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   BFH, 13.12.2005 - X R 49/03   

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https://dejure.org/2005,9212
BFH, 13.12.2005 - X R 49/03 (https://dejure.org/2005,9212)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2005 - X R 49/03 (https://dejure.org/2005,9212)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - X R 49/03 (https://dejure.org/2005,9212)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FördG § 2; ; FördG § 2 Nr. 2; ; FördG § 4; ; AO 1977 § ... 164 Abs. 2; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 175 Abs. 2; ; AO 1977 § 175 Abs. 2 1. Alternative; ; EStG § 7 Abs. 2; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 16 Abs. 3 Satz 1; ; UmwStG § 5 Abs. 2 Satz 2; ; UmwStG § 15 Abs. 3; ; UmwStG § 20; ; UmwStG § 20 Abs. 1; ; UmwStG § 23 Abs. 1; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 56 Abs. 2; ; FGO § 73 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 96 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 7; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 3; ; EStDV § 7 Abs. 1; ; InvZulG 1991 § 2 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FörderG: Verbleibensvoraussetzungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15, EStG § 16, EStG § 4, FGO § 56
    Betriebsaufspaltung; Entnahme; Personelle Verflechtung; Sachliche Verflechtung; Veräußerungsgewinn; Wiedereinsetzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 15
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 10.12.1998 - III R 50/95

    Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - X R 49/03
    cc) Die Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Nr. 2 FördG sind auch dann erfüllt, wenn im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmen angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet zur Nutzung überlassen werden, sofern das Besitz- und das Betriebsunternehmen vermögensmäßig miteinander verflochten sind (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1998 III R 50/95, BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607, und vom 28. Januar 1999 III R 77/96, BFHE 188, 194, BStBl II 1999, 610 jeweils zu § 2 Satz 1 Nr. 2 des Investionszulagengesetzes 1991 --InvZulG 1991--).

    Denn das Besitzunternehmen nimmt über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil (Senatsbeschluss vom 12. Mai 2004 X R 59/00, BFHE 206, 179, BStBl II 2004, 607; vgl. --zur Überlassung beweglicher Wirtschaftsgüter vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen-- BFH-Urteile in BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607; vom 30. Oktober 2002 IV R 33/01, BFHE 201, 36, BStBl II 2003, 272; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 29. März 1993, BStBl I 1993, 279 Tz. 6 S. 4; vgl. auch BMF-Schreiben vom 27. März 2000, BStBl I 2000, 451).

  • BFH, 25.09.1996 - III R 53/93

    Die Nichteinhaltung der Verbleibensvoraussetzungen bei der Investitionszulage

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - X R 49/03
    Die Nichteinhaltung der Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Nr. 2 FördG ist ein rückwirkendes Ereignis; dies folgt aus § 175 Abs. 2 1. Alternative AO 1977 i.V.m. § 2 Nr. 2 FördG (Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, die nach dem Gesetz für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss; vgl. auch BFH-Urteil vom 25. September 1996 III R 53/93, BFHE 181, 547, BStBl II 1997, 269 zu § 19 Abs. 7 Satz 1 des Berlinförderungsgesetzes).
  • BFH, 12.05.2004 - X R 59/00

    Gewerbesteuerbefreiung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - X R 49/03
    Denn das Besitzunternehmen nimmt über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil (Senatsbeschluss vom 12. Mai 2004 X R 59/00, BFHE 206, 179, BStBl II 2004, 607; vgl. --zur Überlassung beweglicher Wirtschaftsgüter vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen-- BFH-Urteile in BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607; vom 30. Oktober 2002 IV R 33/01, BFHE 201, 36, BStBl II 2003, 272; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 29. März 1993, BStBl I 1993, 279 Tz. 6 S. 4; vgl. auch BMF-Schreiben vom 27. März 2000, BStBl I 2000, 451).
  • BFH, 11.02.1999 - III B 91/98

    InvZul; grundsätzliche Bedeutung bei Überlassung von Grundstücken an eine

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - X R 49/03
    Es kommt hier nicht darauf an, ob der bisherige Einzelunternehmer als Gesellschafter einer solchen Personengesellschaft auf das Betriebsunternehmen einen maßgebenden Einfluss ausüben kann (BFH-Beschluss vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122 zu § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvZulG 1991).
  • BGH, 21.11.1974 - III ZB 8/74

    Wiedereinsetzungsgesuch - Rechtsmittelkläger - Diabetes-Schock - Widersprüchliche

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - X R 49/03
    Dies trifft für einen erstmalig auftretenden Diabetesschock zu (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. November 1974 III ZB 8/74, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1975, 350).
  • BFH, 22.09.2004 - X B 38/04

    Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags; Vorliegen einer

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - X R 49/03
    Sie liegt aber nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (Senatsbeschluss vom 22. September 2004 X B 38/04, juris Nr: STRE200451281, m.w.N.).
  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 17/85

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH im Wege der verdeckten Einlage

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - X R 49/03
    Die bloße Steigerung des Werts der Anteile, die der Kläger zu diesem Zeitpunkt innehatte, erfüllt nicht den Tatbestand des § 20 Abs. 1 UmwStG (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 17/85, BFHE 163, 352, BStBl II 1991, 512, unter 4. a der Urteilsgründe).
  • BFH, 22.02.1996 - III R 91/93

