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   BFH, 14.02.2005 - VII S 5/05   

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https://dejure.org/2005,16151
BFH, 14.02.2005 - VII S 5/05 (https://dejure.org/2005,16151)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2005 - VII S 5/05 (https://dejure.org/2005,16151)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2005 - VII S 5/05 (https://dejure.org/2005,16151)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 119 Nr. 6; ; FGO § 124 Abs. 2 letzter Halbsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 124 Abs. 2
    Gegenvorstellung; Ablehnungsgesuch

  • datenbank.nwb.de

    Entscheidung des FG über Ablehnungsgesuch nur eingeschränkt überprüfbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Baden-Württemberg, 31.03.2004 - 13 K 51/01

    Verrechnungsstundung - Glaubhaftmachung des Gegenanspruchs durch Vorlage der

    Auszug aus BFH, 14.02.2005 - VII S 5/05
    Der Antragsteller hat in dem Verfahren VII S 11/04 (PKH) beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 31. März 2004 13 K 51/01 zu gewähren.
  • BFH, 27.10.2004 - VII S 11/04

    Nachholung der Begründung eines Prozesskostenhilfeantrags innerhalb der in § 116

    Auszug aus BFH, 14.02.2005 - VII S 5/05
    Der Antragsteller hat in dem Verfahren VII S 11/04 (PKH) beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 31. März 2004 13 K 51/01 zu gewähren.
  • OLG München, 25.07.2005 - 33 Wx 4/05

    Greifbare Gesetzwidrigkeit der Beschwerdeentscheidung bei Versagung des

    Die Möglichkeit, mit einer Gegenvorstellung noch eine Abänderung einer getroffenen Entscheidung zu erlangen, kann eine außerordentliche weitere Beschwerde deshalb nicht ersetzen (so aber BSG vom 7.4.2005 - B 1 KR 5/04 S = SozR 4-000; BFH vom 14.2.2005 - VII S 5/05 = BFH NV 2005, 1119; BFH vom 23.2.2005 - IX B 177/04 = BFH/NV 2005, 1128); vielmehr fordert der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes in diesen Fällen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts.
  • BFH, 16.02.2006 - VII S 2/06

    Befangenheitsantrag; Anhörungsrüge nach § 133a FGO

    Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben, weil ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung allenfalls dann zulässig ist, wenn die rechtliche Begründung dieser Entscheidung an so schwerwiegenden Mängeln leidet, dass durch sie der Anspruch des Betroffenen auf Prüfung seines Begehrens im Rahmen der bestehenden Verfahrensgesetze nicht befriedigt wird, die Entscheidung sich vielmehr als objektiv willkürlich darstellt (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2005 VII S 5/05, BFH/NV 2005, 1119).
  • BFH, 21.12.2006 - V S 33/06

    Gegenvorstellung

    Dies ist der Fall bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. September 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 1611; vom 24. Juli 2003 V B 250/02, BFH/NV 2003, 1596; vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937, und vom 14. Februar 2005 VII S 5/05, BFH/NV 2005, 1119).
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