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   BFH, 13.10.2010 - I R 79/09   

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https://dejure.org/2010,1243
BFH, 13.10.2010 - I R 79/09 (https://dejure.org/2010,1243)
BFH, Entscheidung vom 13.10.2010 - I R 79/09 (https://dejure.org/2010,1243)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 2010 - I R 79/09 (https://dejure.org/2010,1243)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out - Abzugsverbot gemäß § 8b Abs. 3 KStG a. F. auch für Veräußerungsverluste

  • openjur.de

    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out; Abzugsverbot gemäß § 8b Abs. 3 KStG a.F. auch für Veräußerungsverluste

  • Bundesfinanzhof

    AktG §§ 327aff, EStR R 35, KStG § 8b Abs 3, KStG § 14, GG Art 3 Abs 1, EG Art 43, EG Art 56, AktG § 327a, EStG § 3c Abs 2, EStG R 6.6
    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out - Abzugsverbot gemäß § 8b Abs. 3 KStG a.F. auch für Veräußerungsverluste

  • Bundesfinanzhof

    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out - Abzugsverbot gemäß § 8b Abs. 3 KStG a.F. auch für Veräußerungsverluste

  • rechtsprechung-im-internet.de

    §§ 327aff AktG, R 35 EStR 2001, § 8b Abs 3 KStG 2002, § 14 KStG 2002, Art 3 Abs 1 GG
    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out - Abzugsverbot gemäß § 8b Abs. 3 KStG a.F. auch für Veräußerungsverluste

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out – Abzugsverbot gemäß § 8b Abs. 3 KStG a.F. auch für Veräußerungsverluste

  • rewis.io

    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out - Abzugsverbot gemäß § 8b Abs. 3 KStG a.F. auch für Veräußerungsverluste

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out - Abzugsverbot gemäß § 8b Abs. 3 KStG a.F. auch für Veräußerungsverluste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG 2002 § 8b Abs. 3; AktG §§ 327a ff.
    Möglichkeit der Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung für den Veräußerungsgewinn aus der Übertragung von Aktien nach §§ 327a ff. Aktiengesetz ( AktG ); Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Abzugs von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen durch § ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out - Abzugsverbot gemäß § 8b Abs. 3 KStG a.F. auch für Veräußerungsverluste

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerungsverlust und Teilwertabschreibung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücklage für Ersatzbeschaffung beim Squeeze-out

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Möglichkeit der Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung für den Veräußerungsgewinn aus der Übertragung von Aktien nach §§ 327a ff. Aktiengesetz (AktG); Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eines Abzugs von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen durch § 8b Abs. ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim Squeeze-out

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 529
  • ZIP 2011, 272
  • DB 2011, 387
  • BStBl II 2014, 943
  • NZG 2011, 637
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 14.10.1999 - IV R 15/99

    Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Verkehrsunfall

    Auszug aus BFH, 13.10.2010 - I R 79/09
    Diese Spruch- und Verwaltungspraxis beruht auf dem aus Billigkeitserwägungen entwickelten Grundgedanken, dass die für die ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter erlangten Beträge ungeschmälert einer Ersatzbeschaffung zur Verfügung stehen sollen, was nicht möglich wäre, wenn sie zum Teil "weggesteuert" würden (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1999 IV R 15/99, BFHE 190, 356, BStBl II 2001, 130, m.w.N.).

    b) Aber auch wenn man die Finanzrechtsprechung als ermächtigt ansähe, den Anwendungsbereich für die Bildung einer RfE "durch Restriktion des Gewinnrealisierungstatbestands im Wege der Rechtsfortbildung" zu erweitern (so womöglich der X. Senat des BFH, vgl. Urteil vom 14. November 1990 X R 85/87, BFHE 163, 58, BStBl II 1991, 222; s. BFH-Urteile vom 18. September 1987 III 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330, und in BFHE 190, 356, BStBl II 2001, 130: Ausdehnung des Begriffs der höheren Gewalt auf Zufallsschäden aller Art), ergäbe sich nichts anderes.

  • BFH, 14.11.1990 - X R 85/87

    1. Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung nach § 6b EStG (i. d. F. bis 1989) - 2.

