Rechtsprechung
   BFH, 13.12.2005 - XI R 45/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,10061
BFH, 13.12.2005 - XI R 45/04 (https://dejure.org/2005,10061)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2005 - XI R 45/04 (https://dejure.org/2005,10061)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - XI R 45/04 (https://dejure.org/2005,10061)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,10061) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Beendigung einer Betriebsaufspaltung - Voraussetzungen der sachlichen Verflechtung von Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen - Überlassener Firmenwert als wesentliche Betriebsgrundlage

  • Judicialis

    AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 4 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 15 Abs. 2; ; BGB § 556 Abs. 2 a.F.; ; BGB § 581 Abs. 2; ; BGB § 596 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Betriebsaufspaltung; sachliche Verflechtung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16, EStG § 15
    Aufgabegewinn; Betriebsaufspaltung; Betriebsverpachtung; Sachliche Verflechtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2007, 7
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - XI R 45/04
    Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass eine Betriebsaufspaltung begründet worden war; die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung --die sachliche und (hier unstreitige) personelle Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen (ständige Rechtsprechung im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63)-- und damit eines gewerblichen Unternehmens i.S. von § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lagen vor.
  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 24/01

    Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsabrede

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - XI R 45/04
    Das ist stets anzunehmen, wenn es --wie im Streitfall-- der räumliche und funktionale Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens ist (BFH-Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757; Schmidt/ Wacker, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 15 Rz. 813).
  • BFH, 20.04.2004 - VIII R 13/03

    Betriebsaufspaltung: sachliche Verflechtung

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - XI R 45/04
    Gerade das Urteil vom 20. April 2004 VIII R 13/03 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2004, 1476) spreche dafür, dass die GmbH ihren Betrieb auf eine andere räumliche und funktionale Grundlage gestellt habe.
  • BFH, 24.04.1991 - X R 84/88

    Betriebsaufspaltung auch bei leihweiser Überlassung wesentlicher

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - XI R 45/04
    Auch wenn die GmbH für den Firmenwert nur ein relativ geringes Entgelt aufzubringen hatte (vgl. z.B. auch BFH-Urteil vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713), war der überlassene Kundenstamm, der im Wesentlichen aus einem Kunden bestand, für die GmbH weiterhin von geradezu herausragender Bedeutung.
  • BFH, 31.03.1971 - I R 111/69

    Betriebsaufspaltung - Besitz-Personengesellschaft - Verpachtung des Betriebs -

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - XI R 45/04
    Der Senat muss daher nicht entscheiden, ob die sachliche Verflechtung auch dann fortbestünde, wenn der besagte Großkunde für die GmbH ausfiele, weil der Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses --mangels abweichender Vereinbarung-- nach § 581 Abs. 2 i.V.m. § 556 Abs. 2 BGB a.F. grundsätzlich jedweden Kundenstamm zurückzugeben hätte (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 1971 I R 111/69, BFHE 102, 73, BStBl II 1971, 536).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.08.2003 - 5 K 2214/01

    Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der sachlichen Verflechtung

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - XI R 45/04
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab; das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 356 veröffentlicht.
  • BFH, 29.11.2017 - X R 34/15

    Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung - Überlagerung durch eine

    Dies gilt nicht nur für ganze Bürogebäude (z.B. BFH-Urteile vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621, und vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757, unter II.2.a) bzw. Miteigentumsanteile an Bürogebäuden (BFH-Urteil vom 10. November 2005 IV R 7/05, BFHE 211, 312, BStBl II 2006, 176), sondern auch für eine Büroetage (BFH-Urteile vom 14. Februar 2007 XI R 30/05, BFHE 216, 559, BStBl II 2007, 524, und vom 10. Juni 2008 VIII R 79/05, BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863, unter II.2.) und selbst für einen Büroraum in einem ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus ("häusliches Arbeitszimmer"), wenn sich dort der Mittelpunkt der Geschäftsleitung der Betriebs-Kapitalgesellschaft befindet (BFH-Urteil vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804; im Ergebnis ebenso bereits BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 45/04, BFH/NV 2006, 1453, unter II.1.).

