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   BFH, 14.01.2020 - VIII R 4/17   

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https://dejure.org/2020,12515
BFH, 14.01.2020 - VIII R 4/17 (https://dejure.org/2020,12515)
BFH, Entscheidung vom 14.01.2020 - VIII R 4/17 (https://dejure.org/2020,12515)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 2020 - VIII R 4/17 (https://dejure.org/2020,12515)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 88 AO, § 129 S 1 AO
    Offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 Satz 1 AO bei Einsatz eines Risikomanagementsystems

  • IWW

    § 129 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § 18 EStG, § 129 Satz 1 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 129 AO, § 88 Abs. 1 AO, § 88 AO, § 126 Abs. 4 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Berichtigung eines aufgrund versehentlicher Übernahme von angegebenen Einkünften in das elektronische System des Finanzamts unrichtigen Einkommensteuerbescheides; Abgrenzung von mechanischen Versehen und einem Fehler im Bereich der Sachverhaltsermittlung ...

  • rewis.io

    Offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 Satz 1 AO bei Einsatz eines Risikomanagementsystems

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 88, § 129 Satz 1
    Zulässigkeit der Berichtigung eines aufgrund versehentlicher Übernahme von angegebenen Einkünften in das elektronische System des Finanzamts unrichtigen Einkommensteuerbescheides

  • datenbank.nwb.de

    Offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 Satz 1 AO bei Einsatz eines Risikomanagementsystems

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 Satz 1 AO bei Einsatz eines Risikomanagementsystems

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Berichtigung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei fehlender Erfassung der vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Einkünfte

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Zu große Unachtsamkeit des Finanzbeamten: Keine Abänderung des Steuerbescheides

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Offenbare Unrichtigkeit - und der Einsatz eines Risikomanagementsystems

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Berichtigung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei fehlender ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 S. 1 AO bei Einsatz eines Risikomanagementsystems

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Knapp 130.000 Euro Verdienst steuerfrei - Aufgrund von Fehlern im Finanzamt muss ein Steuerpflichtiger keine Einkommensteuer (nach-)zahlen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berichtigung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Berichtigung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei fehlender Erfassung der vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Einkünfte

  • datev.de (Kurzinformation)

    Keine Berichtigung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei fehlender Erfassung der vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Einkünfte

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Keine Berichtigung bestandskräftiger Steuerbescheide bei fehlender Erfassung der erklärten Einkünfte durch das Finanzamt

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Berichtigung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei fehlender Erfassung der vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Einkünfte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Übersehen von Einkünften durch das Finanzamt

  • deloitte-tax-news.de (Pressemitteilung)

    Offenbare Unrichtigkeit bei Einsatz eines Risikomanagementsystems

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Berichtigung eines bestandskräftigen Steuerbescheids bei fehlender Erfassung richtig erklärter Einkünfte

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 129 S 1, AO § 88
    Offenbare Unrichtigkeit, Sachaufklärungspflicht

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 268, 2
  • NJW 2020, 1902
  • DB 2020, 1212
  • BStBl II 2020, 433
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • FG Düsseldorf, 16.02.2017 - 14 K 3554/14

    Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit - Nichterfassung von Einkünften beim

    Auszug aus BFH, 14.01.2020 - VIII R 4/17
    Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.02.2017 - 14 K 3554/14 E und der Bescheid des Beklagten vom 09.05.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.10.2014 aufgehoben.

    Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1315 veröffentlichtem Urteil ab.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG vom 16.02.2017 - 14 K 3554/14 E sowie den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 09.05.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.10.2014 aufzuheben.

