Rechtsprechung
BFH, 14.02.2003 - IV B 166/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 23.07.1985 - VIII R 48/85
Eine Außenprüfung kann sich auch auf Steueransprüche erstrecken, die …
Auszug aus BFH, 14.02.2003 - IV B 166/01
Der BFH hat in dem --auch von der Klägerin-- genannten Urteil vom 23. Juli 1985 VIII R 48/85 (BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433) ausgeführt, dass eine Prüfungsanordnung nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Steueransprüche, die überprüft werden sollen, möglicherweise verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden können.Allein mit der Behauptung, die Frage der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung im Fall festsetzungsverjährter Steuerfälle sei als bisher ungeklärt anzusehen, da die Abgrenzung des Grundfalls in BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433, von dem Ausnahmefall in BFH/NV 1987, 685, der Präzisierung bedürfe, wird keine klärungsfähige Rechtsfrage dargelegt.
- BFH, 03.07.1986 - IV R 258/84
Anordnung, sich für Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich einer Betriebsprüfung …
Auszug aus BFH, 14.02.2003 - IV B 166/01
In seinem Urteil vom 3. Juli 1986 IV R 258/84 (BFH/NV 1987, 685) hat der BFH offen gelassen, ob eine Prüfungsanordnung ausnahmsweise dann als ermessensfehlerhaft angesehen werden könne, wenn der Eintritt der Festsetzungsverjährung auf der Hand liege.Allein mit der Behauptung, die Frage der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung im Fall festsetzungsverjährter Steuerfälle sei als bisher ungeklärt anzusehen, da die Abgrenzung des Grundfalls in BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433, von dem Ausnahmefall in BFH/NV 1987, 685, der Präzisierung bedürfe, wird keine klärungsfähige Rechtsfrage dargelegt.
- BFH, 14.08.2001 - XI B 57/01
Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlerhafte Begründung - …
Auszug aus BFH, 14.02.2003 - IV B 166/01
Die vom Bundesfinanzhof (BFH) zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entwickelten Rechtsgrundsätze gelten unbeschadet der Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung weiter (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, m.w.N.).
- BFH, 17.10.2001 - III B 65/01
Beschwerde - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund - …
Auszug aus BFH, 14.02.2003 - IV B 166/01
Danach setzt die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Senatsbeschluss vom 23. April 2002 IV B 63/01, juris; BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217). - BFH, 23.04.2002 - IV B 63/01
Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungserfordernis - Beschwerdebegründung - …
Auszug aus BFH, 14.02.2003 - IV B 166/01
Danach setzt die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Senatsbeschluss vom 23. April 2002 IV B 63/01, juris;… BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217). - FG Köln, 22.03.2001 - 7 K 4758/97
Ablaufhemmung nach Verschiebung des Prüfungsbeginns
Auszug aus BFH, 14.02.2003 - IV B 166/01
Allein der Hinweis auf die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Köln vom 22. März 2001 7 K 4758/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 946) genügt den Darlegungserfordernissen nicht.
- BFH, 29.01.2004 - IV B 95/02
NZB: grundsätzliche Bedeutung
Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu dem Problemkreis vor, ist insbesondere auszuführen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, die der BFH noch nicht geprüft hat (ständige Rechtsprechung, vgl. aus jüngster Zeit Senatsbeschluss vom 14. Februar 2003 IV B 166/01, juris).