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   BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05   

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BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05 (https://dejure.org/2007,2161)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2007 - IV R 92/05 (https://dejure.org/2007,2161)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - IV R 92/05 (https://dejure.org/2007,2161)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EStG § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2; GewStG i. d. F. des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes § 7 Satz 2 (jetzt: § 7 Satz 3)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2; ; GewStG i.d.F. des SeeschiffahrtsanpassungsG § 7 Satz 2 (jetzt: § 7 Satz 3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrags unterliegt auch bei Betriebsaufgabe der Gewerbesteuer; Kein Vertrauensschutz wegen norminterpretierender Verwaltungsanweisung

  • datenbank.nwb.de

    Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrags unterliegt auch bei Betriebsaufgabe der Gewerbesteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tonnagebesteuerung ? Gewinn aus Veräußerung des Schiffs bei einer Einschiffs-Personengesellschaft ? Gewerbesteuerbarkeit des Gewinns ? Der Unterschiedsbetrag gem. § 5a Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG ist dem Gewinn später hinzuzurechnen ? Der Gewinn nach § 5a EStG umfasst auch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tonnagebesteuerung und Betriebsaufgabe

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewerbesteuerpflichtigkeit eines sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags ergebenden Gewinns im Fall der Veräußerung eines Handelsschiffes durch eine Einschiffs-Personengesellschaft i.R.e. Betriebsaufgabe; Voraussetzungen für eine einkommensteuerrechtliche ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Tonnagebesteuerung: Erhöhung des Gewerbeertrags durch Veräußerung des Handelsschiffs

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Unterschiedsbetrag bei Übergang zur Tonnagebesteuerung unterliegt auch bei Betriebsaufgabe der Gewerbesteuer

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 7 S 1, GewStG § 7 S 3, GewStG § 9 Nr 3, EStG § 5a Abs 4
    Auflösung; Gewerbesteuerpflicht; Liquidation; Unterschiedsbetrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 220, 482
  • DB 2008, 850
  • BStBl II 2008, 583
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Hamburg, 27.10.2004 - VII 265/02

    Gewerbesteuerpflicht des aus dem Verkauf des einzigen Seeschiffs einer

    Auszug aus BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05
    Soweit das FG Hamburg im Urteil vom 27. Oktober 2004 VII 265/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 466) vom Vorliegen gleicher Voraussetzungen wie bei § 7 Satz 1 GewStG ausgegangen ist, berücksichtigt es den fiktiven Charakter des unter Anwendung der Tonnagebesteuerung ermittelten Gewerbeertrags nach § 7 Satz 2 GewStG a.F. nicht.

    d) Eine andere Beurteilung lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass stille Reserven, die nicht in Deutschland, sondern im Ausland entstanden sind, der Besteuerung unterworfen werden (vgl. FG Hamburg, Urteil in EFG 2005, 466).

  • BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02

    Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

    Auszug aus BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05
    bb) Im Übrigen sind Gewinne, die im Zuge der Betriebsaufgabe erzielt werden --wie sich aus § 16 Abs. 3 Satz 3 (jetzt: Satz 6) EStG ergibt--, nur dann Teil des nach §§ 16, 34 EStG begünstigten Betriebsaufgabegewinns, wenn sie "im Rahmen der Aufgabe des Betriebs" anfallen (Senatsurteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, unter II.1.d der Gründe; BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160, unter II.2. der Gründe, jeweils m.w.N.).

    Es muss sich deshalb um eine Gewinnrealisierung handeln, die sich in den sachlich abgrenzbaren Formen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe vollzieht; ein zeitlicher Zusammenhang genügt nicht (BFH-Urteil in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160, unter II.2. der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Auszug aus BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05
    aa) Zwar unterliegen nach ständiger Rechtsprechung solche Gewinnbestandteile nicht der Gewerbesteuer, die nicht mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen (u.a. Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, unter II.1.a der Gründe, m.w.N.).

    bb) Im Übrigen sind Gewinne, die im Zuge der Betriebsaufgabe erzielt werden --wie sich aus § 16 Abs. 3 Satz 3 (jetzt: Satz 6) EStG ergibt--, nur dann Teil des nach §§ 16, 34 EStG begünstigten Betriebsaufgabegewinns, wenn sie "im Rahmen der Aufgabe des Betriebs" anfallen (Senatsurteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, unter II.1.d der Gründe; BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160, unter II.2. der Gründe, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 06.07.2005 - VIII R 72/02

    Keine Hinzurechnungen und Kürzungen hinsichtlich des Tonnage-Gewinns i.S. von §

    Auszug aus BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05
    a) Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass der nach § 5a EStG ermittelte Gewinn als Gewerbeertrag fingiert wird (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 2005 VIII R 72/02, BFH/NV 2006, 363, unter II.1.a der Gründe; Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 7 Rz 387).

    Zum einen hat das FA vorliegend die Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG gewährt (a.A. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 363, und vom 6. Juli 2005 VIII R 74/02, BFH/NV 2005, 2274), so dass hier über die Anwendung dieser Kürzungsvorschrift nicht zu entscheiden ist.

  • BFH, 20.12.2006 - X R 31/03

    Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung oder

    Auszug aus BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05
    aa) Zwar kann die Auflösung einer steuerfreien Rücklage nach ständiger Rechtsprechung Bestandteil eines begünstigten Betriebsaufgabegewinns sein (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, zur Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, ebenfalls zur Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG, und vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, zur Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung).

    Die mit der Rücklage verfolgte Absicht wird daher endgültig aufgegeben, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige den Betrieb nicht fortführt (BFH-Urteile in BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.4.a der Gründe, und in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, unter II.4. der Gründe).

  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

    Auszug aus BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05
    aa) Zwar kann die Auflösung einer steuerfreien Rücklage nach ständiger Rechtsprechung Bestandteil eines begünstigten Betriebsaufgabegewinns sein (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, zur Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG; vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, ebenfalls zur Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG, und vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, zur Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung).

    Die mit der Rücklage verfolgte Absicht wird daher endgültig aufgegeben, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige den Betrieb nicht fortführt (BFH-Urteile in BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.4.a der Gründe, und in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, unter II.4. der Gründe).

  • BFH, 06.07.2005 - VIII R 74/02

    Tarifbegünstigung nach § 32c EStG erfasst auch Sondervergütungen i.S. von § 5a

    Auszug aus BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05
    Zum einen hat das FA vorliegend die Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG gewährt (a.A. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 363, und vom 6. Juli 2005 VIII R 74/02, BFH/NV 2005, 2274), so dass hier über die Anwendung dieser Kürzungsvorschrift nicht zu entscheiden ist.
  • BFH, 08.02.1985 - III R 62/84

    Zum bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff; Abgrenzung Einfamilienhaus /

    Auszug aus BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05
    b) Denn das Vertrauen in die Rechtsgültigkeit von allgemeinen Verwaltungsanweisungen ist jedenfalls nicht in gleicher Weise geschützt, wie bei einer in einem konkreten Einzelfall gegebenen Zusage des zuständigen FA (vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 1985 III R 62/84, BFHE 142, 567, BStBl II 1985, 319, unter 3. der Gründe).
  • BFH, 26.04.1995 - XI R 81/93

    Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist im

    Auszug aus BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05
    Eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung besteht lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit; also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z.B. bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung oder Pauschalierung (BFH-Urteil vom 26. April 1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754, unter II.3. der Gründe).
  • BFH, 05.09.2001 - I R 27/01

    Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen bei Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05
    Die Rechtslage ist insoweit derjenigen bei Kapitalgesellschaften vergleichbar, deren Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb "gilt", mit der Folge, dass auch Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder einer betrieblichen Beteiligung zum Gewerbeertrag gehören (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 5. September 2001 I R 27/01, BFHE 196, 293, BStBl II 2002, 155, unter II.2. der Gründe, m.w.N.).
  • BFH, 10.11.2004 - XI R 69/03

    Gewinn aus Auflösung einer Ansparrücklage in Folge der Einbringung eines

  • BFH, 29.03.2007 - IV R 14/05

    Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen: Wirksamkeit der Mitteilung gemäß § 13a

  • BGH, 15.12.2020 - II ZR 108/19

    Zur persönlichen Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz

    Dass der Gesetzgeber sich entschieden hat, die damit aufgedeckten stillen Reserven nicht bereits zu diesem Zeitpunkt der Besteuerung zu unterwerfen, sondern ihre Hinzurechnung und damit ihre Besteuerung auf einen späteren Zeitpunkt hinauszuschieben, ändert daran nichts (vgl. BFHE 220, 482, 486 f.) .

    Denn nach der gesetzlichen Regelung des § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG steht jedenfalls von vorneherein fest, dass der Unterschiedsbetrag eines Tages dem Gewinn hinzuzurechnen sein wird und damit die stillen Reserven entsprechend zu versteuern sein werden (vgl. BFHE 220, 482, 487).

  • BFH, 20.02.2024 - IX R 27/23

    Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995

    43 aaa) Das Senatsurteil vom 13.12.2007 - IV R 92/05 (BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583, unter II.2.) hatte die Frage zum Gegenstand, ob der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG ergebende Gewinn der Gewerbesteuer unterliegt, wenn der Verkauf des Schiffs im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe erfolgt.
  • BFH, 22.02.2024 - IV R 14/21

    Zum Umfang der Fiktion des § 7 Satz 3 GewStG

    aaa) Das Senatsurteil vom 13.12.2007 - IV R 92/05 (BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583, unter II.2.) hatte die Frage zum Gegenstand, ob der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG ergebende Gewinn der Gewerbesteuer unterliegt, wenn der Verkauf des Schiffs im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe erfolgt.
  • BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Der im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05 (BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583) geforderte sachliche und zeitliche Zusammenhang --sinngemäß von festgestelltem und aufgelöstem Unterschiedsbetrag und (hier) Anteilsveräußerung-- ergebe sich nicht aus dem Gesetz.

    Die im BFH-Urteil in BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583 vertretene Auffassung, dass die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrags der Gewerbesteuer unterliege, sei vorliegend nicht von Bedeutung.

    Für die für Zwecke der Gewerbesteuer bei natürlichen Personen und Personengesellschaften als Gewinnbestandteile auszuscheidenden, nach Einkommensteuerrecht begünstigten Veräußerungs- und Aufgabegewinne (§§ 16, 34 EStG) hat der erkennende Senat bereits entschieden (BFH-Urteil in BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583), dass der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG ergebende Gewinn nicht als ein derartiger Veräußerungs- oder Aufgabegewinn anzusehen ist (zustimmend Schmidt/Wacker, EStG, 30. Aufl., § 16 Rz 578; referierend Schmidt/Seeger, a.a.O., § 5a Rz 12).

    aa) In seinem Urteil in BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583 hat der erkennende Senat darauf verwiesen, dass nach § 5a Abs. 5 Satz 1 EStG Gewinne nach Abs. 1 der Vorschrift, also die nach den gegenüber dem Betriebsvermögensvergleich den Steuerpflichtigen deutlich begünstigenden Regeln der Besteuerung nach der Tonnage ermittelten Gewinne, auch die Einkünfte nach § 16 EStG umfassen.

    bb) In seinem Urteil in BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583 hat der erkennende Senat nämlich daran angeknüpft, dass Gewinne, die im Zuge der Betriebsaufgabe erzielt werden --wie sich aus § 16 Abs. 3 Satz 6 EStG in der auch im Streitjahr (2006) gültigen Fassung ergibt--, nur dann Teil eines nach §§ 16, 34 EStG begünstigten Betriebsaufgabegewinns sind, wenn sie "im Rahmen der Aufgabe des Betriebs" anfallen.

    Zu Recht hat deshalb auch das zeitlich nach den Entscheidungen des III. Senats (am 13. Dezember 2007) ergangene Urteil des erkennenden Senats in BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583 keine entsprechenden Überlegungen angestellt.

  • FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 277/16

    Einkommensteuer: Unterschiedsbetrag bei der Tonnagesteuer

    Dies ist Folge des in sich geschlossenen Systems der vom Gesetzgeber als Privilegierung vorgesehenen Tonnagebesteuerung (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BStBl II 2011, 878; vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05, BStBl II 2008, 583; FG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 3 K 38/09, juris).
  • FG Bremen, 23.03.2017 - 3 K 2/17

    Behandlung einer ihre Grundlage in der Auflösung des Unterschiedsbetrags habenden

    Wenn der BFH in seinen Urteilen vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05 (BFHE 220, 482 , BStBl II 2008, 583 ) und vom 19. Juli 2011 IV R 42/10 (BFHE 234, 226 , BStBl II 2011, 878 ) davon ausgehe, dass der Unterschiedsbetrag bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe der Gewerbesteuer unterliege und nicht nach §§ 16, 34 EStG als Veräußerungs- oder Aufgabegewinn begünstigt sei, weil sich die Gewinnrealisierung nicht in sachlich abgrenzbarer Form in Bezug zu einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung vollziehe, sondern in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Wechsel zur Tonnagebesteuerung stehe, dürfe bei der Frage, wann eine Forderung i.S. des § 55 Abs. 4 InsO begründet worden sei, nicht anstelle des sachlichen Zusammenhang zwischen der Besteuerung und dem Wechsel der Gewinnermittlungsart ein anderer sachlicher Zusammenhang, nämlich ein solcher zwischen der Besteuerung und der Veräußerung des Schiffes, in den Vordergrund gerückt werden.

    Er legt näher dar, warum seiner Meinung nach die Ausführungen des BFH in den Urteilen in BFHE 241, 233 , BStBl II 2013, 759 , in BFHE 220, 482 , BStBl II 2008, 583 , und in BFHE 234, 226 , BStBl II 2011, 878 , nicht die Rechtsauffassung des Klägers stützten, sondern seine, des Beklagten, Rechtsauffassung.

    Weder der Wortlaut der Vorschriften noch ihr Sinn und Zweck rechtfertigen es, die Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG von der Gewerbesteuer auszunehmen (BFH-Urteil in BFHE 220, 482 , BStBl II 2008, 583 , [...] Rz 14 f.).

    Die Vorschrift lässt daher keinen Raum für begünstigte Veräußerungs- und Aufgabegewinne (BFH-Urteil in BFHE 220, 482 , BStBl II 2008, 583 , [...] Rz 17 ff. m.w.N.).

    Die Rücklagen dienten in den vom BFH entschiedenen Fällen (vgl. die Nachweise im BFH-Urteil in BFHE 220, 482 , BStBl II 2008, 583 , [...] Rz 21 m.w.N.) dazu, die Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter durch die Bildung bzw. Übertragung stiller Reserven zu erleichtern.

    Insofern besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Auflösung der Rücklage und der Betriebsaufgabe oder der Betriebsveräußerung (BFH-Urteil in BFHE 220, 482 , BStBl II 2008, 583 , [...] Rz 21 m.w.N.).

  • FG Schleswig-Holstein, 25.06.2008 - 1 K 50018/05

    Auflösung eines aus Anlass des Übergangs zur Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 4

    Wenn der BFH demgegenüber in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007 (Az.: IV R 92/05, BFH/NV 2008, 880) die Auffassung vertrete, die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten Unterschiedsbetrages bei der Betriebsaufgabe unterliege der Gewerbesteuer, so sei dieses nicht relevant, weil für die Einkommensbesteuerung andere Grundsätze gälten als für die Gewerbesteuer.

    Ergänzend zu den Gründen seiner Einspruchsentscheidung stützt sich das Finanzamt auf die Begründung des BFH-Urteils vom 13. Dezember 2007 (IV R 92/05, a.a.O.).