  • BFH, 04.11.1992 - XI R 40/91

    Berichtigung von sachlich unrichtigen Einkommensteuerbescheiden durch das

    Auszug aus BFH, 14.01.2020 - VIII R 4/17
    Entsprechendes gilt, wenn im Rahmen der Bearbeitung eines Prüfhinweises der Fehler unbemerkt bleibt, weil der Prüfhinweis einen anderen als den von der offenbaren Unrichtigkeit betroffenen Tatsachen- oder Rechtsbereich betrifft und die Prüfung daher nicht zu einer neuen Willensbildung des Sachbearbeiters führt (vgl. BFH-Urteil vom 04.11.1992 - XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509; BFH-Beschluss vom 02.09.2002 - VI B 303/00, BFH/NV 2003, 5; vgl. hierzu auch von Wedelstädt in Gosch, AO § 129 Rz 41.3).

    Damit beruht der Fehler auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung, die eine spätere Berichtigung des Fehlers nach § 129 AO ausschließt (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2018, 513, und in BFH/NV 1993, 509).

  • BFH, 16.01.2018 - VI R 38/16

    Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Abweichen des erklärten Arbeitslohns

    Auszug aus BFH, 14.01.2020 - VIII R 4/17
    Anders ist dies jedoch, wenn sich die Unachtsamkeit bei der Bearbeitung des Falles häuft und sich dem Sachbearbeiter aufgrund ergangener Prüfhinweise Zweifel an der Richtigkeit seiner Eingabe aufdrängen müssten, und er trotz dieser Zweifel eine weitere Sachverhaltsaufklärung unterlässt (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2018 - VI R 38/16, BFH/NV 2018, 513; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 5).

    Damit beruht der Fehler auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung, die eine spätere Berichtigung des Fehlers nach § 129 AO ausschließt (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2018, 513, und in BFH/NV 1993, 509).

  • BFH, 02.09.2002 - VI B 303/00

    Offenbare Unrichtigkeit; Berichtigung einer Anrechnungsverfügung

    Auszug aus BFH, 14.01.2020 - VIII R 4/17
    Entsprechendes gilt, wenn im Rahmen der Bearbeitung eines Prüfhinweises der Fehler unbemerkt bleibt, weil der Prüfhinweis einen anderen als den von der offenbaren Unrichtigkeit betroffenen Tatsachen- oder Rechtsbereich betrifft und die Prüfung daher nicht zu einer neuen Willensbildung des Sachbearbeiters führt (vgl. BFH-Urteil vom 04.11.1992 - XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509; BFH-Beschluss vom 02.09.2002 - VI B 303/00, BFH/NV 2003, 5; vgl. hierzu auch von Wedelstädt in Gosch, AO § 129 Rz 41.3).

    Anders ist dies jedoch, wenn sich die Unachtsamkeit bei der Bearbeitung des Falles häuft und sich dem Sachbearbeiter aufgrund ergangener Prüfhinweise Zweifel an der Richtigkeit seiner Eingabe aufdrängen müssten, und er trotz dieser Zweifel eine weitere Sachverhaltsaufklärung unterlässt (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2018 - VI R 38/16, BFH/NV 2018, 513; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 5).

  • BFH, 29.03.1985 - VI R 140/81

    Änderungsbescheid - Berichtigung - Offenbare Unrichtigkeit des Erstbescheids -

    Auszug aus BFH, 14.01.2020 - VIII R 4/17
    In einem solchen Fall beruht die Nichtberücksichtigung des feststehenden Sachverhalts der selbständigen Einkünfte nicht auf einem bloßen Übersehen erklärter Daten, das regelmäßig zu einer Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO führt (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.1985 - VI R 140/81, BFHE 144, 118, BStBl II 1985, 569), sondern darauf, dass die zutreffende Höhe der dem Steuerbescheid zugrunde gelegten Einkünfte nicht aufgeklärt wurde, obgleich Zweifel an der Richtigkeit dieser Einkünfte bestanden und daher eine weitere Sachaufklärung nach § 88 AO geboten gewesen wäre.
  • BFH, 26.10.2016 - X R 1/14

