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   BFH, 14.03.2012 - I R 13/11   

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https://dejure.org/2012,10883
BFH, 14.03.2012 - I R 13/11 (https://dejure.org/2012,10883)
BFH, Entscheidung vom 14.03.2012 - I R 13/11 (https://dejure.org/2012,10883)
BFH, Entscheidung vom 14. März 2012 - I R 13/11 (https://dejure.org/2012,10883)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Übergang eines Verlustvortrags bei Abspaltung - Vorhandensein des verlustverursachenden Betriebsteils am Stichtag

  • openjur.de

    Übergang eines Verlustvortrags bei Abspaltung; Vorhandensein des verlustverursachenden Betriebsteils am Stichtag

  • Bundesfinanzhof

    UmwStG § 12 Abs 3, UmwStG § 15 Abs 1, UmwStG § 15 Abs 4, UmwStG § 12 Abs 3, AO § 45, UmwG § 123 Abs 2 Nr 2, UmwG § 135, UmwG §§ 135 ff
    Übergang eines Verlustvortrags bei Abspaltung - Vorhandensein des verlustverursachenden Betriebsteils am Stichtag

  • Bundesfinanzhof

    Übergang eines Verlustvortrags bei Abspaltung - Vorhandensein des verlustverursachenden Betriebsteils am Stichtag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 3 UmwStG 2002, § 15 Abs 1 UmwStG 2002, § 15 Abs 4 UmwStG 2002, § 12 Abs 3 UmwStG 1995, § 45 AO
    Übergang eines Verlustvortrags bei Abspaltung - Vorhandensein des verlustverursachenden Betriebsteils am Stichtag

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Übergang eines Verlustvortrags bei Abspaltung

  • rewis.io

    Übergang eines Verlustvortrags bei Abspaltung - Vorhandensein des verlustverursachenden Betriebsteils am Stichtag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für den Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs i.R.d. Körperschaftsteuer bei Spaltung oder Verschmelzung eines Unternehmens

  • datenbank.nwb.de

    Übergang eines Verlustvortrags bei Abspaltung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übergang eines Verlustvortrags bei Abspaltung (vor SEStEG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übergang eines Verlustvortrags bei Abspaltung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für den Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs i.R.d. Körperschaftsteuer bei Spaltung oder Verschmelzung eines Unternehmens

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Übergang eines Verlustvortrags bei Abspaltung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Übergang eines Verlustvortrags bei Abspaltung vor SEStEG

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Übergang eines Verlustvortrags bei Abspaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 516
  • BB 2012, 1378
  • DB 2012, 1248
  • NZG 2012, 680
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.05.2009 - I R 94/08

    Verlustverrechnung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - I R 13/11
    Bei Abspaltung eines Teilbetriebs kann jedes an der Spaltung beteiligte Unternehmen sowie auch ein Dritter allein oder zusammen mit den beteiligten Unternehmen das Fortführungserfordernis des § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 erfüllen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. Mai 2009 I R 94/08, BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937).

    Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass in Verschmelzungsfällen der übernehmende Rechtsträger einen verbleibenden Verlustabzug auch dann geltend machen kann, wenn der für den Verlust ursächliche Betrieb oder Betriebsteil von einem anderen Rechtsträger innerhalb der Fünfjahresfrist fortgeführt wird (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 I R 94/08, BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937).

    Anderenfalls könnte der Verlustabzug ohne den Verlustbetrieb erworben werden, was nicht mit dem Zweck des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 vereinbar wäre, einen "Handel" mit Verlustabzügen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 I R 4/09, BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315, unter Hinweis auf Senatsurteil in BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937).

    cc) Nichts anderes ist der Entscheidung des Senats in BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937 zu entnehmen.

    Die Fortführung des Verlustbetriebs durch einen Dritten vor dem Verschmelzungsstichtag, die die Fortführung des --aufgrund eines ersten Verschmelzungsvorgangs übergegangenen-- verbleibenden Verlustvortrags bei der übernehmenden Körperschaft ermöglicht (vgl. Senatsurteil in BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937), hat sonach Auswirkungen auf alle nachfolgenden Übertragungsvorgänge.

