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   BFH, 14.03.2018 - V R 36/16   

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https://dejure.org/2018,10659
BFH, 14.03.2018 - V R 36/16 (https://dejure.org/2018,10659)
BFH, Entscheidung vom 14.03.2018 - V R 36/16 (https://dejure.org/2018,10659)
BFH, Entscheidung vom 14. März 2018 - V R 36/16 (https://dejure.org/2018,10659)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3 Abs 1, GG Art 4 Abs 1, GG Art 4 Abs 2, AO § 51 Abs 1, AO § 51 Abs 3 S 1, AO § 52 Abs 1, AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 2, FGO § 118 Abs 2, FGO § 155, ZPO § 292, BVerfSchG § 4, AO § 51 Abs 3 S 2
    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht des Bundes ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

  • Bundesfinanzhof

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht des Bundes ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 4 Abs 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, § 51 Abs 1 AO, § 51 Abs 3 S 1 AO
    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht des Bundes ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht des Bundes ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

  • rewis.io

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht des Bundes ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht aufgeführten Vereins zur Förderung der islamischen Religion

  • datenbank.nwb.de

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht des Bundes ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Islamistische Vereine - und ihre Gemeinnützigkeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vereine: Extremistisch ist nicht gemeinnützig

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Widerruf der Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht aufgeführten Vereins zur Förderung der islamischen Religion

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten islamischen Vereins

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht des Bundes ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht aufgeführten Vereins

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten (islamischen) Vereins

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 260, 420
  • NJW-RR 2018, 1125
  • BB 2018, 1045
  • BB 2018, 1378
  • BB 2019, 225
  • BStBl II 2018, 422
  • NZG 2018, 1435
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 11.04.2012 - I R 11/11

    Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen extremistischer Bestrebungen - Beweislast

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - V R 36/16
    Die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO setzt voraus, dass die betreffende Körperschaft (hier: ein islamischer Verein) im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 11. April 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146).

    Das Urteil des FG widerspreche der Leitentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. April 2012 I R 11/11 (BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146).

    Im BFH-Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146 sei der fragliche Verfassungsschutzbericht, in dem der dortige Kläger im Anhang der als extremistisch eingeschätzten Gruppierungen aufgeführt war, nur deshalb nicht berücksichtigt worden, weil dieser aus dem auf das Streitjahr folgenden Jahr stammte; im Verfassungsschutzbericht des Streitjahres sei der damalige Kläger nur im Fließtext erwähnt worden.

    Nach der Rechtsprechung des I. Senats, der sich der erkennende Senat anschließt, ist dies nur dann der Fall, wenn sie dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht aber, wenn die Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig Erwähnung findet (BFH-Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 20; Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nr. 10 Satz 2, Nr. 11 zu § 51 Abs. 3 AO).

    c) Soweit der Kläger behauptet, die Aufzählung von Vereinen und Verbänden im Anhang eines Verfassungsschutzberichts genüge nicht den höchstrichterlichen Anforderungen für das Eingreifen der widerlegbaren Vermutung, entspricht diese Auffassung nicht den Ausführungen des BFH im Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146.

    b) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 51 Abs. 3 Satz 1 AO deklaratorischen Charakter besitzt (vgl. BTDrucks 16/10189, S. 79) und verdeutlichen soll, dass keine Förderung der Allgemeinheit vorliegt, wenn Bestrebungen verfolgt werden, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten (BFH-Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 16; vgl. auch Senatsurteil vom 17. Mai 2017 V R 52/15, BFHE 258, 124, Rz 22).

  • BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - V R 36/16
    Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (BVerfG-Beschluss vom 27. Juni 2017  2 BvR 1333/17, Neue Juristische Wochenschrift 2017, 2333, Rz 38, m.w.N.).
  • BFH, 30.06.2010 - II R 12/09

    Beschränkung der Grundsteuerbefreiung auf korporierte Religionsgesellschaften und

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - V R 36/16
    Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Religionsfreiheit) gewährleistet jedoch weder Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen (BVerfG-Beschluss vom 12. Mai 2009  2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148, unter C.I.1.b, sowie BFH-Urteil vom 30. Juni 2010 II R 12/09, BFHE 230, 93, BStBl II 2011, 48, Rz 47) noch auf Teilhabe an bestimmten steuerlichen Privilegien wie der Steuerfreiheit und des Spendenabzugs (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 105/04, BFH/NV 2005, 1741, Rz 35).
  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - V R 36/16
    Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht, das auch die Religionsfreiheit der Korporationen umfasst (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 1. Dezember 2009  1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07, BVerfGE 125, 39, Rz 137, m.w.N.).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - V R 36/16
    Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Religionsfreiheit) gewährleistet jedoch weder Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen (BVerfG-Beschluss vom 12. Mai 2009  2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148, unter C.I.1.b, sowie BFH-Urteil vom 30. Juni 2010 II R 12/09, BFHE 230, 93, BStBl II 2011, 48, Rz 47) noch auf Teilhabe an bestimmten steuerlichen Privilegien wie der Steuerfreiheit und des Spendenabzugs (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 105/04, BFH/NV 2005, 1741, Rz 35).
  • BFH, 31.05.2005 - I R 105/04