    Auszug aus BFH, 13.10.2010 - I R 79/09
    b) Aber auch wenn man die Finanzrechtsprechung als ermächtigt ansähe, den Anwendungsbereich für die Bildung einer RfE "durch Restriktion des Gewinnrealisierungstatbestands im Wege der Rechtsfortbildung" zu erweitern (so womöglich der X. Senat des BFH, vgl. Urteil vom 14. November 1990 X R 85/87, BFHE 163, 58, BStBl II 1991, 222; s. BFH-Urteile vom 18. September 1987 III 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330, und in BFHE 190, 356, BStBl II 2001, 130: Ausdehnung des Begriffs der höheren Gewalt auf Zufallsschäden aller Art), ergäbe sich nichts anderes.

    Dementsprechend hat denn auch der X. Senat des BFH (im Urteil in BFHE 163, 58, BStBl II 1991, 222) einen behördlichen Eingriff bei der Kündigung eines Mietvertrags durch eine Behörde oder bei Ausübung eines Wiederkaufrechts durch eine Gemeinde verneint.

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

    Auszug aus BFH, 13.10.2010 - I R 79/09
    Es ist --zum zweiten und ohne dass dies abschließend entschieden werden müsste-- ohnehin zu bezweifeln, dass das Erfordernis des § 14 Abs. 1 KStG 2002, zur Begründung eines wirksamen Organschaftsverhältnisses einen Ergebnisabführungsvertrag abschließen zu müssen, als solches (und unbeschadet seiner Ausgestaltung im Einzelnen) überhaupt gegen Unionsrecht verstößt; es genügt an dieser Stelle der Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 25. Februar 2010 C-337/08 "X Holding" (DStR 2010, 427).
  • BFH, 26.11.2008 - I R 7/08

    Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit durch § 8b

    Auszug aus BFH, 13.10.2010 - I R 79/09
    Nach allem erübrigt sich ein weiteres Eingehen insbesondere auf die Frage nach dem Verhältnis eines (möglichen) Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 i.V.m. Art. 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EGV-- nach der Zählung des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften --EG--, sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. C-340, 1, jetzt Art. 49 i.V.m. Art. 54 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV-- i.d.F. des Vertrages von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Union 2007 Nr. C 306/01) und eines (möglichen) Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG, jetzt Art. 63 AEUV) im Hinblick auf sog. Drittstaaten, hier Argentinien (s. dazu Senatsurteil vom 26. November 2008 I R 7/08, BFHE 224, 50).
  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN

    Auszug aus BFH, 13.10.2010 - I R 79/09
    Nach allem erübrigt sich ein weiteres Eingehen insbesondere auf die Frage nach dem Verhältnis eines (möglichen) Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 i.V.m. Art. 48 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --EGV-- nach der Zählung des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften --EG--, sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. C-340, 1, jetzt Art. 49 i.V.m. Art. 54 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV-- i.d.F. des Vertrages von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt der Europäischen Union 2007 Nr. C 306/01) und eines (möglichen) Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG, jetzt Art. 63 AEUV) im Hinblick auf sog. Drittstaaten, hier Argentinien (s. dazu Senatsurteil vom 26. November 2008 I R 7/08, BFHE 224, 50).
  • BFH, 09.06.2010 - I R 107/09

    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste

    Auszug aus BFH, 13.10.2010 - I R 79/09
    a) Sie lassen sich insbesondere nicht auf die Spruchpraxis des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, jetzt Gerichtshof der Europäischen Union, (EuGH) zum ausnahmsweisen Abzug sog. finaler Auslandsverluste stützen (vgl. dazu im Zusammenhang mit Verlusten aus ausländischen Tochter-Kapitalgesellschaften das EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2005 C-446/03 "Marks & Spencer", Slg. 2005, I-10837 sowie bezogen auf Auslandsbetriebsstätten die Senatsurteile vom 9. Juni 2010 I R 100/09, BFHE 230, 30, BStBl II 2010, 1065 sowie I R 107/09, BFHE 230, 35, jeweils m.w.N., insbesondere zur EuGH-Rechtsprechung).
  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 225/04

