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   BFH, 13.11.2019 - VIII B 42/19   

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https://dejure.org/2019,47242
BFH, 13.11.2019 - VIII B 42/19 (https://dejure.org/2019,47242)
BFH, Entscheidung vom 13.11.2019 - VIII B 42/19 (https://dejure.org/2019,47242)
BFH, Entscheidung vom 13. November 2019 - VIII B 42/19 (https://dejure.org/2019,47242)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 3 Nr 12, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3, GG Art 100 Abs 1, EStG VZ 2013
    Darlegungsanforderungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 12 EStG

  • Bundesfinanzhof

    Darlegungsanforderungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 12 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Nr 12 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, Art 100 Abs 1 GG, EStG VZ 2013
    Darlegungsanforderungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 12 EStG

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 3 Nr. 12 EStG, § 12 AbgG, Artikel 20 GG, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 100 Abs. 1 GG, § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung bei einem behaupteten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

  • rewis.io

    Darlegungsanforderungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 12 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungsanforderungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 12 EStG

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung bei einem behaupteten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

  • datenbank.nwb.de

    Darlegungsanforderungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 12 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 14.06.2017 - X B 118/16

    Bindung an ein Zwischenurteil; Sachurteil statt Prozessurteil als

    Auszug aus BFH, 13.11.2019 - VIII B 42/19
    Eine Rechtsfrage ist klärungsfähig, wenn sie in einem künftigen Revisionsverfahren für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist (BFH-Beschluss vom 14.06.2017 - X B 118/16, BFH/NV 2017, 1437, Rz 28).
  • BFH, 19.12.2003 - II B 152/02

    NZB: Belastung des Erwerbs selbstgenutzter EFH mit GrESt verfassungswidrig?

    Auszug aus BFH, 13.11.2019 - VIII B 42/19
    Die Tatsache, dass es sich dabei nicht um die Entscheidung eines der beiden Senate des BVerfG, sondern um einen Kammerbeschluss handelt, entbindet die Kläger nicht von der Notwendigkeit, sich zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken mit dessen Inhalt auseinanderzusetzen (BFH-Beschluss vom 19.12.2003 - II B 152/02, BFH/NV 2004, 533).
  • BFH, 18.04.2017 - V B 147/16

    Grundsätzliche Bedeutung; Darlegungsvoraussetzungen bei Geltendmachung einer

    Auszug aus BFH, 13.11.2019 - VIII B 42/19
    Wird ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht, ist auf naheliegende Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung einzugehen (vgl. zum Ganzen z.B. BFH-Beschluss vom 18.04.2017 - V B 147/16, BFH/NV 2017, 1052, Rz 8, 11, m.w.N.).
  • BFH, 19.10.1993 - VII B 154/93

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache die nach einer Rechtsänderung nach

    Auszug aus BFH, 13.11.2019 - VIII B 42/19
    bbb) Es ist angesichts der bestehenden Rechtsprechung des BVerfG zu dieser Frage auch nicht ersichtlich, dass die Vereinbarkeit des § 3 Nr. 12 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses eine Rechtsfrage aufwirft, die von offenkundiger grundsätzlicher Bedeutung ist, und deshalb das Verlangen, konkrete Angaben zur Grundsätzlichkeit der Sache zu machen, eine unnötige Förmelei bedeutete, sodass von der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung ausnahmsweise abgesehen werden könnte (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 19.10.1993 - VII B 154/93, BFH/NV 1994, 835).
  • BFH, 06.03.2019 - VIII B 94/18

    Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz bei geltend gemachter

    Auszug aus BFH, 13.11.2019 - VIII B 42/19
    Hat der BFH in einer früheren Entscheidung begründet, warum er eine Norm nicht für verfassungswidrig hält, muss in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden, warum eine erneute Klärung der Frage geboten sein könnte (BFH-Beschluss vom 06.03.2019 - VIII B 94/18, BFH/NV 2019, 935, Rz 4).
  • BFH, 18.05.2011 - VII B 195/10

    Keine Nichtigkeit des UStG und der AO aufgrund eines etwaigen Verstoßes gegen das

    Auszug aus BFH, 13.11.2019 - VIII B 42/19
    Es stellt auch keinen Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn das FG eine Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG unterlässt, weil er nicht von der Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden Rechtsnorm überzeugt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18.05.2011 - VII B 195/10, BFH/NV 2011, 1743, Rz 11, m.w.N.; vgl. auch BVerfG-Urteil vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11, BVerfGE 138, 64).
  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    Auszug aus BFH, 13.11.2019 - VIII B 42/19
    Es stellt auch keinen Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn das FG eine Vorlage des Rechtsstreits an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG unterlässt, weil er nicht von der Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden Rechtsnorm überzeugt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18.05.2011 - VII B 195/10, BFH/NV 2011, 1743, Rz 11, m.w.N.; vgl. auch BVerfG-Urteil vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11, BVerfGE 138, 64).
  • FG Niedersachsen, 12.12.2018 - 7 K 128/15

    Streit um die Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben bei der Ermittlung des

    Auszug aus BFH, 13.11.2019 - VIII B 42/19
    Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12.12.2018 - 7 K 128/15 wird als unzulässig verworfen.
  • BVerfG, 26.07.2010 - 2 BvR 2227/08

    Verfassungsbeschwerden gegen Abgeordnetenpauschale erfolglos

    Auszug aus BFH, 13.11.2019 - VIII B 42/19
    Die Begründung der Beschwerde lässt im Weiteren aber die erforderliche vertiefte Auseinandersetzung zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 3 Nr. 12 EStG mit der von der klägerischen Sichtweise abweichenden Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschluss vom 26.07.2010 - 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08, BVerfGK 17, 438) vermissen.
  • BFH, 13.06.2020 - VIII B 166/19

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Rechtsanwalts für die Kanzleiräume in der

    bb) Wirft ein Beschwerdeführer --wie der Kläger im Streitfall-- mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Fragen als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik (ständige Rechtsprechung vgl. BFH-Beschluss vom 13.11.2019 - VIII B 42/19, BFH/NV 2020, 234, Rz 5).
  • BFH, 09.10.2020 - VIII B 162/19

    Erlass von Säumniszuschlägen aufgrund verfassungsrechtlicher Einwendungen gegen

    Dies gilt auch für verfassungsrechtliche Fragen, die als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden (vgl. zum Ganzen BFH-Beschlüsse vom 14.06.2017 - X B 118/16, BFH/NV 2017, 1437, Rz 28; vom 06.03.2019 - VIII B 94/18, BFH/NV 2019, 935, Rz 4; vom 13.11.2019 - VIII B 42/19, BFH/NV 2020, 234, Rz 5).
  • BFH, 30.06.2023 - VIII B 13/22

    Zur Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Prüfungsanordnung gegenüber einem

    aa) Wirft ein Beschwerdeführer --wie die Klägerin im Streitfall-- mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Fragen als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 13.11.2019 - VIII B 42/19, Rz 5; vom 13.06.2020 - VIII B 166/19, Rz 10; vom 07.03.2023 - VIII B 9/22, Rz 6).
  • BFH, 13.05.2020 - VIII B 146/19

    Behandlung eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs gegen den gesamten

    Macht ein Beschwerdeführer --wie der Kläger im Streitfall-- mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Fragen als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geltend, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs (BFH) orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.11.2019 - VIII B 42/19, BFH/NV 2020, 234, Rz 5).
  • BFH, 08.04.2021 - VIII B 86/20

    Aufwendungen für den Blindenführhund einer in der Kanzlei des Ehemanns

    Wird ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht, ist auf naheliegende Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung einzugehen (vgl. zum Ganzen z.B. BFH-Beschluss vom 18.04.2017 - V B 147/16, BFH/NV 2017, 1052, Rz 8, 11, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 13.11.2019 - VIII B 42/19, BFH/NV 2020, 234, Rz 5).
  • BFH, 07.03.2023 - VIII B 9/22

    Zu den Darlegungsanforderungen bei Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der 1

    Wirft ein Beschwerdeführer --wie die Kläger im Streitfall-- mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Fragen als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 13.11.2019 - VIII B 42/19, BFH/NV 2020, 234, Rz 5; vom 13.06.2020 - VIII B 166/19, BFH/NV 2020, 1255, Rz 10).
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