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   BFH, 14.01.2020 - IX R 9/18   

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https://dejure.org/2020,17830
BFH, 14.01.2020 - IX R 9/18 (https://dejure.org/2020,17830)
BFH, Entscheidung vom 14.01.2020 - IX R 9/18 (https://dejure.org/2020,17830)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 2020 - IX R 9/18 (https://dejure.org/2020,17830)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 17 Abs 1 S 1, EStG § ... 17 Abs 2 S 1, EStG § 17 Abs 2a, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 2 S 2, EStG § 20 Abs 4, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4, EStG § 52 Abs 28, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 52 Abs 25a S 2
    Berücksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 17 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 17 Abs 2a EStG vom 12.12.2019, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG vom 14.08.2007, § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG vom 14.08.2007
    Berücksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigungsfähigkeit des Verlustes aus dem Verzicht auf eine Darlehensforderung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen; Abzugsfähigkeit nachträglicher Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen

  • rewis.io

    Berücksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen

  • Betriebs-Berater

    Berücksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigungsfähigkeit des Verlustes aus dem Verzicht auf eine Darlehensforderung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • datenbank.nwb.de

    Berücksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur weiteren Anwendung der Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Beteiligungsveräußerung
    Auflösungsgewinne bzw. -verluste nach § 17 Abs. 4 EStG
    Grundsätzliches
    Einkünfte aus Kapitalvermögen
    Überblick über die Einkünfte aus Kapitalvermögen
    Einkünfte aus § 20 Abs. 2 EStG
    Anteilserwerb nach dem 31.12.2008
    Veräußerungsgeschäfte

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 S 2, EStG § 20 Abs 8
    Wesentliche Beteiligung, Darlehen, Verlust, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Negative Einkünfte

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 ; EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 S 2 ; EStG § 20 Abs 8

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 268, 61
  • ZIP 2020, 1613
  • BB 2020, 2032
  • DB 2020, 1658
  • BStBl II 2020, 490
  • NZG 2020, 1400
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche

    Auszug aus BFH, 14.01.2020 - IX R 9/18
    Die bis zum Senatsurteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208) anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.09.2017 geleistet hatte oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden war und er keinen Antrag auf Anwendung der Neuregelung in § 17 Abs. 2a EStG i.V.m. § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) gestellt hat.

    Selbst wenn man --entgegen der hier vertretenen Auffassung des FA-- unter Berücksichtigung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Vertrauensschutzregelung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.07.2017 - IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 683, Rz 40 ff.) davon ausginge, dass das vom Kläger gewährte Gesellschafterdarlehen als krisenbestimmte --oder jedenfalls als stehen gelassene-- Finanzierungshilfe zu qualifizieren sei (und damit dem Grunde nach zu nachträglichen Anschaffungskosten geführt habe), sei die Darlehensforderung im Zeitpunkt des Verzichts nicht mehr werthaltig gewesen und damit mit 0 EUR zu bewerten gewesen.

    Denn das vom Kläger gewährte Gesellschafterdarlehen ist bis zum Tag der Veröffentlichung des Senatsurteils in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 am 27.09.2017 geleistet worden.

  • BGH, 14.12.1992 - II ZR 298/91

    Überlassung von Anlagevermögen durch GmbH-Gesellschafter als

    Auszug aus BFH, 14.01.2020 - IX R 9/18
    Solche von den Gesellschaftern gewährten "finanzplanmäßigen" Kredite zur Finanzierung des Unternehmenszwecks werden nach Gesellschaftsrecht den Einlagen gleichgestellt (sog. "gesplittete" Pflichteinlage, vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21.03.1988 - II ZR 238/87, BGHZ 104, 33, und vom 14.12.1992 - II ZR 298/91, BGHZ 121, 31).

    Das gilt grundsätzlich für jede GmbH und unabhängig davon, ob die kapitalersetzende Finanzierung im Gesellschaftsvertrag niedergelegt ist; entscheidend ist, ob sich die planmäßige Gesellschafterfinanzierung aus einer Gesamtwürdigung des Gesellschaftsvertrages und/oder des Darlehensvertrages und der im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge vorliegenden Umstände ergibt (BGH-Urteile in BGHZ 104, 33, und in BGHZ 121, 31).

  • BFH, 11.10.2017 - IX R 29/16

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Feststellung der Krise -

    Auszug aus BFH, 14.01.2020 - IX R 9/18
    Fällt der Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft mit einem in der Krise gewährten Darlehen aus, führt das zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung in Höhe des Nennwerts des Darlehens (BFH-Urteil vom 11.10.2017 - IX R 29/16, BFH/NV 2018, 451, m.w.N.).