    Keine Berichtigungsmöglichkeit bei fehlerhafter Eintragung von Beiträgen an

    Auszug aus BFH, 14.01.2020 - VIII R 4/17
    Die Beurteilung, ob ein die Berichtigung ausschließender Fehler in der Sachverhaltsermittlung oder lediglich ein mechanischer Fehler vorliegt, hat nach den Verhältnissen des Einzelfalls und insbesondere nach der Aktenlage zu erfolgen (BFH-Urteile vom 26.10.2016 - X R 1/14, BFH/NV 2017, 257, und vom 03.08.2016 - X R 20/15, BFH/NV 2017, 438).
  • BFH, 17.06.2004 - IV R 9/02

    Offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO

    Auszug aus BFH, 14.01.2020 - VIII R 4/17
    Maßgebend ist deshalb, ob der Fehler bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen (objektiven) Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17.06.2004 - IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505).
  • BFH, 03.08.2016 - X R 20/15

    Offenbare Unrichtigkeit bei unvollständig ausgefülltem Steuererklärungsvordruck

    Auszug aus BFH, 14.01.2020 - VIII R 4/17
    Die Beurteilung, ob ein die Berichtigung ausschließender Fehler in der Sachverhaltsermittlung oder lediglich ein mechanischer Fehler vorliegt, hat nach den Verhältnissen des Einzelfalls und insbesondere nach der Aktenlage zu erfolgen (BFH-Urteile vom 26.10.2016 - X R 1/14, BFH/NV 2017, 257, und vom 03.08.2016 - X R 20/15, BFH/NV 2017, 438).
  • BFH, 18.04.1986 - VI R 4/83

    Berlinpräferenz - Berlinzulage - Berichtigung - Kontrollmitteilung - Fehler eines

    Auszug aus BFH, 14.01.2020 - VIII R 4/17
    aa) Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass das Übersehen eines Prüfhinweises oder eine besonders oberflächliche Behandlung des Steuerfalls durch die Behörde unabhängig von Verschuldenserwägungen eine Berichtigung des Steuerbescheids nicht ausschließt, solange die diesbezügliche Überprüfung nicht zu einer neuen Willensbildung des zuständigen Veranlagungsbeamten im Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt hat (BFH-Urteile vom 18.04.1986 - VI R 4/83, BFHE 146, 350, BStBl II 1986, 541; vom 11.07.2007 - XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; BFH-Beschluss vom 28.05.2015 - VI R 63/13, BFH/NV 2015, 1078).
  • BFH, 22.05.2019 - XI R 9/18

    Anwendung des § 129 AO bei Abgabe elektronischer Steuererklärungen; offenbare

    Auszug aus BFH, 14.01.2020 - VIII R 4/17
    Ist dagegen ohne weitere Prüfung erkennbar, dass ein Teil des bekannten Sachverhalts aus Unachtsamkeit bei der Steuerfestsetzung nicht erfasst worden ist, darf diese offenbare Unrichtigkeit zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen durch Berichtigung der versehentlich fehlerhaften Steuerfestsetzung korrigiert werden (BFH-Urteil vom 16.01.2018 - VI R 41/16, BFHE 260, 397, BStBl II 2018, 378, Rz 14, m.w.N.; vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 22.05.2019 - XI R 9/18, BFHE 264, 393, BStBl II 2020, 37, Rz 18, m.w.N.).
  • BFH, 11.07.2007 - XI R 17/05

    Nichtbeachtung einer für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden

  • BFH, 16.01.2018 - VI R 41/16

    Keine Berichtigung bei Übernahme elektronisch übermittelter Lohndaten anstelle

  • BFH, 28.05.2015 - VI R 63/13

    Offenbare Unrichtigkeit - Nichtbeachtung eines automatisierten Prüfhinweises

  • BFH, 17.05.2017 - X R 45/16

    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als

  • BFH, 22.02.2006 - I R 125/04

    Berichtigung eines geänderten Steuerbescheids im Einspruchsverfahren gegen

  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 15/10

    Sachverhaltsaufklärung bei offenbarer Unrichtigkeit

  • FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 2495/20

    Befugnis der Finanzbehörde zur Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und

    Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.01.2020 (VIII R 4/17, BStBl. II 2020, 433).

