Rechtsprechung
   BFH, 14.03.2011 - I R 95/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,16213
BFH, 14.03.2011 - I R 95/04 (https://dejure.org/2011,16213)
BFH, Entscheidung vom 14.03.2011 - I R 95/04 (https://dejure.org/2011,16213)
BFH, Entscheidung vom 14. März 2011 - I R 95/04 (https://dejure.org/2011,16213)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,16213) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Ergänzung des Vorlagebeschlusses von 8. 10. 2008 I R 95/04 an das BVerfG: übergangslose Verschärfung des § 8 Abs. 4 KStG

  • openjur.de

    Ergänzung des Vorlagebeschlusses von 8.10.2008 I R 95/04 an das BVerfG: übergangslose Verschärfung des § 8 Abs. 4 KStG

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10d, KStG § 8 Abs 4, KStG § 54 Abs 6, GG Art 3 Abs 1
    Ergänzung des Vorlagebeschlusses von 8.10.2008 I R 95/04 an das BVerfG: übergangslose Verschärfung des § 8 Abs. 4 KStG

  • Bundesfinanzhof

    Ergänzung des Vorlagebeschlusses von 8.10.2008 I R 95/04 an das BVerfG: übergangslose Verschärfung des § 8 Abs. 4 KStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10d EStG 1997, § 8 Abs 4 KStG 1996 vom 29.10.1997, § 54 Abs 6 KStG 1996 vom 19.12.1997, Art 3 Abs 1 GG
    Ergänzung des Vorlagebeschlusses von 8.10.2008 I R 95/04 an das BVerfG: übergangslose Verschärfung des § 8 Abs. 4 KStG

  • rewis.io

    Ergänzung des Vorlagebeschlusses von 8.10.2008 I R 95/04 an das BVerfG: übergangslose Verschärfung des § 8 Abs. 4 KStG

  • rewis.io

    Ergänzung des Vorlagebeschlusses von 8.10.2008 I R 95/04 an das BVerfG: übergangslose Verschärfung des § 8 Abs. 4 KStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit der gleichheitsgerechten Ausgestaltung einer vom Gesetzgeber eingeführten, dem Vertrauensschutz dienenden Übergangsregelung; Gleichheitgerechte Ausgestaltung bei einer später vom Gesetzgeber geänderten, im wirtschaftlichen Ergebnis die Aufrechterhaltung ...

  • datenbank.nwb.de

    Übergangslose Entwertung von Verlustvorträgen durch die Neufassung des § 8 Abs. 4 KStG 1996 (Ergänzung des Vorlagebeschlusses an das BVerfG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Übergangsregelungen zum Mantelkauf teilweise verfassungswidrig?

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 14.03.2011 - I R 95/04
    b) Das BVerfG hat in seinen Beschlüssen vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 1727), 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (DStR 2010, 1733) und 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 (DStR 2010, 1736) an seiner bisherigen Rechtsprechung insoweit festgehalten, als der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht soweit geht, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren.

    Dem entsprechend hat das BVerfG in seinem Beschluss in DStR 2010, 1736 entschieden, dass das Vertrauen in den Fortbestand einer bestehenden Rechtslage verfassungsrechtlich insoweit geschützt sein kann, als eine in einem Veranlagungszeitraum getroffene und nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahme regelmäßig nicht schon im nächsten Veranlagungszeitraum zu Rechtsfolgen führen darf, die ungünstiger sind als die im Zeitpunkt der Maßnahme vorgesehenen.

    Deshalb darf sie auf der Basis des BVerfG-Beschlusses in DStR 2010, 1736 nicht schon im nächsten Veranlagungszeitraum --also im Streitjahr-- für durchgreifend erklärt werden.

  • BVerfG, 17.01.2007 - 1 BvL 7/06

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus BFH, 14.03.2011 - I R 95/04
    auf den BVerfG-Beschluss vom 17. Januar 2007  1 BvL 7/06 (BVerfGK 10, 199); es meint, der Senat habe es versäumt, Überlegungen dazu anzustellen, ob der Gesetzgeber für den Fall, dass die Übergangsregelung Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerecht werde, voraussichtlich mit einer Änderung der Übergangsregelung zugunsten der Klägerin reagieren würde.