    Dementsprechend erhöhen sich im Falle seines Verlustes die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht nur in Höhe seines Wertes im Zeitpunkt der Krise, sondern in Höhe seines Wertes im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft, also seines Nennwertes (BFH-Urteile vom 13.07.1999 - VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, und in BFH/NV 2018, 451).

  • BGH, 21.03.1988 - II ZR 238/87

    Anspruch des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG auf Rückgewähr eines Darlehens

    Auszug aus BFH, 14.01.2020 - IX R 9/18
    Solche von den Gesellschaftern gewährten "finanzplanmäßigen" Kredite zur Finanzierung des Unternehmenszwecks werden nach Gesellschaftsrecht den Einlagen gleichgestellt (sog. "gesplittete" Pflichteinlage, vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21.03.1988 - II ZR 238/87, BGHZ 104, 33, und vom 14.12.1992 - II ZR 298/91, BGHZ 121, 31).

    Das gilt grundsätzlich für jede GmbH und unabhängig davon, ob die kapitalersetzende Finanzierung im Gesellschaftsvertrag niedergelegt ist; entscheidend ist, ob sich die planmäßige Gesellschafterfinanzierung aus einer Gesamtwürdigung des Gesellschaftsvertrages und/oder des Darlehensvertrages und der im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge vorliegenden Umstände ergibt (BGH-Urteile in BGHZ 104, 33, und in BGHZ 121, 31).

  • BFH, 09.07.2019 - X R 9/17

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

    Auszug aus BFH, 14.01.2020 - IX R 9/18
    Für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 01.01.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung (EStG a.F.), aber nicht Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. (sog. Finanzinnovationen) sind, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 nicht anzuwenden (§ 52 Abs. 28 Satz 16 EStG n.F.; s.a. BFH-Urteil vom 09.07.2019 - X R 9/17, BFHE 265, 354; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2018 - 3 K 1846/15, Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 610, Rz 68, rechtskräftig; BMF-Schreiben vom 18.01.2016, BStBl I 2016, 85, Rz 58; Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 350).

    Der Umstand, dass das Darlehen vom Kläger über den 01.01.2009 hinaus gewährt und mithin in einem weiter verstandenen Sinne "stehen gelassen" wurde, bewirkt bereits begrifflich keinen Erwerb der Darlehensforderung nach dem 31.12.2008 (BFH-Urteil in BFHE 265, 354).

  • BFH, 02.12.2004 - III R 49/03

    Beweisanforderungen für Unterhaltszahlungen an Angehörige in ausländischen

    Auszug aus BFH, 14.01.2020 - IX R 9/18
    Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt darin ein Fehler der Rechtsanwendung, der ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (z.B. BFH-Urteile vom 02.12.2004 - III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483; vom 20.06.2012 - X R 20/11, BFH/NV 2012, 1778).
  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98

    Darlehensverluste bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 14.01.2020 - IX R 9/18
    Dementsprechend erhöhen sich im Falle seines Verlustes die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht nur in Höhe seines Wertes im Zeitpunkt der Krise, sondern in Höhe seines Wertes im Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft, also seines Nennwertes (BFH-Urteile vom 13.07.1999 - VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, und in BFH/NV 2018, 451).
  • BFH, 20.06.2012 - X R 20/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. 06. 2012 X R 42/11 -

    Auszug aus BFH, 14.01.2020 - IX R 9/18
    Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt darin ein Fehler der Rechtsanwendung, der ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (z.B. BFH-Urteile vom 02.12.2004 - III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl II 2005, 483; vom 20.06.2012 - X R 20/11, BFH/NV 2012, 1778).
  • BFH, 02.07.2019 - IX R 13/18

    Auflösung einer Kapitalgesellschaft - Eigenkapitalersetzendes

    Auszug aus BFH, 14.01.2020 - IX R 9/18
    Hieran hält der Senat fest (BFH-Urteil vom 02.07.2019 - IX R 13/18, BFHE 265, 333, BStBl II 2020, 89).
  • FG Münster, 12.03.2018 - 2 K 3127/15

    Bestimmung der Höhe eines zu berücksichtigenden Verlustes aus dem Verzicht auf

    Auszug aus BFH, 14.01.2020 - IX R 9/18
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.03.2018 - 2 K 3127/15 E aufgehoben.
  • BFH, 12.05.2015 - VIII R 4/15

    Besteuerung des Gewinns aus der Einlösung von Xetra-Gold

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1846/15

    Berücksichtigung des Darlehensverzichts eines Gesellschafters einer

  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 13/15

    Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den

  • BFH, 06.02.2018 - IX R 33/17

    Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen ist nicht steuerbar

  • BFH, 06.08.2019 - VIII R 18/16

    Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters nach Einführung

  • BFH, 10.04.2019 - XI R 11/17

    Umsatzsteuerpflicht für Gutachtertätigkeit im Auftrag des Medizinischen Dienstes

  • FG Düsseldorf, 28.01.2020 - 10 K 2166/16

    Einkommensteuer: Behandlung des Forderungsausfalls aus einem

    Der BFH hat bislang nicht entschieden, ob der Steuerpflichtige sich nur teilweise dafür entscheiden kann, die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiter anzuwenden, wenn die Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu einem für ihn steuerlich günstigeren Ergebnis führt (vgl. dazu auch Finanzgericht Münster, Urteil vom 12. März 2018 2 K 3127/15 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 947; die dagegen eingelegte Revision ist beim BFH anhängig unter dem Az. IX R 9/18).
  • BFH, 14.11.2023 - IX R 3/23

    Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei Veräußerungstatbeständen gemäß § 17

    Er hat sie aber aus Vertrauensschutzgründen für wirtschaftliche Dispositionen, die der Gesellschafter in Bezug auf zuvor als eigenkapitalersetzend zu qualifizierende Finanzierungshilfen bis zur Veröffentlichung des vorgenannten Urteils am 27.09.2017 getroffen hat, für weiterhin anwendbar erklärt (Senatsurteile vom 11.07.2017 - IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 41 f. sowie vom 14.01.2020 - IX R 9/18, BFHE 268, 61, BStBl II 2020, 490, Rz 23).
  • BFH, 18.07.2023 - IX R 21/21

    Höhe nachträglicher Anschaffungskosten bei in der Krise stehen gelassener

    a) Soweit § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG Vorgänge, die den Begriff der Veräußerung nicht erfüllen (Einlösung, Rückzahlung, Abtretung, verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft, Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens), fiktiv einer Veräußerung gleichstellt, ist die Vorschrift nur auf Sachverhalte anwendbar, für die der Anwendungsbereich der durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) neu eingeführten Veräußerungstatbestände in § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG eröffnet ist (Senatsurteil vom 14.01.2020 - IX R 9/18, BFHE 268, 61, BStBl II 2020, 490, Rz 17, m.w.N.).

    Für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 01.01.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F., aber nicht Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. (sogenannte Finanzinnovationen) sind, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 nicht anzuwenden (§ 52 Abs. 28 Satz 16 EStG; s.a. Senatsurteil vom 14.01.2020 - IX R 9/18, BFHE 268, 61, BStBl II 2020, 490, Rz 15 f., m.w.N.).

  • BFH, 20.06.2023 - IX R 2/22

    Berücksichtigung des Verlusts aus einer stehen gelassenen

    aaa) Die den Regressforderungen zugrunde liegenden Bürgschaften stellen nach den Feststellungen der Vorinstanz --und in Anwendung der Rechtsprechung zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen (s. nur Senatsurteile vom 11.07.2017 - IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208 und vom 14.01.2020 - IX R 9/18, BFHE 268, 61, BStBl II 2020, 490; ein Antrag auf Anwendung des § 17 Abs. 2a EStG nach § 52 Abs. 25a Satz 2 EStG ist im Streitfall nicht gestellt worden)-- eigenkapitalersetzende Bürgschaften dar.
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.06.2021 - 5 K 5188/19

    Anerkennung eines Verlustes aus der Aufgabe von Anteilen an einer

    Für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 01.01.2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am 31.12.2008 anzuwendenden Fassung ( EStG a.F.), aber nicht Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. (sog. Finanzinnovationen) sind, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 nicht anzuwenden (§ 52 Abs. 28 Satz 16 EStG n.F.; s.a. BFH, Urteil vom 14.01.2020 - IX R 9/18 -, BStBl. 2020 11, 490).
  • FG Thüringen, 21.10.2021 - 4 K 408/20

    Aufwendungen eines GmbH-Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für

    d) Nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.01.2017 IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208; vom 02.07.2019 IX R 13/18, BFHE 265, 333, BStBl II 2020, 89; vom 14.01.2020 IX R 9/18, 268, 61, BStBl II 2020, 490) sind jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung dieses Urteils geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.
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