    Bleibt etwa ein Prüfhinweis unbeachtet, perpetuiert sich grundsätzlich lediglich der Eingabefehler des Sachbearbeiters (BFH-Urteil vom 10.03.2020 - IX R 29/18, BStBl. II 2020, 698 BFH-Urteil vom 14.01.2020 - VIII R 4/17, BStBl. II 2020, 433; BFH-Urteil vom 16.01.2018 - VI R 38/16, BFH/NV 2018, 513 ; BFH-Urteil vom 04.11.1992 - XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509).

    Auch eine derart oberflächliche Bearbeitungsweise hindert jedoch nicht die Anwendung des § 129 AO, da es nach den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm nicht auf ein Verschulden ankommt (allgemeine Auffassung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.01.2020 - VIII R 4/17, BStBl. II 2020, 433, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. auch Tipke/Kruse-Seer, AO/FGO, § 129 AO Rn. 1; Gosch-von Wedelstädt, AO/FGO, § 129 AO Rn. 10; Hübschmann/Hepp/Spitaler-Wernsmann, AO/FGO, § 129 AO Rn. 45).

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Sachbearbeiter den Prüfhinweis zur Kenntnis genommen hat und er den erkannten potentiellen Fehler infolge einer erneuten Willensbildung bewusst beibehält (so z.B. BFH-Urteil vom 26.05.2020 - IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233; BFH-Urteil vom 14.01.2020 - VIII R 4/17, BStBl. II 2020; BFH-Beschluss vom 28.05.2015 - VI R 63/13, BFH/NV 2015, 1078; BFH-Urteil vom 04.11.1992 - XI R 40/91, BFH/NV 1993, 509).

    Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 14.01.2020 (VIII R 4/17, BStBl. II 2020, 433) berufen, in dem der VIII. Senat des BFH ausgeführt hat, dass § 129 AO unanwendbar sei, wenn sich die Unachtsamkeit bei der Bearbeitung des Falles häuft und sich dem Sachbearbeiter aufgrund ergangener Prüfhinweise Zweifel an der Richtigkeit seiner Eingabe aufdrängen müssten, und er trotz dieser Zweifel eine weitere Sachverhaltsaufklärung unterlässt.

  • BFH, 13.12.2022 - VIII R 16/19

    Verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Korrektur des Zinslaufs in einer

    Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts, die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14.01.2020 - VIII R 4/17, BFHE 268, 2, BStBl II 2020, 433, Rz 16; vom 10.03.2020 - IX R 29/18, BFHE 268, 407, BStBl II 2020, 698, Rz 17.
  • FG Niedersachsen, 16.05.2023 - 9 K 90/22

    Ausgesteuerter Sachverhalt; Aussteuerung; Automationsgestützte Veranlagung;

    Das sich anschließende Revisionsverfahren (vgl. BFH, Urteil vom 14. Januar 2020 VIII R 4/17 , BFHE 268, 2, BStBl II 2020, 433) hat diese Rechtsfrage indes nicht klären müssen.
  • FG Münster, 18.12.2023 - 4 K 2333/21
    Aus dem Wortlaut der Norm leitet der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung ab, dass es genügt, wenn sich die Unrichtigkeit bei Offenlegung des aktenkundigen Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen (objektiven) Dritten klar und deutlich offenbart (z. B. BFH-Urteil vom 14.01.2020 VIII R 4/17, BFHE 268, 2, BStBl. II 2020, 433).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2023 - 16 K 16015/23

    Offenbare Unrichtigkeit bei Einsatz des Risiko-Managemente-Systems durch das

    Ein solcher Fehler liegt insbesondere vor, wenn der Sachbearbeiter eine Sachverhaltsermittlung unterlässt, obwohl sich ihm im Rahmen des Risikomanagements ergangen Prüf- und Risikohinweises eine weitere Prüfung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH, Urteil vom 14.1.2020, VIII R 4/17, BStBl 2020 II S. 433).
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