    Gemeinnütziger Verein - religiöse Zwecke

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - V R 36/16
    Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Religionsfreiheit) gewährleistet jedoch weder Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen (BVerfG-Beschluss vom 12. Mai 2009  2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148, unter C.I.1.b, sowie BFH-Urteil vom 30. Juni 2010 II R 12/09, BFHE 230, 93, BStBl II 2011, 48, Rz 47) noch auf Teilhabe an bestimmten steuerlichen Privilegien wie der Steuerfreiheit und des Spendenabzugs (BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 I R 105/04, BFH/NV 2005, 1741, Rz 35).
  • BFH, 17.05.2017 - V R 52/15

    Traditionelle Freimaurerloge nicht gemeinnützig - Diskriminierung von Frauen -

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - V R 36/16
    b) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 51 Abs. 3 Satz 1 AO deklaratorischen Charakter besitzt (vgl. BTDrucks 16/10189, S. 79) und verdeutlichen soll, dass keine Förderung der Allgemeinheit vorliegt, wenn Bestrebungen verfolgt werden, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten (BFH-Urteil in BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146, Rz 16; vgl. auch Senatsurteil vom 17. Mai 2017 V R 52/15, BFHE 258, 124, Rz 22).
  • BFH, 24.04.2013 - XI R 7/11

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung sog. Führungsleistungen einer

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - V R 36/16
    Verstößt die Sachverhaltswürdigung des FG nicht gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, ist sie für den BFH selbst dann bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 24. April 2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 34; vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902; vom 20. November 2012 VIII R 57/10, BFHE 239, 422, BStBl II 2014, 56).
  • BFH, 20.11.2012 - VIII R 57/10

    Zahlungen aufgrund eines vor Eintritt des Erbfalls erklärten Erb- und/oder

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - V R 36/16
    Verstößt die Sachverhaltswürdigung des FG nicht gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, ist sie für den BFH selbst dann bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 24. April 2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 34; vom 19. März 2009 IV R 45/06, BFHE 225, 334, BStBl II 2009, 902; vom 20. November 2012 VIII R 57/10, BFHE 239, 422, BStBl II 2014, 56).
  • VGH Bayern, 16.07.2010 - 10 CE 10.1201

    Verfassungsschutzbericht 2008: Erwähnung der Islamischen Gemeinde Penzberg e.V.

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - V R 36/16
    b) In den Verfassungsschutzberichten des Bundes und eines Bundeslandes für 2009 und 2010 wurde der Kläger ausdrücklich als extremistisch bezeichnet, ohne dass er verwaltungsgerichtlich gegen diese Benennung vorgegangen ist (zum einstweiligen Rechtsschutz vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 2010  10 CE 10.1201, juris, Leitsatz in Die öffentliche Verwaltung 2012, 77).
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die

  • BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 65.89

    Wirtschaftsgemeinschaft - Wohngemeinschaft - Auszubildende - Wohngeldberechtigte

  • BFH, 29.08.1984 - I R 215/81

    Ein Verein ist nicht gemeinnützig, wenn er sich bei seiner Tätigkeit nicht im

  • BFH, 12.03.2020 - V R 5/17

    Fehlende Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen Geschäftsführervergütungen

    b) Während der Senat die Geltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips beim Entzug der Gemeinnützigkeit bislang offengelassen hat (BFH-Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz 49 ff.), schließt er sich der Auffassung des Schrifttums jedenfalls für geringfügige Verstöße gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO an.
  • FG München, 27.09.2021 - 7 K 3347/18

    Keine Gemeinnützigkeit eines im Verfassungsschutzbericht erwähnten Vereins

    Es liegt damit in der Sphäre der die Steuervergünstigung begehrenden Körperschaft nachzuweisen, dass sie gleichwohl keine extremistischen Ziele fördert und damit gemeinnützig ist (BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.).

    Hierfür ist allerdings eine Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen (BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.).

    Nach den Urteilen des BFH V R 36/16, a.a.O., Rn. 28 bzw. I R 11/11, a.a.O., Rn. 20 setzt das Eingreifen dieser Beweislastregel voraus, dass die betreffende Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht "als extremistische Organisation aufgeführt" ist, was nur der Fall ist, wenn sie dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht aber wenn die Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig Erwähnung findet.

    Hinsichtlich der notwendigen ausdrücklichen Bezeichnung als extremistisch lässt der BFH im Urteil V R 36/16, a.a.O., Rn. 29 f. die explizite Erwähnung im Anhang des Verfassungsschutzberichtes des Bundes aus dem Jahr 2009 ausreichen, da hierin nur Gruppierungen aufgeführt seien, bei denen die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte in ihrer Gesamtschau zu der Bewertung geführt hätten, dass es sich um eine extremistische Gruppierung handle.

    Denn die Berichterstattung beziehe sich nur ausnahmsweise auf Verdachtsfälle, die dann im Text ausdrücklich als Verdachtsfall kenntlich gemacht werden (BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O.).

    Wie die beiden Urteile des BFH V R 36/16, a.a.O. bzw. I R 11/11, a.a.O. zeigen, differenziert der BFH dabei lediglich zwischen einer expliziten Erwähnung einerseits und einem bloßen Verdachtsfall oder einer sonstigen beiläufigen Erwähnung andererseits.

    Es ist auch nicht erkennbar, dass der BFH in seinem Verfahren V R 36/16, a.a.O. Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Norm erhob.

    Doch selbst dieser beinhaltet keine Regelung im klassischen Sinn, sondern besitzt lediglich deklaratorischen Charakter (s.a. BT-Drucks. 16/10189, 79; BFH-Urteile V R 36/16, a.a.O., Rn. 42 bzw. I R 11/11, a.a.O., Rn. 16 f.).

    Da die Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) als gemeinnützig behandelt wird, kann nicht zugleich das Gegenteil gemeinnützig sein (BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O., Rn. 43).

    Dies genügt entsprechend dem BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O., Rn. 29 f. für die Bejahung von § 51 Abs. 3 Satz 2 AO.

    Der BFH hat der fehlenden Erwähnung eben keine derartige Bedeutung beigemessen (BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O.).

    Auch dem BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O. lässt sich nicht entnehmen, dass sich in den betrachteten Verfassungsschutzberichten entsprechende Passagen fanden und dass diese zwingend für die Annahme der Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO sein sollen.

    Ferner fehlt ein die Übersicht erläuternder Einleitungssatz, wie er sich in späteren Jahren bei den Anhängen - und auch in der Übersicht des Anhanges findet, die der Entscheidung des BFH V R 36/16, a.a.O. zugrunde lag.

    Damit kann allein hieraus nicht unter Verweis auf das BFH-Urteil V R 36/16, a.a.O, Rn. 30 der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin ausdrücklich als extremistische Gruppierung erwähnt wurde.

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.05.2022 - 8 K 8117/16 zurück zur Übersicht Seite drucken
    Im Gegensatz zu dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall (BFH V R 36/16, BStBl. II 2018, 422) sei er, der Kläger, nicht in die Organisationsstruktur verfassungsfeindlicher Körperschaften eingebunden gewesen.

    Bestrebungen im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung, die sich gegen verfassungsrechtliche Grundentscheidungen richten, schließen die Förderung der Allgemeinheit aus (vgl. BFH, Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BStBl. II 2018, 422, Rn. 42; Hüttemann in: Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Steuerbegünstigte Zwecke, Rn. 3_22 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist dies nur dann der Fall, wenn die Körperschaft dort ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, nicht aber, wenn die Körperschaft nur als Verdachtsfall oder sonst beiläufig Erwähnung findet (vgl. BFH, Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BStBl. II 2018, 422, Rn. 28).

    Hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der widerlegbaren Vermutung aus § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ist zu berücksichtigen, dass der Satz 1 von § 51 Abs. 3 AO nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lediglich deklaratorischen Charakter besitzt und verdeutlichen soll, dass keine Förderung der Allgemeinheit vorliegt, wenn Bestrebungen verfolgt werden, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten (vgl. BFH, Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BStBl. II 2018, 422, Rn. 42 mit Bezug auf BT-Drs. 16/10189, S. 79).

    Erforderlich ist, dass der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsachen zu führen ist, also der volle Beweis zur Vereinbarkeit der tatsächlichen Geschäftsführung mit der grundgesetzlichen Werteordnung (vgl. BFH, Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BStBl. II 2018, 422, Rn. 33 - 36).

    Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass als Gegenbeweis zur widerlegbaren Vermutung die Distanzierung von verfassungswidrigem Gedankengut genügen kann, die sich darin äußert, dass historisch gewachsene und personelle Beziehung beendet werden (vgl. BFH, Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BStBl. II 2018, 422, Rn. 33 - 36).

    Auch die Entkräftung von Inhalten und Erklärungen, die durch vom Kläger beauftragte Personen abgegeben worden sind und extremistische Positionen potentiell beinhalten könnten, sei eine Möglichkeit, den Gegenbeweis zu führen (vgl. BFH, Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BStBl. II 2018, 422, Rn. 33 - 36).

  • BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 21/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen

    Eine gesetzliche Beweisregel, wonach bei Vereinigungen, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, widerlegbar davon auszugehen ist, dass Bestrebungen iS des § 4 BVerfSchG erfüllt sind (so § 51 Abs. 3 Satz 2 AO zur Frage der Gemeinnützigkeit von Körperschaften; hierzu BFH vom 11.4.2012 - I R 11/11 - BFHE 237, 22; BFH vom 14.3.2018 - V R 36/16 - BFHE 260, 420; zur deklaratorischen Bedeutung dieser Regelung Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 51 AO RdNr 56, Stand Juli 2017 sowie zuletzt FG München vom 27.9.2021 - 7 K 3347/18 - juris RdNr 44) , woran die jugendhilferechtliche Förderpraxis im Hinblick auf die Jugendorganisationen der politischen Parteien anknüpft (vgl Ziffer 3 Abs. 3 der Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20.12.2018 über die Gewährung von Zuschüssen für Aufgaben der freien Jugendhilfe an Jugendorganisationen der politischen Parteien - RL JpP) , sehen § 4 Abs. 2 Satz 2 iVm §§ 28 ff SGB II nicht vor.
  • BFH, 13.07.2021 - I R 16/18

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person

    Ist dies nicht der Fall, ist der Bundesfinanzhof (BFH) auch dann an die Beurteilung des FG gebunden, wenn eine abweichende Würdigung des Veranlassungszusammenhangs gleichermaßen möglich oder naheliegend ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 14.07.2004 - I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307, unter II.4.; Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 988, unter II.4.; BFH-Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422, Rz 35, m.w.N.).
  • FG München, 30.03.2021 - 7 V 2583/20

    Stichwort: Die tatsächliche Geschäftsführung eines Vereins, der nach seiner

    Zwar wird in der Literatur vertreten, dass der Verlust der Steuerbegünstigung nicht bei jedem Verstoß der tatsächlichen Geschäftsführung gegen die Satzung gerechtfertigt ist (vgl. Unger in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 157. Lieferung, § 63, Rn. 56), sondern sich dieser vielmehr am Ausmaß und Gewicht der Pflichtverletzung ausrichtet (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 163. Lieferung 10.2020, § 63 AO , Rn. 12; offengelassen BFH-Urteil vom 14. März 2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420 , BStBl II 2018, 422 , Rn. 50).
  • BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 27/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen

    Eine gesetzliche Beweisregel, wonach bei Vereinigungen, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, widerlegbar davon auszugehen ist, dass Bestrebungen iS des § 4 BVerfSchG erfüllt sind (so § 51 Abs. 3 Satz 2 AO zur Frage der Gemeinnützigkeit von Körperschaften; hierzu BFH vom 11.4.2012 - I R 11/11 - BFHE 237, 22; BFH vom 14.3.2018 - V R 36/16 - BFHE 260, 420; zur deklaratorischen Bedeutung dieser Regelung Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 51 AO RdNr 56, Stand Juli 2017 sowie zuletzt FG München vom 27.9.2021 - 7 K 3347/18 - juris RdNr 44) , woran die jugendhilferechtliche Förderpraxis im Hinblick auf die Jugendorganisationen der politischen Parteien anknüpft (vgl Ziffer 3 Abs. 3 der Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20.12.2018 über die Gewährung von Zuschüssen für Aufgaben der freien Jugendhilfe an Jugendorganisationen der politischen Parteien - RL JpP) , sehen § 4 Abs. 2 Satz 2 iVm §§ 28 ff SGB II nicht vor.
  • VG Düsseldorf, 23.10.2019 - 20 K 13111/17

    Klage eines Vereins gegen die Einstufung des Verfassungsschutzes als

    Dabei kann das humanitäre Engagement des Klägers nicht im Wege einer Gesamtschau gegen eine verfassungsfeindliche Verbreitung extremistisch-salafistischen Gedankenguts abgewogen werden, vgl. BFH, Urteil vom 14. März 2018 - V R 36/16 -, juris Rn. 39 ff.
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