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   BFH, 14.02.2011 - XI B 32/10   

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BFH, 14.02.2011 - XI B 32/10 (https://dejure.org/2011,8890)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2011 - XI B 32/10 (https://dejure.org/2011,8890)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2011 - XI B 32/10 (https://dejure.org/2011,8890)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Kein Steuererlass bei späterer Rechtsprechungsänderung - Voraussetzungen der Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH sind geklärt

  • openjur.de

    Kein Steuererlass bei späterer Rechtsprechungsänderung; Voraussetzungen der Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH sind geklärt

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 116 Abs 5 S 2, AO § 227
    Kein Steuererlass bei späterer Rechtsprechungsänderung - Voraussetzungen der Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH sind geklärt

  • Bundesfinanzhof

    Kein Steuererlass bei späterer Rechtsprechungsänderung - Voraussetzungen der Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH sind geklärt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 116 Abs 5 S 2 FGO
    Kein Steuererlass bei späterer Rechtsprechungsänderung - Voraussetzungen der Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH sind geklärt

  • IWW
  • rewis.io

    Kein Steuererlass bei späterer Rechtsprechungsänderung - Voraussetzungen der Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH sind geklärt

  • ra.de
  • rewis.io

    Kein Steuererlass bei späterer Rechtsprechungsänderung - Voraussetzungen der Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH sind geklärt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 227
    Rechtfertigung eines Steuerlasses durch eine im Widersspruch zu einer später entwickelten oder geänderten Rechtsprechung stehenden bestandskräftig festgesetzten Steuer

  • datenbank.nwb.de

    Kein Steuererlass einer bestandskräftig festgesetzten Steuer, die im Widerspruch zu einer später entwickelten und geänderten Rechtsprechung steht; Voraussetzungen einer Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide bereits geklärt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 17.06.2010 - XI B 88/09

    Versagen des Vorsteuerabzugs bei "wissen können" von Einbindung in betrügerische

    Auszug aus BFH, 14.02.2011 - XI B 32/10
    Dies ist nur der Fall, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Juni 2010 XI B 88/09, BFH/NV 2010, 1875, m.w.N.).

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen oder der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1875, m.w.N.).

    Dies ist nicht der Fall, wenn keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung oder der Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts bestehen können (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1875, m.w.N.).

  • BFH, 05.06.2009 - V B 52/08

    Erlass von bestandskräftig festgesetzten Steuern im Billigkeitsverfahren -

    Auszug aus BFH, 14.02.2011 - XI B 32/10
    Es ist bereits geklärt, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer, die im Widerspruch zu einer später entwickelten oder geänderten Rechtsprechung steht, allein keinen Steuererlass nach § 227 AO rechtfertigt (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2009 V B 52/08, BFH/NV 2009, 1593, m.w.N., die gegen diesen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. Februar 2010  1 BvR 2218/09, nicht veröffentlicht).

    Ferner ist bereits geklärt, dass es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung und nicht auf einen späteren Zeitpunkt ankommt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1593, m.w.N.).

    Es ist grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen, seine Rechte durch Einlegung von Einsprüchen selbst zu wahren (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1593, m.w.N.).

  • FG Schleswig-Holstein, 25.03.2010 - 4 K 29/10

    Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide wegen der Steuerfreiheit von

    Auszug aus BFH, 14.02.2011 - XI B 32/10
    Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 25. März 2010  4 K 29/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1549) wurde durch Beschluss des erkennenden Senats vom 31. Januar 2011 nach § 126a FGO als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 15.12.2004 - X B 48/04

    Einräumung eines unbedingten Ankaufsrechts des Mieters

    Auszug aus BFH, 14.02.2011 - XI B 32/10
    Für diesen Zulassungsgrund gilt, wie für den der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dass es sich um eine klärungsbedürftige und im Streitfall klärbare Rechtsfrage handeln muss (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698, m.w.N.).
  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1321/07

    Keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch die unterlassene Anrufung des

    Auszug aus BFH, 14.02.2011 - XI B 32/10
    Soweit sie sich hierzu auf den Beschluss des BVerfG vom 4. September 2008  2 BvR 1321/07 (BFH/NV 2009, 110) bezieht, vermag der Senat ihr nicht zu folgen.
  • BFH, 16.09.2010 - V R 57/09

    Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen

    Auszug aus BFH, 14.02.2011 - XI B 32/10
    Eine Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht für den Senat daher nicht (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 2010 V R 57/09, BFHE 230, 504, m.w.N.).
  • BFH, 17.06.2009 - II B 33/08

    Wirksame Ersatzzustellung in Gemeinschaftseinrichtung durch Einlegen in den

    Auszug aus BFH, 14.02.2011 - XI B 32/10
    Der Zulassungsgrund für eine Revision zur Fortbildung des Rechts ist gegeben, wenn über bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere, wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken auszufüllen oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung Argumente vorgetragen werden, die der BFH noch nicht erwogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 17. Juni 2009 II B 33/08, BFH/NV 2010, 42, m.w.N.).
  • BFH, 03.08.2010 - XI B 104/09

    Weder Nichtigkeit noch Steuererlass bei unionsrechtswidriger Festsetzung der

    Auszug aus BFH, 14.02.2011 - XI B 32/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bestandskräftig festgesetzte Steuern nur dann im Billigkeitsverfahren nach § 227 AO zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich hiergegen in dem dafür vorgesehenen Festsetzungsverfahren rechtzeitig zu wehren (vgl. z.B. Beschluss vom 3. August 2010 XI B 104/09, BFH/NV 2010, 2308, m.w.N.).
  • BFH, 31.01.2011 - XI R 11/10
    Auszug aus BFH, 14.02.2011 - XI B 32/10
    Entgegen der Ansicht der Klägerin haben sich aus dem Revisionsverfahren XI R 11/10 ebenfalls keine neuen Gesichtspunkte für eine erneute Prüfung der Rechtsprechung ergeben.
  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus BFH, 14.02.2011 - XI B 32/10
    Die Voraussetzungen, unter denen eine Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache "Kühne & Heitz" (EuGH-Urteil vom 13. Januar 2004 Rs. C-453/00, Slg. 2004, I-837) in Betracht kommt, sind bereits geklärt.
  • BFH, 21.01.2015 - X R 40/12

    Keine Korrektur eines rechtskräftigen Urteils durch Billigkeitserlass bei

    Sowohl andere Senate des BFH als auch verschiedene FG haben in § 227 AO keine Änderungsvorschrift im Sinne der oben aufgeführten EuGH-Rechtsprechung gesehen und dementsprechend den Erlass einer Steuerforderung abgelehnt, weil das innerstaatliche Recht keine Vorschrift zur Korrektur bestandskräftig gewordener Steuerbescheide wegen späterer Änderungen der Rechtsprechung kenne (s. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2008, 1889, unter II.3.a; in BFHE 230, 504, BStBl II 2011, 151, unter II.5.c aa; wohl auch vom 1. April 2011 XI B 75/10, BFH/NV 2011, 1372, und vom 14. Februar 2011 XI B 32/10, BFH/NV 2011, 746; ebenso FG Köln, Urteil vom 18. März 2009  7 K 2808/07, EFG 2009, 1168, unter 1.c; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2010  5 K 2292/06 B, EFG 2012, 206).
  • BFH, 06.12.2011 - XI B 3/11

    Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der Antragsfrist

    a) Der Zulassungsgrund für eine Revision zur Fortbildung des Rechts ist gegeben, wenn über bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden ist, insbesondere, wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken auszufüllen oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung Argumente vorgetragen werden, die der BFH noch nicht erwogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. Februar 2011 XI B 32/10, BFH/NV 2011, 746, m.w.N.).
  • BFH, 23.09.2014 - XI B 40/14

    Zur Drittwirkung der Steuerfestsetzung im Insolvenzverfahren

    Dies ist nur der Fall, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig ist und im Streitfall geklärt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2010 XI B 88/09 , BFH/NV 2010, 1875; vom 14. Februar 2011 XI B 32/10 , BFH/NV 2011, 746).

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen oder der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 746, m. w. N.).

  • BFH, 27.06.2012 - XI B 8/12

    Untätigkeitsklage: Ausstehende finanzgerichtliche Entscheidung als zureichender

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen oder der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2011 XI B 32/10, BFH/NV 2011, 746, m.w.N.).
  • FG Bremen, 09.08.2021 - 2 K 77/21

    Zugehörigkeit von Vergütungen für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche zur

    Auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Beschluss vom 14. Februar 2011 XI B 32/10, BFH/NV 2011, 746 , juris Rz 4 m. w. N.).
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