    Squeezeout-Verfahren auch im Liquidationsstadium zulässig

    Auszug aus BFH, 13.10.2010 - I R 79/09
    Zum anderen verwirklicht der ordnungsgesetzliche Rechtsrahmen keinen hoheitlich gesetzten Enteignungstatbestand nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. August 2000  1 BvR 68/95, 1 BvR 147/97, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2000, 1670; Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 25. Oktober 2005 II ZR 327/03, ZIP 2005, 2107, [nur Leitsatz] bestätigt durch BGH-Urteil vom 18. September 2006 II ZR 225/04, ZIP 2006, 2080).
  • BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

    Auszug aus BFH, 13.10.2010 - I R 79/09
    Zum anderen verwirklicht der ordnungsgesetzliche Rechtsrahmen keinen hoheitlich gesetzten Enteignungstatbestand nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. August 2000  1 BvR 68/95, 1 BvR 147/97, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2000, 1670; Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 25. Oktober 2005 II ZR 327/03, ZIP 2005, 2107, [nur Leitsatz] bestätigt durch BGH-Urteil vom 18. September 2006 II ZR 225/04, ZIP 2006, 2080).
  • BFH, 09.12.1982 - IV R 54/80

    Einbeziehung von erstatteten Mehrkosten für beschleunigte Ersatzbeschaffung in

    Auszug aus BFH, 13.10.2010 - I R 79/09
    Zweck der Anerkennung einer RfE ist dabei nicht allein die als unbillig empfundene Besteuerung eines Gewinns, der durch die zwangsweise Aufdeckung stiller Reserven entsteht; vielmehr soll dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden, die erlangte Entschädigung zur Wiederbeschaffung des Ersatzwirtschaftsguts zu verwenden (so ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 9. Dezember 1982 IV R 54/80, BFHE 137, 453, BStBl II 1983, 371, und vom 11. Dezember 1984 IX R 27/82, BFHE 143, 46, BStBl II 1985, 250).
  • BFH, 18.09.1987 - III R 254/84

    Rücklage für ERsatzbeschaffung (Abschn. 35 EStR) bei Entschädigung für den Abriß

    Auszug aus BFH, 13.10.2010 - I R 79/09
    b) Aber auch wenn man die Finanzrechtsprechung als ermächtigt ansähe, den Anwendungsbereich für die Bildung einer RfE "durch Restriktion des Gewinnrealisierungstatbestands im Wege der Rechtsfortbildung" zu erweitern (so womöglich der X. Senat des BFH, vgl. Urteil vom 14. November 1990 X R 85/87, BFHE 163, 58, BStBl II 1991, 222; s. BFH-Urteile vom 18. September 1987 III 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330, und in BFHE 190, 356, BStBl II 2001, 130: Ausdehnung des Begriffs der höheren Gewalt auf Zufallsschäden aller Art), ergäbe sich nichts anderes.
  • BFH, 09.06.2010 - I R 100/09

    Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten

  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

  • BFH, 29.04.1999 - IV R 7/98

    Rücklage für Ersatzbeschaffung

  • FG Düsseldorf, 11.08.2009 - 6 K 3742/06

    Zulässigkeit der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses mit dem Einwand

  • BFH, 11.12.1984 - IX R 27/82

    Die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen ist weder eine

  • BFH, 18.03.2010 - IX B 227/09

    Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

  • BGH, 25.10.2005 - II ZR 327/03

    Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle

  • BFH, 10.04.2019 - I R 20/16

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn

    Um steuerlich unbeachtliche Gewinnminderungen in diesem Sinne --und nicht um einen "negativen Veräußerungsgewinn" i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG-- handelt es sich, wenn sich bei der Berechnung des Veräußerungsergebnisses nach Maßgabe von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG ein Veräußerungsverlust ergibt (Senatsurteil vom 13.10.2010 - I R 79/09, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943, Rz 30).
  • FG Münster, 23.06.2016 - 2 K 3762/12

    Einkommensteuerliche Anerkennung einer gebildeten Rücklage für eine

    Eine Ausdehnung des Regelungsgehaltes der Rücklage für Ersatzbeschaffung auf jedwede - insbesondere privatrechtlich bedingte - Zwangssituation habe der BFH zuletzt im Urteil vom 13.10.2010 I R 79/09 (keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim so genannten Squeeze Out) erneut ausdrücklich abgelehnt.