    Allenfalls dann, wenn der Gesetzgeber --wie im BVerfG-Beschluss in BVerfGK 10, 199 der Fall-- nach der Vorlage durch das Gericht eine Regelung für die Zukunft trifft, in der die bislang bestehende Privilegierung beseitigt wird, kann der Schluss gerechtfertigt sein, der Gesetzgeber werde die Unvereinbarkeit der Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG dergestalt beseitigen, dass die bislang einer bestimmten Gruppe gewährte gleichheitswidrige Begünstigung insgesamt entfällt.

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus BFH, 14.03.2011 - I R 95/04
    Dies gilt insbesondere dann, wenn man dem Verlustvortrag den Rechtscharakter eines aufschiebend durch die Entstehung künftiger positiver Gesamtbeträge der Einkünfte bedingten Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerminderungsanspruchs und dem Verlustvortrag damit dem Grunde nach einen wirtschaftlichen (Vermögens-)Wert beimisst (so Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, dort unter D.II.2.).
  • BFH, 14.03.2006 - I R 8/05

    Änderung von Steuerbescheiden aufgrund irriger Beurteilung desselben Sachverhalts

    Auszug aus BFH, 14.03.2011 - I R 95/04
    Andererseits werden durch die Neuregelung in erheblichem Umfang auch Fälle erfasst, bei denen keine missbräuchliche Gestaltung vorliegt (Senatsurteil vom 14. März 2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602).
  • BFH, 22.10.2003 - I R 18/02

    Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

    Auszug aus BFH, 14.03.2011 - I R 95/04
    Selbst wenn die Klägerin nach § 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F. im Jahr 1996 ihre wirtschaftliche Identität verloren haben sollte, hätte ihr dies --da sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F. bereits 1996 verwirklicht wurden-- bei der Veranlagung 1997 wegen des bestandskräftigen Bescheids über den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1996 nicht entgegengehalten werden können (Senatsurteil vom 22. Oktober 2003 I R 18/02, BFHE 204, 273, BStBl II 2004, 468).
  • BFH, 26.08.2010 - I B 49/10

    Sog. Mindestbesteuerung bei endgültigem Ausschluss der Verlustverrechnung

    Auszug aus BFH, 14.03.2011 - I R 95/04
    Die Frage, ob und inwieweit der Gesetzgeber den gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1996 i.V.m. § 10d des Einkommensteuergesetzes prinzipiell zugelassenen interperiodischen Verlustausgleich für zeitlich zurückliegende Sachverhalte eingrenzen darf, ist aber gleichwohl auch für spätere Regelungen von Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2010 I B 49/10, BFHE 230, 445).
  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09
    Auszug aus BFH, 14.03.2011 - I R 95/04
    Auf die Äußerungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) im Schriftsatz an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 30. April 2010 (2 BvL 2/09) unter C.I.1.
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Beteiligungsquote

    Auszug aus BFH, 14.03.2011 - I R 95/04
    b) Das BVerfG hat in seinen Beschlüssen vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 1727), 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (DStR 2010, 1733) und 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 (DStR 2010, 1736) an seiner bisherigen Rechtsprechung insoweit festgehalten, als der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht soweit geht, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren.
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05
    Auszug aus BFH, 14.03.2011 - I R 95/04
    b) Das BVerfG hat in seinen Beschlüssen vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 1727), 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (DStR 2010, 1733) und 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 (DStR 2010, 1736) an seiner bisherigen Rechtsprechung insoweit festgehalten, als der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht soweit geht, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren.
  • BFH, 01.10.2014 - I R 95/04

    Übergangsregelung zum Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG a. F. nicht

    Die dem entgegenstehende Überzeugung des Senats von der Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung im Beschluss vom 8. Oktober 2008 I R 95/04 (BFHE 223, 105), ergänzt durch Beschluss vom 14. März 2011 I R 95/04 (BFH/NV 2011, 1192), wird nicht aufrechterhalten.