  • BFH, 28.10.2009 - I R 4/09

    Übergang von Verlustabzügen bei "Abwärtsverschmelzung

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - I R 13/11
    Der Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs setzt aber voraus, dass der verlustverursachende Betriebsteil am Stichtag der Verschmelzung oder Spaltung beim übertragenden Rechtsträger tatsächlich vorhanden ist (Anschluss an Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 I R 4/09, BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315).

    Anderenfalls könnte der Verlustabzug ohne den Verlustbetrieb erworben werden, was nicht mit dem Zweck des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 vereinbar wäre, einen "Handel" mit Verlustabzügen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 I R 4/09, BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315, unter Hinweis auf Senatsurteil in BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937).

    Eine Trennung der Verlustquelle vom Verlustvortrag vor dem jeweiligen Verschmelzungsstichtag würde hingegen die kausale Verknüpfung mit dem verlustverursachenden Betrieb oder Betriebsteil aufheben (vgl. Senatsurteil in BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315).

  • BFH, 18.07.2001 - I R 38/99

    Verfassungswidrigkeit der Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - I R 13/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 15. Januar 2008  2 BvL 12/01 (BVerfGE 120, 56) auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 18. Juli 2001 I R 38/99 (BFHE 196, 232, BStBl II 2002, 27) zwar darauf erkannt, dass Art. 3 Nr. 4 Buchst. a UntStRFoG wegen Verstoßes gegen das Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist; die Grenzen, die Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses zwischen Bundestag und Bundesrat gesetzt sind, sind überschritten worden.
  • BFH, 27.08.2008 - I R 78/01

    Mantelkaufregelungen teilweise verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - I R 13/11
    Das betrifft § 12 Abs. 2 UmwStG 1995 i.d.F. des UntStRFoG --UmwStG 1995 n.F.--, ist aber gleichermaßen für die insoweit parallele Regelungslage nach § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1996 i.d.F. des UntStRFoG (Senatsurteil vom 27. August 2008 I R 78/01, BFHE 222, 528) und ebenso für die Regelungslage des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 n.F. einschlägig.
  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - I R 13/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 15. Januar 2008  2 BvL 12/01 (BVerfGE 120, 56) auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 18. Juli 2001 I R 38/99 (BFHE 196, 232, BStBl II 2002, 27) zwar darauf erkannt, dass Art. 3 Nr. 4 Buchst. a UntStRFoG wegen Verstoßes gegen das Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 des Grundgesetzes) mit dem Grundgesetz unvereinbar ist; die Grenzen, die Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses zwischen Bundestag und Bundesrat gesetzt sind, sind überschritten worden.
  • FG Baden-Württemberg, 10.01.2011 - 6 K 3004/07

    Verlustvortrag im Zusammenhang mit einem Umwandlungsvorgang der Abspaltung -

    Auszug aus BFH, 14.03.2012 - I R 13/11
    Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wies die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 10. Januar 2011  6 K 3004/07 als unbegründet ab.
  • FG Münster, 25.11.2016 - 13 K 3634/13

    Verlust/Verwertungsmöglichkeiten - Verlustfortführung nach Verschmelzung

    Die Übertragung des Verlustvortrags sei aber an die Übertragung des verlustverursachenden Betriebs oder Betriebsteils geknüpft (BFH-Urteil vom 14.3.2012 I R 13/11, BFHE 236, 516).

    Nichts anderes ergebe sich aus dem BFH-Urteil vom 14.3.2012 I R 13/11 (BFHE 236, 516).

    Es sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem BFH-Urteil vom 14.3.2012 I R 13/11 um einen - insoweit mit dem Streitfall nicht vergleichbaren - Fall der Aufspaltung gehandelt habe.

    In diesem wesentlichen Aspekt sei der vorliegende Sachverhalt auch zu unterscheiden von dem Sachverhalt des BFH-Urteils vom 14.03.2012 I R 13/11 (BFHE 236, 516).

