2012 V R 59/10, BStBl. II 2013, 228 unter II. 2. a) aa)].

    Jedoch besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf ein Wahlrecht zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht; der Senat folgt in vollem Umfang dem entsprechenden BFH-Urteil vom 13. September 2012 V R 59/10, BStBl. II 2013, 228 unter II. 2. a) aa).

  • BFH, 27.07.2017 - III R 1/09

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags,

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die BVerfG-Beschlüsse vom 6. Mai 2004  2 BvR 1375/03 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 692), zu § 31 Satz 4 EStG, und vom 13. Oktober 2009  2 BvL 3/05 (BVerfGE 124, 282), zu § 31 Satz 5 EStG i.V.m. § 32 Abs. 6 EStG, sowie die BFH-Urteile vom 13. September 2012 V R 59/10 (BFHE 239, 59, BStBl II 2013, 228, Rz 18 ff., m.w.N.), und vom 20. Dezember 2012 III R 29/12 (BFH/NV 2013, 723, Rz 16 ff., m.w.N.), jeweils zu § 31 Satz 4 EStG.
  • FG München, 03.11.2014 - 7 K 1464/13

    Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG

    Ob das Kindergeld tatsächlich gezahlt worden sei, sei ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 13. September 2012 V R 59/10, BStBl II 2013, 228).

    24 Die für die Streitjahre 2004 bis 2006 geltende Fassung des § 31 Satz 4 EStG geht zurück auf das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710, vgl. BFH-Urteile vom 15. März 2012 III R 82/09, BStBl II 2013, 226, vom 20. Dezember 2012 III R 29712, BFH/NV 2013, 723 und vom 13. September 2012 V R 59/10, BStBl II 2013, 228).

    Für die Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG ist allein der im einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum zeitgleich abstrakt bestehende Kindergeldanspruch maßgebend (vgl. BFH in BStBl II 2013, 228).

    26 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verstößt § 31 Satz 4 EStG weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch werden die Kläger in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigt (vgl. BFH in BStBl II 2013, 228).

  • FG Schleswig-Holstein, 12.05.2021 - 5 K 18/19

    Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG zwischen Berücksichtigung von

    Das von der Klägerin angeführte Urteil des BFH vom 13. September 2012 V R 59/10 (BFHE 239, 59, BStBI. II 2013, 228) trage nicht zur Klärung der Rechtsfrage bei, weil die Anwendung des § 2 Abs. 6 EStG bei mehreren, die festzusetzende Einkommensteuer betreffenden Tatbeständen nicht Gegenstand des Rechtsstreites gewesen sei.
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2012 - 8 K 15238/08

    Hinzurechnung des Anspruchs auf Kindergeld bei der Günstigerprüfung unabhängig

    Der Senat hat die Revision unter Berücksichtigung der beim Bundesfinanzhof zum Az. V R 59/10 anhängigen Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2010, 14 K 2364/08 E (a.a.O.) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
  • FG Hamburg, 04.04.2012 - 2 K 9/12

    Anrechnung von Kindergeld gem. § 31 Satz 4 EStG auch bei Auszahlung an den

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