    Keine ausschließliche Verwendung zu eigenbetrieblichen Zwecken bei

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - X R 49/03
    Dies folgt auch daraus, dass § 2 Nr. 2 FördG nach seinem eindeutigen Wortlaut auf ein Verbleiben im Betrieb des Steuerpflichtigen abstellt; denn Steuerpflichtiger in diesem Sinne ist das Subjekt der Förderung, also derjenige, der die Sonderabschreibung in Anspruch genommen hat (BFH-Urteil vom 22. Februar 1996 III R 91/93, BFHE 180, 293, BStBl II 1996, 428 zu § 1 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1986).
  • BFH, 11.03.2004 - VIII B 139/02

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlass einer Überraschungsentsch.

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - X R 49/03
    Ein solcher Verfahrensmangel ist deshalb nur dann schlüssig dargelegt, wenn der Vortrag der Beteiligten dargestellt und auch vorgebracht wird, dass der maßgebliche Gesichtspunkt vom FG nicht angesprochen worden ist (BFH-Beschluss vom 11. März 2004 VIII B 139/02, juris Nr: STRE200450545).
  • BFH, 10.04.1984 - VIII R 218/79

    Sonderabschreibung - Versagung von Sonderabschreibungen - Widerruf von

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - X R 49/03
    Eine solche wirtschaftliche Identität nimmt die Rechtsprechung im Falle der Gesamtrechtsnachfolge an (BFH-Urteil vom 10. April 1984 VIII R 218/79, BFHE 141, 395, BStBl II 1984, 734 zur vergleichbaren Vorschrift des § 3 Abs. 1 des Zonenrandförderungsgesetzes --ZRFG--; vgl. auch Kaligin in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 2 FördG Rz. 73).
  • BFH, 28.01.1999 - III R 77/96

    Erhöhte Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 28.09.2000 - VI B 5/00

    Schriftsatzübermittlung per Telefax

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 30.10.2002 - IV R 33/01

    Fördergebietsabschreibung bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 09.05.1996 - IV R 77/95

    Der Freibetrag zur Abfindung weichender Erben kann auch bei gleichzeitiger

  • FG Sachsen, 12.10.2006 - 4 K 1442/01

    Erfüllung der Verbleibensvoraussetzung des § 2 Nr. 2 FördG bei abwickelnder

    Dementsprechend hat der Beklagte zu Recht den streitgegenständlichen Gewinnfeststellungsbescheid für 1993 gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 , § 175 Abs. 2 AO korrigiert und die berücksichtigten Sonderabschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter versagt, da die Nichteinhaltung der Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Nr. 2 FördG ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 AO ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 X R 49/03, BFH/NV 2006, 1094, 1096f.).

    Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Rechtslage zum Investitionszulagenrecht berufen, wonach gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG die zulagenbegünstigten Wirtschaftsgüter lediglich in irgendeinem Betrieb bzw. irgendeiner Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben müssen, nicht unbedingt in dem Betrieb bzw. der Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten (vgl. BFH-Urteil vom 3. August 2000 III R 76/97, BStBl II 2001, 446 ; sowie den vom Kläger angeführten BFH-Beschluss vom 26. Juni 2002 III B 31/02, BFH/NV 2002, 1495): Die hier maßgebliche Rechtslage nach dem Fördergebietsgesetz unterscheidet sich von derjenigen nach dem InvZulG insoweit, als § 2 Nr. 2 FördG nach seinem eindeutigen Wortlaut abstellt auf ein Verbleiben im Betrieb bzw. in einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen als desjenigen, der die Sonderabschreibung in Anspruch genommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 X R 49/03, BFH/NV 2006, 1094 ,1096).

  • BFH, 22.07.2008 - VIII R 47/07

    Erfüllung der Verbleibensvoraussetzung des § 2 Nr. 2 FördG bei Übertragung einer

    Wird die Verbleibensvoraussetzung nicht erfüllt, ist ein ergangener Bescheid, in dem Sonderabschreibungen nach § 4 FördG berücksichtigt wurden, nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 13. Dezember 2005 X R 49/03, BFH/NV 2006, 1094).
  • BFH, 13.12.2005 - X R 41/05

    Wiedereinsetzung - Diabetesschock

    Durch Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat die vorliegende Streitsache von dem unter dem Aktenzeichen X R 49/03 geführten Rechtsstreit der Kläger abgetrennt.
  • FG Thüringen, 27.11.2013 - 3 K 291/13

    Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks in einem Änderungsbescheid: Unterscheidung

    Es sei auch gefestigte Rechtsprechung zur Investitionszulage, dass die Nichteinhaltung der Verbleibensvoraussetzung ein rückwirkendes Ereignis darstelle und die Festsetzungsfrist am Ende eines jeden Kalenderjahres beginne, in dem dieses Ereignis eintrete, wenn die Voraussetzung des Verbleibens über mehrere Jahre erfüllt sein müssten (vgl. BFH-Urteile vom 25.09.96, BStBl II 1997, 269; vom 13.12.2005, BFH/NV 2006, 1094, vom 2012.2000, BFH/NV 2001, 744).
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