    Aus dem BFH-Urteil vom 14.3.2012 I R 13/11 (BFHE 236, 516) ergebe sich, dass der verlustverursachende Betriebsteil am Stichtag der Verschmelzung beim übertragenen Rechtsträger noch vorhanden sein müsse.

    bb) In einem weiteren Urteil hat der BFH - unter Bezugnahme auf die herrschende Auffassung im Schrifttum - ausgeführt, dass ein Verlustabzug auch dann übergehen kann, wenn der verlustverursachende Betriebsteil vor dem Verschmelzungsstichtag aufgegeben worden ist, der Betrieb als solcher aber bestehen bleibt (BFH-Urteil vom 14.3.2012 I R 13/11, BFHE 236, 516, BFH/NV 2012, 1271, unter II.2.b, dd der Gründe, unter Bezugnahme auf Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, 4. Aufl., § 12 UmwStG Rz 98; Hofmeister in Wassermeyer/Mayer/Rieger [Hrsg.], Umwandlungen im Zivil- und Steuerrecht, Festschrift für Siegfried Widmann, 2000, S. 413, 418; Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 12 UmwStG (vor SEStEG), Rz. 74).

    Zwar musste der BFH im Urteil vom 14.3.2012 I R 13/11 nicht abschließend entscheiden, ob er sich der zitierten herrschenden Auffassung im Schrifttum anschließt.

    Diese Auffassung basiert nämlich auf der im Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 gründenden Annahme, dass der durch einen "Betriebsteil" verursachte Verlust zugleich auch ein vom "Betrieb" verursachter Verlust ist (BFH-Urteil vom 14.3.2012 I R 13/11, BFHE 236, 516, BFH/NV 2012, 1271, unter II.2.b, dd der Gründe und unter Bezugnahme auf Hofmeister in Festschrift Widmann, a.a.O., S. 413, 417).

    cc) Der BFH hat im Urteil vom 14.3.2012 I R 13/11 (BFHE 236, 516, BFH/NV 2012, 1271, unter II.2.b der Gründe) ausgeführt, dass ein Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs voraussetze, dass der verlustverursachende Betriebsteil am Stichtag der Verschmelzung oder Spaltung beim übertragenden Rechtsträger tatsächlich vorhanden ist (ebenso z.B. Schmitt/ Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG, 4. Aufl., § 12 UmwStG Rz 98; Dötsch in Dötsch/Patt/ Pung/Jost, Umwandlungssteuerrecht, § 12 Rz 81; Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 12 UmwStG (vor SEStEG), Rz. 81, 87; Schießl in Widmann/ Mayer, Umwandlungsrecht, § 12 UmwStG Rz 694; Wisniewski in Haritz/Benkert, UmwStG, 2. Aufl., § 12 Rz 65).

    Die übernehmende Körperschaft könne nämlich - so der BFH - nur fortführen, was im Zeitpunkt der Verschmelzung oder Spaltung bei ihr noch vorhanden ist (BFH-Urteil vom 14.3.2012 I R 13/11, BFHE 236, 516, BFH/NV 2012, 1271, unter II.2.b, aa der Gründe).

    Die interpersonale Übertragung eines Verlustvortrags sei danach an den Bestand des verlustverursachenden Betriebs oder Betriebsteils geknüpft; der Fortführungstatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 enthalte insoweit ein retrospektives Element (BFH-Urteil vom 14.3.2012 I R 13/11, BFHE 236, 516, BFH/NV 2012, 1271, unter II.2.b, aa der Gründe; ebenso Wisniewski in Haritz/Benkert, UmwStG, § 12 Rz 65).

    Mit dieser Entscheidung hat sich der BFH nicht, wie er unter II.2.b, dd der Gründe seines Urteils vom 14.3.2012 I R 13/11 betont hat, in Widerspruch zu der soeben unter bb) beschriebenen Rechtsauffassung gesetzt.

    Das BFH-Urteil vom 14.3.2012 I R 13/11 ist nämlich zu einem Fall der Abspaltung durch Neugründung (§ 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG) ergangen.

    Die Klägerin in dem vom BFH entschiedenen Fall hatte also durch das von ihr übernommene Vermögen zu keiner Zeit den Verlustbetrieb erworben (vgl. BFH-Urteil vom 14.3.2012 I R 13/11, BFHE 236, 516, BFH/NV 2012, 1271, unter II.2.b, bb der Gründe).

    In dem vom BFH im Urteil vom 14.3.2012 I R 13/11 entschiedenen Fall wurde der Verlustbetrieb hingegen von der dortigen Klägerin weder erworben noch fortgeführt.

    Das betrifft § 12 Abs. 2 UmwStG 1995 i.d.F. des UntStRFoG, ist aber gleichermaßen für die insoweit parallele Regelungslage nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 n.F. einschlägig (vgl. BFH-Urteil vom 14.3.2012 I R 13/11, BFHE 236, 516, BFH/NV 2012, 1271 unter II.3 der Gründe).

  • BFH, 12.05.2020 - I R 57/17

    Verlustübergang nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995

    NV: Die übernehmende Körperschaft tritt hinsichtlich des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG und des vortragsfähigen Fehlbetrags nach § 10a Satz 2 GewStG nur dann in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 ein, wenn der verlustverursachende Betrieb oder Betriebsteil im Zeitpunkt der Verschmelzung bei der übertragenden Körperschaft vorhanden war (Bestätigung des Senatsurteils vom 14.03.2012 - I R 13/11, BFHE 236, 516).

    § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 sei insoweit anders als vom erkennenden Senat mit Urteil vom 14.03.2012 - I R 13/11 (BFHE 236, 516) entschieden auszulegen.

    Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass in Verschmelzungsfällen der übernehmende Rechtsträger einen verbleibenden Verlustabzug auch dann geltend machen kann, wenn der für den Verlust ursächliche Betrieb oder Betriebsteil von einem anderen Rechtsträger innerhalb der Fünfjahresfrist fortgeführt wird (vgl. Senatsurteile vom 27.05.2009 - I R 94/08, BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937, und in BFHE 236, 516).

    Der Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs setzt mithin voraus, dass der verlustverursachende Betriebsteil am Stichtag der Verschmelzung oder Spaltung beim übertragenden Rechtsträger tatsächlich vorhanden ist; es genügt nicht, dass der Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht hat, zu diesem Zeitpunkt bei einem Dritten noch vorhanden ist (Senatsurteil in BFHE 236, 516, m.w.N.).

    a) Die übernehmende Körperschaft kann --wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 236, 516 erkannt hat-- nur fortführen, was im Zeitpunkt der Verschmelzung oder Spaltung bei ihr noch vorhanden ist.

    Die interpersonale Übertragung eines Verlustvortrags ist danach an den Bestand des verlustverursachenden Betriebs oder Betriebsteils geknüpft und enthält der Fortführungstatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 --entgegen der Auffassung des FG-- ein retrospektives Element (Senatsurteil in BFHE 236, 516).

    Deshalb ist es nach den Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 236, 516 zwar unschädlich, wenn das aufnehmende Unternehmen den Betrieb oder Betriebsteil in der Folge veräußert und der Erwerber ihn sodann bis zum Ende des maßgeblichen Zeitraums fortführt.

    Anderenfalls könnte der Verlustabzug ohne den Verlustbetrieb erworben werden, ein Ergebnis, das dem Zweck des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995, den "Handel" mit Verlustabzügen zu verhindern, erkennbar widerstreiten würde (vgl. Senatsurteile vom 28.10.2009 - I R 4/09, BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315; in BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937; in BFHE 236, 516).

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.09.2014 - 10 V 10043/14

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO)

    Soweit der Antragsgegner sich auf die Rechtsprechung des BFH beruft, nach der ein Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs voraussetzt, dass der verlustverursachende Betriebsteil am Stichtag der Verschmelzung oder Spaltung beim übertragenden Rechtsträger tatsächlich vorhanden ist (BFH-Urteil vom 14. März 2012 - I R 13/11, BFH/NV 2012, 1271, Tz. 15 m.w.N.), ist dies nicht geeignet, der Antragstellerin die Nutzung der für die F... GmbH und G... GmbH festgestellten Verluste zu versagen.
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