    Ob der dem Kläger zuzurechnende Anteil an dem Unterschiedsbetrag mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 34 EStG zu versteuern ist, weil er im Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung/-aufgabe steht, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend z.B. Seeger in Schmidt, Kommentar zum EStG, 27. Auflage, Anm. 12 zu § 5a EStG, Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., Hofmeister in Blümich, Kommentar zum EStG, Anm. 101 zu § 5a EStG, Gerichtsbescheid des BFH vom 10. Mai 2007 (Az. III R 7/07), vgl. auch BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 (a.a.O.) zu der vergleichbaren Problematik der Anwendung des § 32c EStG; ablehnend z.B. Seeger in Schmidt (a.a.O.) Vorauflage, Hennrichs/Kuntschik in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG, Anm. G 5 zu § 5a EStG, Wendt, Finanzrundschau 2005, 1247, BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O., Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7. Dezember 2006, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 998).

    Die Realisierung stiller Reserven ist nur dann begünstigt, wenn sie in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe oder -veräußerung steht (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O.).

    Wie sich aus dem Gerichtsbescheid des III. Senats (Az. III R 7/07) und dem Urteil des IV. Senats (Az. IV R 92/05) ergibt, werden von den genannten Senaten zu der hier relevanten Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten.

  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 215/14

    Gewerbesteuerliche Behandlung der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gem. § 5a

    Es muss sich deshalb um eine Gewinnrealisierung handeln, die sich in den sachlich abgrenzbaren Formen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe vollzieht; ein zeitlicher Zusammenhang genügt nicht (BFH-Urteil vom 13.12.2007 IV R 92/05, BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583, m. w. N.).

    Die Anknüpfung an die im Zeitpunkt der Hinzurechnung mehr oder weniger "historischen" stillen Reserven zeigt, dass zwischen der Besteuerung des Unterschiedsbetrags und der Betriebsaufgabe gerade kein sachlicher, sondern allenfalls ein zeitlicher Zusammenhang besteht (BFH-Urteile vom 19.07.2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011; IV R 40/08, BFH/NV 2012, 393; vom 13.12.2007 IV R 92/05, BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583; Urteile des FG Hamburg vom 20.12.2012 6 K 205/11, juris; vom 08.08.2012 2 K 221/11, juris, nachfolgend BFH-Beschluss vom 13.11.2013 I R 67/12, BFHE 243, 361, BStBl II 2014, 172).

    Wie der BFH für die Zeit während der Gewinnermittlung nach der Tonnage bereits entschieden hat, unterliegt dieser Gewinn ungekürzt der Gewerbesteuer, wenn die Hinzurechnung auf § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG basiert (BFH-Urteile vom 26.06.2014 IV R 10/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300; vom 13.12.2007 IV R 92/05, BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583).

  • BFH, 15.04.2020 - IV B 9/20

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung von § 7 Satz 3 GewStG durch "JStG

    Mit seinem Urteil vom 13.12.2007 - IV R 92/05 (BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583) habe der BFH entschieden, dass die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags bei Verkauf des einzigen Schiffs unter Aufgabe des Betriebs der Gewerbesteuer unterliege.

    Das BFH-Urteil in BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583 hatte die Frage zum Gegenstand, ob die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG der Gewerbesteuer unterliegt, wenn der Verkauf des Schiffs im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe erfolgt.

  • FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 44/10

    Einkommensteuer: Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags als

    Das vom Beklagten zitierte Urteil des BFH vom 13.12.2007 IV R 92/05 (BStBl II 2008, 583) sei hingegen nicht einschlägig für das Streitverfahren, da es sich nur auf die Gewerbesteuerpflicht beziehe.

    Die Hinzurechnung erfolgt vielmehr in jedem Fall; lediglich der Zeitpunkt hängt davon ab, wann die in § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG normierten Tatbestandsvoraussetzungen eintreten (BFH vom 13.12.2007, IV R 92/05, BStBl II 2008, 583).