    Zu den engen Grenzen bei der Anerkennung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung habe der BFH zudem zuletzt festgestellt, dass der Ausnahmecharakter der Rücklage für Ersatzbeschaffung es gebiete, deren Anwendungsbereich nicht auf jedwede Zwangssituation auszuweiten (Hinweis auf BFH-Urteil vom 13.10.2010 I R 79/09, BStBl II 2014, 943).

    Der Ausgangsachverhalt im vorliegenden Fall entspreche im Übrigen nicht dem im BFH-Urteil vom 13.10.2010 (I R 79/09, BStBl II 2014, 943).

    Zweck der Anerkennung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung ist dabei nicht allein die als unbillig empfundene Besteuerung eines Gewinns, der durch die zwangsweise Aufdeckung stiller Reserven entsteht; vielmehr soll dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden, die erlangte Entschädigung zur Wiederbeschaffung des Ersatzwirtschaftsguts zu verwenden (so ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteil vom 13.10.2010 I R 79/09, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943, m.w.N).

    Hingegen ist ein behördlicher Eingriff verneint worden bei der Kündigung eines Mietvertrags durch eine Behörde (BFH-Urteil vom 30.7. 1965 VI 143/64, HFR 1965, 541), bei der Ausübung eines Wiederkaufsrechts durch eine Gemeinde (BFH-Urteil vom 21.2. 1978 VIII R 5/74, BFHE 125, 39, BStBl II 1978, 428) und bei Einschränkungen der Vertragsfreiheit aufgrund ordnungsgesetzlicher Regulierungsvorschriften (BFH-Urteil vom 13.10.2010 I R 79/09, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943, zum sog. "Squeeze Out" nach §§ 327a ff. AktG).

    Auf eine nur privatrechtlich bedingte Zwangslage findet das Rechtsinstitut der Rücklage für Ersatzbeschaffung aber keine Anwendung (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.2010 I R 79/90, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943).

    Insbesondere ist das Rechtsinstitut der Rücklage für Ersatzbeschaffung einer Erweiterung durch Rechtsfortbildung auf wirtschaftliche oder zivilrechtliche Zwangslagen, wie sie hier allenfalls vorlagen, nicht zugänglich (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.2010 I R 79/90, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943).

  • BFH, 12.03.2014 - I R 45/13

    Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung nach § 8b Abs.

    Das objektive Nettoprinzip als Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips wird dadurch nicht in unverhältnismäßiger Weise verletzt (s.a. Senatsurteil vom 13. Oktober 2010 I R 79/09, BFHE 231, 529).
  • BFH, 17.05.2023 - I R 29/20

    Zur Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008

    NV: Die Rechtmäßigkeit des § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 begegnet keinen durchgreifenden verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 13.10.2010 - I R 79/09, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943; vom 12.03.2014 - I R 87/12, BFHE 244, 567, BStBl II 2014, 859; vom 21.09.2016 - I R 63/15, BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357).

    Insbesondere werden Verluste aus der Veräußerung von Anteilen (z.B. Senatsurteil vom 13.10.2010 - I R 79/09, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943) und der Auflösung (Liquidation) der Gesellschaft sowie Gewinnminderungen, die durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) des in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteils entstehen (Senatsurteile vom 28.01.2016 - I R 70/14, BFH/NV 2016, 1178; vom 14.08.2019 - I R 21/18, BFH/NV 2020, 759), erfasst.

    Eine solche hat der Senat aber in der Vergangenheit verneint (zu § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG vgl. Senatsurteile vom 13.10.2010 - I R 79/09, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943; vom 12.03.2014 - I R 87/12, BFHE 244, 567, BStBl II 2014, 859; zu § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG vgl. Senatsurteil vom 12.03.2014 - I R 87/12, BFHE 244, 567, BStBl II 2014, 859).

