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   BFH, 13.12.2005 - X R 41/05   

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https://dejure.org/2005,16679
BFH, 13.12.2005 - X R 41/05 (https://dejure.org/2005,16679)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2005 - X R 41/05 (https://dejure.org/2005,16679)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - X R 41/05 (https://dejure.org/2005,16679)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FördG § 2; ; FördG § 2 Nr. 2; ; FördG § 4; ; AO 1977 § ... 164 Abs. 2; ; EStG § 7 Abs. 2; ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 16 Abs. 3 Satz 1; ; UmwStG § 20; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 7; ; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56
    Wiedereinsetzung - Diabetesschock

  • datenbank.nwb.de

    Kein Verschulden, wenn die Versäumung der Frist auf einem erstmalig auftretenden Diabetesschock beruht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.09.2000 - VI B 5/00

    Schriftsatzübermittlung per Telefax

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - X R 41/05
    Sie ist deshalb verspätet beim BFH eingegangen (BFH-Beschluss vom 28. September 2000 VI B 5/00, BFHE 193, 40, BStBl II 2001, 32).
  • BFH, 30.11.2001 - III B 141/01

    NZB; formelle Beschwer; Klageerweiterung

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - X R 41/05
    Die Revision eines Klägers ist nur dann zulässig, wenn er formell beschwert ist, er also durch das Urteil des FG nicht alles erlangt hat, was er beantragt hatte (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. November 2001 III B 141/01, BFH/NV 2002, 526).
  • BGH, 21.11.1974 - III ZB 8/74

    Wiedereinsetzungsgesuch - Rechtsmittelkläger - Diabetes-Schock - Widersprüchliche

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - X R 41/05
    Dies trifft für einen erstmalig auftretenden Diabetesschock zu (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. November 1974 III ZB 8/74, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1975, 350).
  • BFH, 13.12.2005 - X R 49/03

    FörderG: Verbleibensvoraussetzungen

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - X R 41/05
    Durch Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat die vorliegende Streitsache von dem unter dem Aktenzeichen X R 49/03 geführten Rechtsstreit der Kläger abgetrennt.
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