    Es handelt sich um das zunächst ausgesetzte und durch Senatsbeschluss vom 20. August 2014 fortgeführte Revisionsverfahren, welches dem Vorlagebeschluss des Senats an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 8. Oktober 2008 I R 95/04 (BFHE 223, 105) --ergänzt durch Senatsbeschluss vom 14. März 2011 I R 95/04 (BFH/NV 2011, 1192)-- sowie dem anschließenden BVerfG-Beschluss vom 1. April 2014  2 BvL 2/09 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 556) zugrunde lag.

    Konstellationen, in denen der Gesellschafter ohne zeitlichen Zusammenhang mit der letzten Anteilsübertragung und der Zuführung neuen Betriebsvermögens bereits Anteile an der Kapitalgesellschaft gehalten hat und er nur unter Zugrundelegung dieser "Altanteile" die maßgebende Grenze überschreitet, sind nicht erfasst (s. Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1192).

    Selbst wenn die Klägerin nach § 8 Abs. 4 KStG 1996 im Jahr 1996 ihre wirtschaftliche Identität verloren haben sollte, hätte ihr dies --da sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 4 KStG 1996 bereits 1996 verwirklicht wurden-- bei der Veranlagung 1997 wegen des bestandskräftigen Bescheids über den verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1996 nicht entgegengehalten werden können (Senatsurteil vom 22. Oktober 2003 I R 18/02, BFHE 204, 273, BStBl II 2004, 468; Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1192).

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog.

    Die dagegen erhobene Klage führte zum Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 2008 - I R 95/04 - (BFHE 223, 105).

    Mit Beschluss vom 14. März 2011 - I R 95/04 - (BFH/NV 2011, S. 1192 f.) hat der I. Senat des Bundesfinanzhofs seinen Vorlagebeschluss zur Frage der Entscheidungserheblichkeit und zur materiellen Verfassungswidrigkeit ergänzt:.

  • BFH, 27.03.2012 - I R 62/08

    Abzugsbeschränkung für Verluste aus stillen Beteiligungen an

    Auch auf dem "weiten und vielgestaltigen Feld unechter Rückwirkungen" muss der Normadressat eine Enttäuschung seines Vertrauens allerdings nur hinnehmen, wenn die tatbestandliche Rückanknüpfung zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1; 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61; 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31; Senatsbeschlüsse vom 14. März 2011 I R 95/04, BFH/NV 2011, 1192, sowie vom 8. Oktober 2010 I R 95/04, BFHE 223, 105).
  • FG Hamburg, 17.05.2013 - 6 K 199/12

    Abgabenordnung: Keine abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit

    aaa) Die Neuregelung entfaltet eine sog. unechte Rückwirkung, weil hierdurch Verlustvorträge entwertet werden, die vor Verkündung des Gesetzes entstanden und ggf. bestandskräftig festgestellt worden waren (BFH-Beschluss vom 14.03.2011 I R 95/04, BFH/NV 2011, 1192).

    Der übergangslose Wegfall eines im Einklang mit bisherigem Recht und bestandskräftig festgestellten Verlustabzugs sei unzulässig, wenn insoweit das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage schutzwürdig sei, denn dann müsse dem Steuerpflichtigen zumindest für einen Übergangszeitraum von einem Jahr die Nutzung des bislang festgestellten Verlusts möglich sein (BFH-Beschluss vom 14.03.2011 I R 95/04, BFH/NV 2011, 1192).

  • FG Münster, 01.09.2011 - 9 K 5772/03

    Bestätigung des Vorlagebeschlusses des Gerichts v. 2.3.2007 an das BVerfG:

    Da das Steuerrecht jedoch ständigen Gesetzesänderungen unterliegt, sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben für Übergangsregelungen über die zur Entscheidung vorgelegte Rechtsnorm hinaus auch für andere Übergangsregelungen bedeutsam (vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. März 2011 I R 95/04, BFH/NV 2011, 1192, BVerfG-Az. 2 BvL 2/09).
  • FG München, 24.01.2012 - 13 K 543/10

    Keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch die Übergangsregelung in § 52 Abs.

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG a.a.O.; BFH-Beschluss vom 14. März 2011 I R 95/04, BFH/NV 2011, 1192).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG in BVerfGE 127, 1, 18; 127, 31, 48; 127, 61, 76 f.; BFH in BFH/NV 2011, 1192).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht