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   BFH, 13.09.2017 - II R 54/15   

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https://dejure.org/2017,53044
BFH, 13.09.2017 - II R 54/15 (https://dejure.org/2017,53044)
BFH, Entscheidung vom 13.09.2017 - II R 54/15 (https://dejure.org/2017,53044)
BFH, Entscheidung vom 13. September 2017 - II R 54/15 (https://dejure.org/2017,53044)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 10 Abs 1 S 1, ErbStG § 15 Abs 4, BGB § 185, BGB § 362 Abs 2, BGB § 516, GmbHG § 29 Abs 1
    Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

  • Bundesfinanzhof

    Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 10 Abs 1 S 1 ErbStG 1997, § 15 Abs 4 ErbStG 1997, § 185 BGB, § 362 Abs 2 BGB
    Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

  • IWW

    § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § ... 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), § 21 des Einkommensteuergesetzes, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 4 FGO, §§ 516 ff. BGB, § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, § 29 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 30 GmbHG, § 362 Abs. 2, § 185 BGB, § 15 Abs. 4 ErbStG, § 15 Abs. 4 Satz 1 ErbStG, § 29 GmbHG, § 135 Abs. 2 FGO, § 139 Abs. 4 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 4; BGB §§ 185, 362 Abs. 2, 516; GmbHG § 29 Abs. 1
    Überhöhte Entgeltzahlung durch GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

  • Wolters Kluwer

    Schenkungsteuerliche Behandlung der Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte für die Überlassung von Betriebsmitteln durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

  • Betriebs-Berater

    Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter

  • rewis.io

    Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

  • rechtsportal.de

    Schenkungsteuerliche Behandlung der Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte für die Überlassung von Betriebsmitteln durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

  • datenbank.nwb.de

    Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Schenkungsteuer: Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überhöhte Entgeltzahlungen an eine dem Gesellschafter nahestehende Person - und die Schenkungsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die überhöhte Mietzahlung der GmbH - an die Ehefrau des Gesellschafters

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schenkungsteuer bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schenkungsteuer - Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Schenkungsteuer: Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Schenkungsteuer bei verdeckten Gewinnausschüttungen an Nahestehende

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Verdeckte Gewinnausschüttung ist keine Schenkung

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Steuertipp: Sind überhöhte Zahlungen eine Schenkung durch die GmbH?

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Schenkungsteuer: Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Auch bei einer vGA verschenken GmbHs nichts!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schenkungsteuer bei überhöhten Zuwendungen

  • esche.de (Kurzinformation)

    GmbH kann nicht schenken

Besprechungen u.ä. (3)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Schenkung der GmbH bei verdeckter Gewinnausschüttung an nahestehende Person?

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Schenkungsteuer bei Zuwendung an nahestehende Person des Gesellschafters

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schenkung- und Ertragsteuern bei verdeckter Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, EStG § 21, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2
    Schenkungsteuer, Verdeckte Gewinnausschüttung, Geschäftsführer, Alleingesellschafter, Doppelbesteuerung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 260, 181
  • FamRZ 2018, 471
  • BB 2018, 214
  • BStBl II 2018, 292
  • NZG 2018, 360
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 07.11.2007 - II R 28/06

    Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 13.09.2017 - II R 54/15
    Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands der freigebigen Zuwendung reicht bei Unausgewogenheit gegenseitiger Verträge regelmäßig das Bewusstsein des einseitig benachteiligten Vertragspartners über den Mehrwert seiner Leistung aus; auf die Kenntnis des genauen Ausmaßes des Wertunterschieds kommt es hingegen nicht an (BFH-Urteil vom 7. November 2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258, unter II.4.).

    c) Soweit der BFH im Urteil in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258 eine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die dem Gesellschafter nahestehende Person für möglich gehalten hat, wird an dieser Auffassung für Sachverhalte, in denen die überhöhten Entgelte an die nahestehende Person unter Mitwirkung des Gesellschafters und damit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage geleistet wurden, nicht mehr festgehalten.

    b) Die durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl I 2011, 2592) in Reaktion auf das BFH-Urteil in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258 neu eingeführte Regelung des § 15 Abs. 4 ErbStG (vgl. BTDrucks 17/7524, 21) rechtfertigt es nicht, eine GmbH, die überhöhte Entgelte an eine dem Gesellschafter nahestehende Person auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage zahlt, als Schenkerin i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen.

    Da bei einer auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Zahlung überhöhter Entgelte an eine dem Gesellschafter nahestehende Person keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person vorliegt, sieht sich der Senat im Hinblick auf das BFH-Urteil in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258 zu dem Hinweis veranlasst, dass in diesen Fällen der Gesellschafter selbst Schenker i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sein kann (vgl. Briese, GmbH-Rundschau 2016, 327; Crezelius, ZEV 2016, 107).