    Bejaht worden ist dies in der bisherigen Rechtsprechung u.a. für eine ungeschützte Erfindung (BFH-Urteil vom 6. November 1991 XI R 12/87, BFHE 166, 206, BStBl II 1992, 415), die Geschäftsbeziehungen bei einem Vermittlungsunternehmen (BFH-Urteil vom 25. Mai 1988 I R 92/84, BFH/NV 1989, 258), die Geschäftsbeziehungen eines Bezirksvertreters in einer mehrstufigen Vertriebsorganisation sowohl zu seinen Untervertretern als auch zu dem Geschäftsherrn (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1996 XI R 71/95, BFHE 181, 452, BStBl II 1997, 236), den im Wesentlichen aus einem einzigen Großkunden bestehenden Kundenstamm einer Werbeagentur (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1453, unter II.2.b), eine eingeführte Geschäftsbezeichnung (Senatsurteil vom 20. März 2017 X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 23 ff.) und den Firmenwert (BFH-Urteil vom 8. Februar 2007 IV R 65/01, BFHE 216, 412, BStBl II 2009, 699, unter II.2.b).

    Hierzu weist der Senat darauf hin, dass der Annahme, ein mitverpachteter Kundenstamm gehöre zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, nicht entgegensteht, dass die Kundenbeziehungen vertraglich nicht abgesichert sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1453, unter II.2.b).

    Zwar ist der Kundenstamm bei Beendigung eines Pachtvertrags nach der --dispositiven-- gesetzlichen Regelung des § 596 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich zurückzugeben (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1453, unter II.2.b).

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06

    Grundstückvermietung an Filialbetrieb gewerbesteuerpflichtig

    Das BFH-Urteil in BFHE 169, 452, BStBl II 1993, 245 ist in der Literatur teilweise auf Zustimmung gestoßen, wobei die Vorschläge zur Bestimmung der "kritischen Größenrelation" zwischen "ungefähr 20%" (W.G., Anm. Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 272) und "maximal 10%" (Gosch, StBp 1993, 116, 117; gl.A. Anm. Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 306) schwanken (vgl. nunmehr auch BFH-Urteile vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537: 16% bezüglich Spielhallenvermietung nicht untergeordnet; vom 13. Dezember 2005 XI R 45/04, BFH/NV 2006, 1453: Büroflächenanteil von 7, 45% bei Werbeagentur in Verbindung mit Sitzverlegung unwesentlich).

    Hiermit übereinstimmend hat der XI. Senat des BFH selbst im Falle der Überlassung von in einem Einfamilienhaus (EFH) belegenen Büroräumen an eine Werbeagentur deren untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung nicht allein aus dem quantitativen Merkmal des geringen Flächenanteils (7,45%) abgeleitet; tragend sei vielmehr (auch), dass der räumliche und funktionale Mittelpunkt sich nicht mehr in dem EFH befinde (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1453).

    Der erkennende Senat weicht ferner nicht vom BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1453 ab.

  • BFH, 29.07.2015 - IV R 16/13

    Unternehmenssitz an Anschrift der überlassenen Räumlichkeiten nicht ausreichend

    Bei der erforderlichen Beurteilung kann neben der funktionalen Bedeutung der überlassenen Gebäude auch das quantitative Verhältnis zwischen den überlassenen Flächen und den übrigen Nutzflächen des Betriebsunternehmens von Bedeutung sein (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 45/04, BFH/NV 2006, 1453: Dort war die Überlassung von nur 7, 45 % der vorhandenen Bürofläche als zu gering erachtet worden).
  • BFH, 25.08.2010 - I R 97/09

    Begründung einer Betriebsaufspaltung zwischen einem steuerbefreiten Berufsverband

    Auch immaterielle Wirtschaftsgüter, z.B. der Geschäftswert, die für den Betrieb wesentlich sind, können dem Betriebsunternehmen überlassen werden und eine Betriebsaufspaltung begründen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Januar 1998 X R 57/93, BFHE 185, 230; vom 13. Dezember 2005 XI R 45/04, BFH/NV 2006, 1453; s. aber Senatsurteil vom 27. März 2001 I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771).
  • BFH, 08.02.2007 - IV R 65/01

    Klarstellung eines mehrdeutigen Verwaltungsaktes durch Auslegung -

    Diese Würdigung des Sachverhalts erscheint zumindest möglich, da auch Büroräume in einem zum Teil anderweitig genutzten Gebäude (hier dem Verwaltungsgebäude und später dem "Wohnhaus" ... Straße ...) wesentliche Betriebsgrundlage sein können (Senatsurteil vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BStBl II 2006, 804) und regelmäßig auch der Firmenwert als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen ist (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 45/04, BFH/NV 2006, 1453; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz 808; Söffing, Die Betriebsaufspaltung, 2. Aufl., S. 78).
  • BFH, 17.11.2020 - I R 72/16

    Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung

    Auch immaterielle Wirtschaftsgüter, z.B. der Geschäftswert, die für den Betrieb wesentlich sind, können dem Betriebsunternehmen überlassen werden und eine Betriebsaufspaltung begründen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.01.1998 - X R 57/93, BFHE 185, 230; vom 13.12.2005 - XI R 45/04, BFH/NV 2006, 1453; s. aber Senatsurteil vom 27.03.2001 - I R 42/00, BFHE 195, 536, BStBl II 2001, 771).
  • BFH, 05.06.2008 - IV R 79/05

    Wegfall der Prozessstandschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO - Beiladung einer

    Zwar kann ein Firmenwert zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören und damit Gegenstand der sachlichen Verflechtung zweier Unternehmen sein (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 45/04, BFH/NV 2006, 1453; Schmidt/Wacker, EStG, 27. Aufl., § 15 Rz 808).
  • FG München, 26.02.2013 - 2 K 26/11

    Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung durch Überlassung wesentlicher

    Nach dem BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 45/04 seien Büroräume, die nur 7, 45% der Gesamtfläche ausmachten, nicht wesentlich.

    Genauso wenig ist die Größe bzw. der Anteil des Grundstücks an der Gesamtfläche von Bedeutung, solange dies nicht mit einer untergeordneten wirtschaftlichen Bedeutung einhergeht (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 45/04 BFH/NV 2006, 1453, für den Fall des Verlusts der wirtschaftlichen Bedeutung durch Betriebsverlagerung und Reduzierung der Nutzung des überlassenen Gebäudes) und solange nicht die Grenzen des § 8 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) unterschritten werden.

  • FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11

    Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften und Unverhältnismäßigkeit

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass Büroräume dann nicht als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen sind, wenn sie z.B. aufgrund ihrer geringen Größe für den Betrieb von völlig untergeordneter Bedeutung sind (BFH-Urteil vom 13.12.2005 XI R 45/04, BFH/NV 2006, 1453).
  • BFH, 14.12.2006 - III R 64/05

    Betriebsaufspaltung; Beendigung durch Grundstücksveräußerung

    Denn eine sachliche Verflechtung kann auf der Überlassung von Büroräumen beruhen, wenn die Betriebsgesellschaft auf diese angewiesen ist --insbesondere wenn sie den räumlichen und funktionalen Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens bilden-- und sie nicht von nur geringer Bedeutung sind (BFH-Urteile vom 13. Dezember 2005 XI R 45/04, BFH/NV 2006, 1453, m.w.N., und vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFH/NV 2006, 2182; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 15 Rz 813).
  • BFH, 26.06.2007 - X B 69/06

    NZB: Übergehen von Beweisanträgen, Sachverständigenbeweis

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2008 - 11 K 1839/05

    Tarifbegünstigung einer nach Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit gezahlten

  • FG Niedersachsen, 01.12.2021 - 9 K 18/19

    Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch die unentgeltliche Übertragung eines

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 5 K 5117/08

    Keine Betriebsaufspaltung zwischen zahlreichen Objektgesellschaften und einer

  • FG München, 10.06.2010 - 8 K 460/10

    Betriebsaufspaltung: Verpachtung eines Mandantenstammes eines Steuerberaters

  • FG Niedersachsen, 22.01.2014 - 9 K 74/12

    Vorliegen eines Teilbetriebs bei einer im Rahmen eines landwirtschaftlichen

  • FG Düsseldorf, 29.08.2013 - 13 K 4451/11

    Begünstigte (Teil-)Betriebsaufgabe bei Betriebsaufspaltung - Fortsetzung einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 5 K 5118/08

    Keine Betriebsaufspaltung zwischen zahlreichen Objektgesellschaften und einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 5 K 5150/08

    Keine Betriebsaufspaltung zwischen zahlreichen Objektgesellschaften und einer

  • FG München, 07.12.2016 - 1 K 443/13

    Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht