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   BFH, 14.01.1969 - II 137/64   

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https://dejure.org/1969,1433
BFH, 14.01.1969 - II 137/64 (https://dejure.org/1969,1433)
BFH, Entscheidung vom 14.01.1969 - II 137/64 (https://dejure.org/1969,1433)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 1969 - II 137/64 (https://dejure.org/1969,1433)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vertreter bei der Abgabe des Meistgebots für ein Grundstück als Meistbietener

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 95, 113
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.10.1965 - II 80/62 U

    Verpflichtung des Vertreters zur Zahlung der Grunderwerbsteuer aus dem Meistgebot

    Auszug aus BFH, 14.01.1969 - II 137/64
    Wird indessen § 71 Abs. 2 ZVG nicht beachtet, so wird das abgegebene Gebot nicht ein solches des Vertreters (im eigenen Namen), sondern bleibt namens des Vertretenen - des "Bieters" im Sinne des § 71 Abs. 2 ZVG - abgegeben, mag es als Gebot des Vertretenen wirksam oder trotz Zulassung unwirksam sein (vgl. Beschluß des Oberlandesgerichts - OLG - Braunschweig vom 15. Februar 1902, Centralblatt für freie Gerichtsbarkeit und Notariat sowie Zwangsversteigerung - C-Bl-FG-Bd. 3 S. 45; Hagemann, C-Bl-FG-Bd. 12 S. 212 [216 ff.]; Urteil des BFH II 80/62 U vom 13. Oktober 1965, BFH 83, 586 [588], BStBl III 1965, 712) -.

    Denn der Ausdruck, daß jemand "für einen anderen" bietet, ist in § 81 Abs. 3 ZVG gerade für den Fall gebraucht, daß er das Meistgebot zwar im Interesse, gegebenenfalls sogar im Auftrage eines anderen, aber eben nicht in dessen, sondern in eigenem Namen abgegeben hat (vgl. Urteil II 80/62 U vom 13. Oktober 1965, a.a.O.).

    Diese eigentliche - rechtliche - Vertretung erscheint allerdings in der Regel als eine "offene" (§ 164 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB); doch kann sie bei den - in der Zwangsversteigerung unzulässigen (Urteil II 80/62 U vom 13. Oktober 1965, a.a.O.) - Fällen eines "Geschäfts für den, den es angeht" auch "verdeckt" sein.

  • BFH, 19.11.1968 - II 112/65

    Heranziehung zur Grunderwerbssteuer aus einem Meistgebot - Abgabe eines

    Auszug aus BFH, 14.01.1969 - II 137/64
    Eine Unbilligkeit in der Sache selbst kann indessen nicht allein deshalb verneint werden, weil der gesetzliche Besteuerungstatbestand erfüllt ist (vgl. das Urteil II 112/65 vom 19. November 1968, das demnächst veröffentlicht wird).
  • BFH, 07.11.1968 - II 9/65

    Grunderwerbsteuerpflicht bei Ersteigerung eines Grundstücks als Vertreter

    Auszug aus BFH, 14.01.1969 - II 137/64
    Denn § 131 Abs. 1 Satz 1 AO setzt voraus, daß der Steueranspruch von Rechts wegen entstanden ist, unbeschadet dessen, daß es bei zweifelhafter Rechtslage, aber offenbarer Unbilligkeit einer etwa entstandenen Steuer zulässig und geboten sein kann, die möglicherweise entstandene Steuer ohne Rücksicht darauf zu erlassen, wie die Rechtfrage zu entscheiden wäre (vgl. das Urteil II 9/65 vom 7. November 1968, BFH 94, 85).
  • BFH, 08.02.1956 - II 206/55 U

    Meistgebot bei Zwangsversteigerung durch vollmachtlosen Vertreter - Umfang der

    Auszug aus BFH, 14.01.1969 - II 137/64
    Es rechnet jedoch im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) II 206/55 U vom 8. Februar 1956 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 62 S. 253 - BFH 62, 253 -, BStBl III 1956, 93) das Meistgebot dem Kläger zu, weil das Steuerrecht den zivilrechtlichen Begriffen und Formen zu folgen habe, soweit nicht Zweck und wirtschaftliche Bedeutung des einzelnen Steuergesetzes eine abweichende Behandlung erforderten, und weil § 71 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) nicht zuließe, eine unmittelbare Stellvertretung des Meistbietenden auf Grund der Vorlage einer privatschriftlichen Urkunde und des bloßen Auftretens als offener Stellvertreter anzuerkennen.
  • BFH, 09.02.1972 - II R 99/70

    Unbilligkeit - Besteuerungstatbestand - Wertungen des Gesetzgebers -

    Eine Unbilligkeit in der Sache selbst kann nicht allein deshalb verneint werden, weil der Besteuerungstatbestand erfüllt ist (BFH 95, 113).

    Eine solche Unbilligkeit kann nicht allein deshalb verneint werden, weil der gesetzliche Besteuerungstatbestand erfüllt ist (Urteil des BFH II 137/64 vom 14. Januar 1969, BFH 95, 113 [117]).

  • BFH, 26.01.2006 - II S 14/05

    NZB; PKH; unanfechtbare Entscheidung vor Endurteil

    Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes wird durch das in der Zwangsversteigerung abgegebene Meistgebot auf ein Grundstück auch dann verwirklicht, wenn der Wille, im eigenen Namen zu bieten, fehlte, der Wille, in fremdem Namen zu bieten, aber nicht erkennbar hervorgetreten ist (BFH-Urteil vom 7. November 1968 II 9/65, BFHE 94, 85, BStBl II 1969, 41) oder wenn der Meistbietende nur wegen unzureichenden Nachweises der Vollmacht (§ 71 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes) im eigenen Namen --wovon das FG ausgeht-- geboten hat (BFH-Urteile vom 16. März 1994 II R 14/91, BFHE 174, 191, BStBl II 1994, 525; vom 19. November 1968 II 112/65, BFHE 94, 156, BStBl II 1969, 92; demgegenüber betrifft das BFH-Urteil vom 14. Januar 1969 II 137/64, BFHE 95, 113 den Fall, dass das Meistgebot in fremdem Namen abgegeben worden ist).
  • BFH, 25.03.1969 - II R 123/68

    Unbillige Einziehung der Steuer - Gesetzlicher Tatbestand - Erlaß von

    Solche Überhänge sind im Rechte der Verkehrsteuern weder begrifflich noch faktisch ausgeschlossen (Urteile des BFH II 60/63, II 9/65, II 112/65, jeweils a. a. O.; II 137/64 vom 14. Januar 1969, BFH 95, 113; II R 29/66, a. a. O.).
  • BFH, 22.10.1971 - II R 104/70

    Zulässigkeit der Revision - Revisibilität der gerügten Rechtsnorm - Revisibilität

    § 131 AO setzt also die Existenz oder mögliche Existenz einer Steuerschuld voraus; wenn und soweit eine Steuerschuld von vornherein nicht entsteht (§ 3 Abs. 1 StAnpG), braucht sie nicht erlassen zu werden (vgl. BFH-Urteil II 137/64 vom 14. Januar 1969, BFH 95, 113 [117]).
  • BFH, 26.05.1970 - II B 8/70

    Mietvertrag - Bewerber - Anwartschaft künftigen Erwerbs - Erwerbsvorgang -

    Im übrigen könnte in dem diesem Aussetzungsverfahren zugrunde liegenden Hauptverfahren und kann somit auch in diesem Aussetzungsverfahren darüber, ob die Grunderwerbsteuer nach Lage des Einzelfalles gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AO wegen unbilliger Härte durch die Finanzverwaltungsbehörden erlassen werden könnte, nicht befunden werden (BHF-Urteile II 9/65 vom 7. November 1968, BFH 94, 85, 87, BStBl II 1969, 41; II 137/64 vom 14. Januar 1969, BFH 95, 113, 117; II 83/64 vom 1. April 1969, BFH 96, 66, 69, BStBl II 1969, 560).
  • FG Sachsen, 30.12.2009 - 6 V 1770/09

    Doppelte Erhebung von Grunderwerbsteuer; Abgabe des Meistgebots für ein

    Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG wird durch das in der Zwangsversteigerung abgegebene Meistgebot auf ein Grundstück auch dann verwirklicht, wenn der Wille, im eigenen Namen zu bieten, fehlte, der Wille, in fremdem Namen zu bieten, aber nicht erkennbar hervorgetreten ist (BFH, BFH/NV 2006, 979 ; BFH, BStBl. II 1969, 41) oder wenn der Meistbietende nur wegen unzureichenden Nachweises der Vollmacht (§ 71 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes ) im eigenen Namen geboten hat (BFH, BFH/NV 2006, 979 ; demgegenüber betrifft das BFH-Urteil vom 14. Januar 1969 II 137/64, BFHE 95, 113 den Fall, dass das Meistgebot in fremdem Namen abgegeben worden ist).
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