    Hiervon unberührt bleibt aber die folgerichtige Korrespondenz zwischen steuerbefreiten Einnahmen (§ 8b Abs. 1 und 2 KStG) einerseits und vom Abzugsverbot betroffenen Ausgaben (§ 8b Abs. 3 KStG) andererseits (vgl. Senatsurteil vom 13.10.2010 - I R 79/09, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943).

    b) Auch eine Unionsrechtswidrigkeit hat der Senat in einem vergleichbaren Fall bereits im Hinblick auf die Regelungssymmetrie des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG (Befreiung von Gewinnen einerseits, Verlustabzugsverbot andererseits) verneint (Senatsurteil vom 21.09.2016 - I R 63/15, BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357, unter Verweis auf Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union X vom 10.06.2015 - C-686/13, EU:C:2015:375; vgl. auch Senatsurteil vom 13.10.2010 - I R 79/09, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943).

  • BFH, 07.12.2011 - I R 30/08

    Unionsrechtmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen aus

    Auch wenn dieses EuGH-Urteil mit der Verlustverrechnung nur einen einzelnen Aspekt der laufenden Ergebniskonsolidierung zwischen Konzernunternehmen betrifft, ist daraus nach Dafürhalten des Senats auch abzuleiten, dass andere Aspekte der Ergebniskonsolidierung ebenfalls von der Rechtfertigung umfasst sind (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 2010 I R 79/09, BFHE 231, 529 --zum Ausschluss der Berücksichtigung von Gewinnminderungen gemäß § 8b Abs. 3 KStG 2002--; anderer Ansicht Englisch, IStR 2010, 215, 217).

    Vor diesem Hintergrund erscheint es für den Senat ausgeschlossen, dass Unternehmen eines grenzüberschreitenden Verbunds unter Berufung auf die unionsrechtlichen Grundfreiheiten nachträglich einzelne für sie vorteilhafte Elemente der Organschaftsbesteuerung für sich in Anspruch nehmen können, ohne dass sie im relevanten Zeitraum zumindest den Willen bekundet haben, eine Organschaft bilden zu wollen, und ohne dass sie zumindest versucht haben, die für die steuerliche Anerkennung der Organschaft im Inlandsfall erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen (vgl. Senatsurteil in BFHE 231, 529).

  • BFH, 12.03.2014 - I R 87/12

    Auslegung und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots in § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4

    Es ist weder aus rechtssystematischer noch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 n.F. auch den Abzug von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen ausschließt (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Oktober 2010 I R 79/09, BFHE 231, 529).

    a) Das betrifft zunächst die Nicht-Abzugsfähigkeit von Veräußerungs- und Liquidationsverlusten nach Maßgabe von § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 n.F. Darüber hat der Senat im Urteil vom 13. Oktober 2010 I R 79/09 (BFHE 231, 529) entschieden und etwaige Verfassungseinwände unbeschadet gewisser rechtssystematischer Bedenken im Ergebnis verworfen.

  • BFH, 09.04.2014 - I R 52/12

    Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG

    Das objektive Nettoprinzip als Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips wird dadurch nicht in unverhältnismäßiger Weise verletzt (s.a. Senatsurteil vom 13. Oktober 2010 I R 79/09, BFHE 231, 529).
  • FG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 1 K 218/15

    Grenze; grenzüberschreitende Organschaft; Organschaft; Verlust;

    Vor diesem Hintergrund erscheint es für den Senat ausgeschlossen, dass Unternehmen eines grenzüberschreitenden Verbunds unter Berufung auf die unionsrechtlichen Grundfreiheiten nachträglich einzelne für sie vorteilhafte Elemente der Organschaftsbesteuerung für sich in Anspruch nehmen können, ohne dass sie im relevanten Zeitraum zumindest den Willen bekundet haben, eine Organschaft bilden zu wollen, und ohne dass sie zumindest versucht haben, die für die steuerliche Anerkennung der Organschaft im Inlandsfall erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen (vgl. Senatsurteil in BFHE 231, 529 ).
  • BFH, 09.08.2023 - I R 26/19

    Keine grenzüberschreitende Verlustverrechnung ohne tatsächliche Verlusttragung

    Insofern werde die (dortige) Klägerin letztlich nicht anders besteuert als eine abhängige Kapitalgesellschaft mit im Inland ansässiger Muttergesellschaft, mit der eine Ergebnisabführung nicht vereinbart worden sei, weshalb es an einer Ungleichbehandlung fehle (vgl. auch Senatsurteil vom 13.10.2010 - I R 79/09, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943).

    Dies wiederum könnte dafür sprechen, das unionsrechtliche Vergleichspaar aus einer inländischen Muttergesellschaft mit inländischer Tochtergesellschaft ohne Gewinnabführungsvertrag und einer inländischen Muttergesellschaft mit ausländischer Tochtergesellschaft ebenfalls ohne Gewinnabführungsvertrag zu bilden und mit der Rechtsansicht des BMF schlicht festzuhalten, dass dann in beiden Fällen eine Verlustverrechnung ausscheiden würde und damit eine unionsrechtlich relevante Ungleichbehandlung nicht vorliege (so bereits Senatsurteile vom 07.12.2011 - I R 30/08, BFHE 236, 159, BStBl II 2012, 507, und zuvor vom 13.10.2010 - I R 79/09, BFHE 231, 529, BStBl II 2014, 943 [unter Verweis auf das EuGH-Urteil X Holding vom 25.02.2010 - C-337/08, EU:C:2010:89] - die Verfassungsbeschwerde war erfolglos, s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2011 - 2 BvR 1098/11, juris; s.a. Bundesregierung, BTDrucks 19/18624, S. 2).

  • BFH, 30.07.2014 - I R 58/12

    Steuermindernde Berücksichtigung einer Abstockung auf den gemeinen Wert sowie

    Denn freigestellt wird hiernach --das ergibt sich letztlich zweifelsfrei aus dem Regelungstext in § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 ("... der Gewinn i.S. des Satzes 1 ...") und darüber wurde vom Senat auch bereits für § 8b Abs. 2 KStG 2002 in dessen unmittelbarer Anwendung entschieden (Urteil vom 13. Oktober 2010 I R 79/09, BFHE 231, 529)-- lediglich der Gewinn aus der vermittels § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 einer Veräußerung gesetzlich gleichgestellten Übernahme der betreffenden Kapitalanteile.
  • FG Hamburg, 09.02.2017 - 5 K 9/15

    Abzugsverbot für ein Darlehen nach § 8b Abs. 3 KStG ohne Sperrwirkung durch Art.

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 - 11 V 11184/17

    Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wirtschaftlich i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz

  • BFH, 16.11.2011 - I R 31/10

    Beginn der Steuerpflicht einer unselbständigen gemeinnützigen Stiftung -

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.2014 - 3 K 205/10

    Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG greift auch bei Teilwertabschreibungen

  • BFH, 19.04.2011 - I B 166/10

    Außerbilanzielle Hinzurechnung einer Teilwertabschreibung nach § 8b Abs. 3 KStG

  • BFH, 20.04.2011 - I S 2/11

    Anhörungsrüge: Fristbeginn bei Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs

  • FG Münster, 27.04.2017 - 13 K 2946/14

    Folgen einer Organschaft - Abziehbarkeit von Aufwendungen einer Organgesellschaft

  • BVerfG, 23.10.2011 - 2 BvR 1098/11

    Kammerbeschluss ohne Begründung

  • FG Nürnberg, 01.03.2011 - 1 K 69/09

    Steuerliche Behandlung von mit Aktiengeschäften in Zusammenhang stehenden

  • FG München, 22.06.2020 - 7 K 137/18

    Gewinnminderung bei Teilwertabschreibung

  • FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 951/16

    GewSt-Hinzurechnung/Organschaft - wirtschaftliche Eingliederung

  • FG Köln, 15.06.2023 - 10 K 1196/17

    Ermittlung des Gewinns der Organgesellschaft selbständig und ungeschmälert um

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 5 K 1727/10

    Auslegung eines Grundstückskaufvertrags: Berücksichtigung einer

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