    In einem solchen Fall fehle es an der für eine freigebige Zuwendung erforderlichen Vermögensverschiebung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258, unter II.2.).

  • BFH, 30.01.2013 - II R 6/12

    Eintritt des Besserungsfalls nach Verkauf eines "Besserungsscheins" zum

    Auszug aus BFH, 13.09.2017 - II R 54/15
    Sie ist dann gegeben, wenn einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Leistung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 2013 II R 6/12, BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Rz 12).

    Dieser Teil ist die Bereicherung i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG und bestimmt sich nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Bedachten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers (BFH-Urteil in BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Rz 12, m.w.N.).

    a) Für das Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern hat der BFH bereits entschieden, dass es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen gibt, aber keine freigebigen Zuwendungen (BFH-Urteil in BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Rz 19).

    Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter erfolgen nicht freigebig, und zwar unabhängig davon, ob sie offen oder verdeckt vorgenommen werden (BFH-Urteil in BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930, Rz 20).

  • FG Münster, 22.10.2015 - 3 K 986/13

    Verdeckte Gewinnausschüttung als Schenkung

    Auszug aus BFH, 13.09.2017 - II R 54/15
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Oktober 2015  3 K 986/13 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 232 veröffentlicht.

  • BFH, 29.06.2016 - II R 41/14

    Freigebige Zuwendung bei der Übertragung eines Einzelkontos zwischen Eheleuten

    Auszug aus BFH, 13.09.2017 - II R 54/15
    a) Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juni 2016 II R 41/14, BFHE 254, 64, BStBl II 2016, 865, Rz 9, m.w.N.).
  • BFH, 27.08.2014 - II R 43/12

    Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH;

    Auszug aus BFH, 13.09.2017 - II R 54/15
    Welche Personen als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Juli 2013 II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934, Rz 12, und vom 27. August 2014 II R 43/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz 37, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.11.2013 - II R 25/12

    Schenkungsteuerpflicht von Zuwendungen innerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft

    Auszug aus BFH, 13.09.2017 - II R 54/15
    Eine Schenkung i.S. der §§ 516 ff. BGB muss jedoch nicht vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2013 II R 25/12, BFH/NV 2014, 537, Rz 10).
  • BFH, 18.07.2013 - II R 37/11

    Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung

    Auszug aus BFH, 13.09.2017 - II R 54/15
    Welche Personen als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Juli 2013 II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934, Rz 12, und vom 27. August 2014 II R 43/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz 37, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 54/05

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Geldentnahmen eines GmbH-Geschäftsführers, der

    Auszug aus BFH, 13.09.2017 - II R 54/15
    cc) Das "Nahestehen" einer Person kann auf familienrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen, schuldrechtlichen oder auch rein tatsächlichen Beziehungen beruhen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 2007 VIII R 54/05, BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830, unter II.1.b).
  • BFH, 03.07.2019 - II R 6/16

    Zuwendung einer Schweizer Stiftung als Unterstützungsleistung unterliegt nicht

    Objektiv bedarf es einer Vermögensverschiebung, d.h. einer Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und einer Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten (vgl. BFH-Urteil vom 13.09.2017 - II R 54/15, BFHE 260, 181, BStBl II 2018, 292, Rz 12, m.w.N.).

    Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern existieren deshalb jedenfalls im Grundsatz keine freigebigen Zuwendungen (BFH-Urteil in BFHE 260, 181, BStBl II 2018, 292, Rz 18).

  • BFH, 05.02.2020 - II R 9/17

    Schenkungsteuer bei disquotaler Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG

    Soweit der BFH in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, der Bedachte einer Schenkung sei ausschließlich nach Zivilrecht zu bestimmen (vgl. BFH-Urteile vom 09.12.2009 - II R 22/08, BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363, unter II.1.a. aa; vom 18.07.2013 - II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934, Rz 12; in BFHE 259, 370, BStBl II 2019, 38, Rz 29, und vom 13.09.2017 - II R 54/15, BFHE 260, 181, BStBl II 2018, 292, Rz 13), hält er hieran zumindest für die Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Schenkung nicht fest.
  • BFH, 05.07.2018 - II B 122/17

    Steuerwert einer gemischten Schenkung

    Bei Unausgewogenheit gegenseitiger Verträge reicht hierfür regelmäßig das Bewusstsein des einseitig beteiligten Vertragspartners über den Mehrwert seiner Leistung aus; auf die Kenntnis des genauen Ausmaßes des Wertunterschieds kommt es hingegen nicht an (BFH-Urteil vom 13. September 2017 II R 54/15, BFHE 260, 181, BStBl II 2018, 292, Rz 16).
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