    Der BFH hat deswegen auch in seinem Urteil vom 13.12.2007 (IV R 92/05) festgestellt, dass die Vorschrift des § 5a EStG keinen Raum für begünstigte Veräußerungs- und Aufgabegewinne lässt.

  • BFH, 26.06.2014 - IV R 10/11

    Keine gewerbesteuerliche Kürzung des Gewinns aus der Auflösung von

  • BFH, 29.11.2012 - IV R 47/09

    Keine Feststellung eines Unterschiedsbetrags für nicht bilanzierbare

  • BFH, 04.02.2010 - II R 1/09

    Zwischen Dach und abgehängten Decken des Obergeschosses existierender Raum als

  • BFH, 24.08.2016 - X R 11/15

    Keine Altersvorsorgezulage für Angehörige eines ausländischen

  • FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 152/15

    Abgrenzung von Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung bei Auflösung des

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 40/16

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.10.2018 IV R 35/16 - Gewinn aus der

  • OLG Düsseldorf, 14.04.2016 - 16 U 30/15

    Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung einer Beteiligung an einem

  • FG Hamburg, 15.12.2020 - 2 K 143/18

    Tonnagebesteuerung: Auflösung des Unterschiedsbetrags - Veräußerungs- bzw.

  • OLG Hamm, 27.04.2015 - 34 U 7/15

    Haftung des Gründungskommanditisten und der Treugebergesellschaft einer

  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 78/15

    Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG bei Rückwechsel der

  • FG Hamburg, 04.05.2021 - 2 K 61/19

    Tonnagebesteuerung: Hinzurechnung von Sondervergütungen

  • OLG Hamm, 03.02.2015 - 34 U 149/14

    Anforderungen an die Darstellung des Haftungsrisikos des Kommanditisten einer

  • FG Hamburg, 27.01.2011 - 2 K 183/10

    Gewerbesteuergesetz: Einbeziehung des Unterschiedsbetrages bei der

  • BFH, 19.07.2011 - IV R 40/08

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

  • FG Hamburg, 10.12.2020 - 6 K 306/19

    Gewerbesteuer: Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung des § 7 Satz 3

  • FG Hamburg, 11.09.2009 - 3 K 163/08

    Verfassungsmäßigkeit von § 5a Einkommenssteuergesetz (EStG); Steuerliche

  • FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 236/17

    Einheitsbewertung: Berechnung des umbauten Raumes bei Einziehung einer nicht

  • FG Baden-Württemberg, 20.11.2008 - 3 K 104/05

    Einheitsbewertung im Sachwertverfahren: Ermittlung des umbauten Raumes bei

  • FG Niedersachsen, 18.11.2010 - 1 K 3/09

    An einen Kommanditisten einer Einschiffsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH

  • FG Niedersachsen, 24.05.2011 - 12 K 160/10

    Anwendung des sog. Meistbegünstigungsprinzips bei Ermittlung des

  • OLG Hamm, 14.04.2015 - 34 U 201/14

    Schadenersatzbegehren des Kapitalanlegers (Treugeberkommanditist) gegen die

  • FG München, 24.03.2021 - 4 K 2822/18

    Ermittlung der Verwaltungsvermögensquote im Konzern

  • FG Köln, 22.06.2016 - 4 K 2198/10

    Kubaturberechnung sowie Ermittlung des Raummeterpreises bei der Einheitsbewertung

  • FG Hamburg, 16.12.2009 - 3 K 38/09

    Einkommensteuerrecht: Duldungsvollmacht des Feststellungsbeteiligten,

  • FG Niedersachsen, 31.08.2023 - 4 K 36/22

    Entschädigungsleistungen; Erdgasleitung; Keine Verteilung von

  • FG Hamburg, 07.11.2013 - 2 V 188/13

    Einstweilige Anordnung: keine sachliche Unbilligkeit

  • FG Hamburg, 14.08.2013 - 2 K 32/13

    Tonnagebesteuerung: Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden von

  • FG Hamburg, 20.12.2012 - 6 K 205/11

    Einkommensteuergesetz - Tonnagebesteuerung: Auch eine ungünstige

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