Rechtsprechung
BFH, 14.03.1991 - V R 9/90 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,10964) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Notwendigkeit der Gelegenheit, sich zu der für die Vorentscheidung maßgeblichen Erwägung zu äußern
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 17.01.1989 - IV B 113/87
Verfassungsmäßigkeit des für die Entscheidung über die Zulässigkeit der …
Auszug aus BFH, 14.03.1991 - V R 9/90
Dieser Anspruch gibt den Beteiligten eines finanzgerichtlichen Verfahrens das Recht, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen äußern zu können, auf die das Urteil des FG gestützt werden soll (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 17. Januar 1989 IV B 113/87, BFH/NV 1990, 382). - BFH, 26.01.1989 - IV R 71/87
Absoluter Revisionsgrund auf Grund der Versagung rechtlichen Gehörs
Auszug aus BFH, 14.03.1991 - V R 9/90
Dementsprechend bestimmt § 96 Abs. 2 FGO, daß das Urteil des FG nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gegründet werden darf, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1989 IV R 71/87, BFH/NV 1990, 296).
- BFH, 30.03.1994 - I R 54/93
1. Zur Gewerblichkeit eines Restaurationsbetriebes - 2. Bloße Anwendung …
Dies verlangt einerseits, daß der Prozeßbeteiligte ausreichend Gelegenheit erhalten muß, sich zur Streitsache zu äußern, und andererseits, daß das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. März 1991 V R 9/90, BFH/NV 1992, 115; Beschluß des I. Senats des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 8. Oktober 1985 1 BvR 33/83, BVerfGE 70, 288, 293). - BFH, 30.03.1994 - I R 53/93
Gewerbesteuerpflicht eines Restaurationsbetriebs in der Form der Gesellschaft …
Dies verlangt einerseits, daß der Prozeßbeteiligte ausreichend Gelegenheit erhalten muß, sich zur Streitsache zu äußern, und andererseits, daß das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. März 1991 V R 9/90, BFH/NV 1992, 115; Beschluß des I. Senats des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 8. Oktober 1985 1 BvR 33/83, BVerfGE 70, 288, 293).