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   BFH, 13.12.2013 - X B 46/13   

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BFH, 13.12.2013 - X B 46/13 (https://dejure.org/2013,42027)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2013 - X B 46/13 (https://dejure.org/2013,42027)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2013 - X B 46/13 (https://dejure.org/2013,42027)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Keine Revisionszulassung wegen Einwänden gegen die Richtigkeit der Schätzung von gewerblichen Einkünften einer Prostituierten - Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung bei Bezugnahme des FG auf Parallelverfahren

  • openjur.de

    Keine Revisionszulassung wegen Einwänden gegen die Richtigkeit der Schätzung von gewerblichen Einkünften einer Prostituierten; Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung bei Bezugnahme des FG auf Parallelverfahren

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG § 15, AO § 162, EStG § 15, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 96 Abs 2, GG Art 103 Abs 1, GewStG § 2 Abs 1
    Keine Revisionszulassung wegen Einwänden gegen die Richtigkeit der Schätzung von gewerblichen Einkünften einer Prostituierten - Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung bei Bezugnahme des FG auf Parallelverfahren

  • Bundesfinanzhof

    Keine Revisionszulassung wegen Einwänden gegen die Richtigkeit der Schätzung von gewerblichen Einkünften einer Prostituierten - Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung bei Bezugnahme des FG auf Parallelverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 15 EStG 2002, § 162 AO, § 15 EStG 2009, EStG VZ 2008
    Keine Revisionszulassung wegen Einwänden gegen die Richtigkeit der Schätzung von gewerblichen Einkünften einer Prostituierten - Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung bei Bezugnahme des FG auf Parallelverfahren

  • rewis.io

    Keine Revisionszulassung wegen Einwänden gegen die Richtigkeit der Schätzung von gewerblichen Einkünften einer Prostituierten - Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung bei Bezugnahme des FG auf Parallelverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragssteuerliche Behandlung der Einkünfte einer selbständig tätigen Prostituierten mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Keine Revisionszulassung wegen Einwände gegen die Richtigkeit der vom FG geschätzten gewerblichen Einkünfte einer Prostituierten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragssteuerliche Behandlung der Einkünfte einer selbständig tätigen Prostituierten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 03.03.2006 - V B 15/05

    Schätzung

    Auszug aus BFH, 13.12.2013 - X B 46/13
    b) Nur ausnahmsweise kann eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dann erforderlich sein, wenn dem FG ein Rechtsanwendungsfehler von einigem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung unterlaufen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. März 2006 V B 15/05, BFH/NV 2006, 1366, unter II.3.b, m.w.N., und vom 16. Juni 2009 V B 131/08, BFH/NV 2009, 1678, unter II.3.).

    Dies kann auch bei einer Entscheidung des FG zur Rechtmäßigkeit einer Schätzung der Fall sein, wenn das Schätzungsergebnis schlechthin unvertretbar ist, weil es wirtschaftlich unmöglich ist und sich als offensichtlich realitätsfremd darstellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; in BFH/NV 2006, 1366, und in ZSteu 2008, R1180).

  • BFH, 15.04.1999 - IV R 68/98

    Gewinnschätzung nach Richtsätzen

    Auszug aus BFH, 13.12.2013 - X B 46/13
    Die Schätzungsbefugnis hing damit auch nach der zutreffenden Ansicht des FG nicht vom Bestehen einer gesetzlichen Aufzeichnungspflicht ab, sondern davon, dass das FA die Besteuerungsgrundlagen nach den Angaben der Klägerin nicht ermitteln konnte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15. April 1999 IV R 68/98, BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481; BFH-Beschluss vom 31. Juli 2009 VIII B 28/09, BFH/NV 2009, 1967).
  • BFH, 31.07.2009 - VIII B 28/09

    Schätzungsbefugnis bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung - Privatnutzung von

    Auszug aus BFH, 13.12.2013 - X B 46/13
    Die Schätzungsbefugnis hing damit auch nach der zutreffenden Ansicht des FG nicht vom Bestehen einer gesetzlichen Aufzeichnungspflicht ab, sondern davon, dass das FA die Besteuerungsgrundlagen nach den Angaben der Klägerin nicht ermitteln konnte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15. April 1999 IV R 68/98, BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481; BFH-Beschluss vom 31. Juli 2009 VIII B 28/09, BFH/NV 2009, 1967).
  • BFH, 19.01.2011 - X B 68/10

    Nichtzulassungsbeschwerde: Schätzung der Einkünfte einer Prostituierten durch das

    Auszug aus BFH, 13.12.2013 - X B 46/13
    Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (§ 162 der Abgabenordnung) vermögen im Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision deren Zulassung regelmäßig nicht zu begründen (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 X B 68/10, BFH/NV 2011, 818, m.w.N.).
  • BFH, 14.10.2008 - X B 167/08

    Beanstandung von Steuerschätzungen

    Auszug aus BFH, 13.12.2013 - X B 46/13
    Dies gilt insbesondere für Einwände gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 X B 167/08, Zeitschrift für Steuern und Recht --ZSteu-- 2008, R1180).
  • BFH, 25.05.2000 - V B 55/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

    Auszug aus BFH, 13.12.2013 - X B 46/13
    Hierzu hätte es der Darlegung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen, der angebotenen Beweismittel und der dazugehörigen Beweisthemen, der genauen Fundstellen, in denen die Beweismittel oder Beweisthemen angeführt worden sind und des voraussichtlichen Ergebnisses der Beweisaufnahme bedurft (BFH-Beschluss vom 25. Mai 2000 V B 55/00, BFH/NV 2000, 1482).
  • BFH, 04.11.2010 - VII B 60/10

    Tarifierung von TFT-Farbmonitoren als solche "von der hauptsächlich in einem

    Auszug aus BFH, 13.12.2013 - X B 46/13
    Hiermit kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht begründet werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. November 2010 VII B 60/10, BFH/NV 2011, 869).
  • BFH, 16.06.2009 - V B 131/08

    Beweis des ersten Anscheins bei der privaten Nutzung betrieblicher PKW -

    Auszug aus BFH, 13.12.2013 - X B 46/13
    b) Nur ausnahmsweise kann eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dann erforderlich sein, wenn dem FG ein Rechtsanwendungsfehler von einigem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung unterlaufen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. März 2006 V B 15/05, BFH/NV 2006, 1366, unter II.3.b, m.w.N., und vom 16. Juni 2009 V B 131/08, BFH/NV 2009, 1678, unter II.3.).
  • BFH, 20.02.2013 - GrS 1/12

    Keine sonstigen Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter - Zulässigkeit einer

    Auszug aus BFH, 13.12.2013 - X B 46/13
    a) Die Rechtsfrage, ob Einkünfte einer selbständig tätigen Prostituierten zu gewerblichen Einkünften i.S. des § 15 des Einkommensteuergesetzes führen und demzufolge auch der Gewerbesteuer unterliegen, ist nicht mehr klärungsbedürftig, da sie durch die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Februar 2013 GrS 1/12 (BFHE 140, 282, BStBl II 2013, 441) und vom 13. Juni 2013 III R 30/10 (BFH/NV 2013, 1577) geklärt ist.
  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

    Auszug aus BFH, 13.12.2013 - X B 46/13
    Dies kann auch bei einer Entscheidung des FG zur Rechtmäßigkeit einer Schätzung der Fall sein, wenn das Schätzungsergebnis schlechthin unvertretbar ist, weil es wirtschaftlich unmöglich ist und sich als offensichtlich realitätsfremd darstellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; in BFH/NV 2006, 1366, und in ZSteu 2008, R1180).
  • BFH, 29.10.1997 - II B 117/96
  • BFH, 13.06.2013 - III R 30/10

    Keine sonstigen Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter

  • BFH, 12.05.2016 - VII R 50/14

    Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

    Ausgehend von den Feststellungen des FG, wonach sie nicht in den Betrieb des Clubs eingegliedert waren und über ihre Arbeitszeit selbst bestimmen konnten, haben sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils maßgeblichen Fassung (EStG) erzielt, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Einkommensteuer unterliegen und für die die Prostituierten im Rahmen des § 1 EStG einkommensteuerpflichtig sind (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2013 X B 46/13, BFH/NV 2014, 488; BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 III R 30/10, BFH/NV 2013, 1577; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 20. Februar 2013 GrS 1/12, BFHE 140, 282, BStBl II 2013, 441).
  • BFH, 11.11.2022 - VIII B 97/21

    Schätzung eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten Betriebsausgaben

    a) Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das FG im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.12.2013 - X B 46/13, BFH/NV 2014, 488).
  • FG Köln, 15.05.2014 - 3 K 2923/11

    Abgabenordnung: Bordellbesitzer haben keinen Anspruch auf Erstattung von im

    Nach der neueren Rechtsprechung (BFH, Beschluss vom 20.02.2013 GrS 1/12, BStBl II 2013, 441; Urteil vom 13.06.2013 III R 30/10, BFH/NV 2013, 1577 und zuletzt Beschluss vom 13.12.2013 X B 46/13, BFH/NV 2014, 488) erfüllt die selbständig ausgeübte Prostitution ferner die Voraussetzungen aus § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG und begründet Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die der Einkommensteuer unterliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
  • BFH, 14.04.2015 - I B 91/14

    Begrenzte revisionsrechtliche Prüfung von Schätzungsbescheiden

    a) Soweit die Klägerin geltend macht, die Revision sei i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das von der Vorinstanz vertretene Schätzungsergebnis wirklichkeitsfremd und damit schlechthin unvertretbar sei (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 13. Dezember 2013 X B 46/13, BFH/NV 2014, 488), kann der Senat dem Beschwerdevortrag keine konkreten Anhaltspunkte (Umstände) für diese Einschätzung entnehmen.
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