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   BFH, 14.03.2018 - X R 16/16   

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https://dejure.org/2018,20896
BFH, 14.03.2018 - X R 16/16 (https://dejure.org/2018,20896)
BFH, Entscheidung vom 14.03.2018 - X R 16/16 (https://dejure.org/2018,20896)
BFH, Entscheidung vom 14. März 2018 - X R 16/16 (https://dejure.org/2018,20896)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 4a, EStG § 4 Abs 4a S 1, EStG § 4 Abs 4a S 2, EStG § 4 Abs 4a S 3, FGO § 126 Abs 3 S 1 Nr 1, EStG VZ 2006
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. März 2018 X R 17/16 - Nicht abziehbare Schuldzinsen - Berücksichtigung von Verlusten

  • Bundesfinanzhof

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. März 2018 X R 17/16 - Nicht abziehbare Schuldzinsen - Berücksichtigung von Verlusten

  • IWW

    § 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 4 Abs. 1 EStG, § 4 Abs. 4a EStG, § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG, § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG, § 4 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG, § 52 Abs. 6 Satz 5, 6 EStG, § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG, § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG, § 4 EStG, § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 4 Abs. 4a Satz 2, 3 EStG, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Berücksichtigung von Schuldzinsen

  • rewis.io

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. März 2018 X R 17/16 - Nicht abziehbare Schuldzinsen - Berücksichtigung von Verlusten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Berücksichtigung von Schuldzinsen

  • datenbank.nwb.de

    Nicht abziehbare Schuldzinsen - Berücksichtigung von Verlusten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Schuldzinsen
    Betrieblicher Schuldzinsenabzug
    Nichtabzugsfähige Schuldzinsen
    Einteilung der Schuldzinsen
    Überentnahme in einem Verlustjahr

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4a
    Überentnahme, Schuldzinsen

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 22.02.2012 - X R 12/09

    Berücksichtigung von Verlusten bei § 4 Abs. 4a EStG - Betriebsbezogene Berechnung

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - X R 16/16
    Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2012 X R 12/09, BFH/NV 2012, 1418, unter II.1.).

    "Gewinn" i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG ist daher auch ein Verlust (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2011 IV R 53/07, BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688, unter II.2.b; Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1418, unter II.2.b aa bis cc).

    Es ist daher anerkannt, dass in einem Verlustjahr bei isolierter Betrachtung dieses Jahres die Überentnahme nicht höher sein darf als die Entnahme und auch nicht höher als die Differenz zwischen Entnahme und Einlage (vgl. BFH-Urteile in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688, sowie in BFH/NV 2012, 1418, a.a.O.).

    Übersteigen umgekehrt die Einlagen die Entnahmen, wird der Einlagenüberschuss mit dem Verlust verrechnet, so dass der Verlust die Unterentnahme dieses Jahres ggf. bis auf Null mindert (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1418, unter II.2.b dd, a.E.).

    Solange sie durch Gewinne oder Einlagen nicht ausgeglichen werden, führen Entnahmen, soweit sie die Einlagen übersteigen, stets zu Überentnahmen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688, unter II.2.b, sowie in BFH/NV 2012, 1418, unter II.2.b dd).

    Der Senat hat darüber hinaus ausgeführt, Verluste gingen auch dann in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen ein, wenn Einlagen getätigt wurden, und für den in einem Verlustjahr entstehenden Differenzbetrag die Verrechnung entweder mit den fortgeführten Vorjahreswerten oder die Fortschreibung für das nächste Jahr vorgesehen (Senatsurteil vom 22. Februar 2012 X R 27/10, BFH/NV 2012, 1420, unter II.2.b dd; vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1418, unter II.2.b dd).

  • BFH, 03.03.2011 - IV R 53/07

    Ermittlung von Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG bei Entnahme vom

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - X R 16/16
    "Gewinn" i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG ist daher auch ein Verlust (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2011 IV R 53/07, BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688, unter II.2.b; Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1418, unter II.2.b aa bis cc).

    Es ist daher anerkannt, dass in einem Verlustjahr bei isolierter Betrachtung dieses Jahres die Überentnahme nicht höher sein darf als die Entnahme und auch nicht höher als die Differenz zwischen Entnahme und Einlage (vgl. BFH-Urteile in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688, sowie in BFH/NV 2012, 1418, a.a.O.).

    Solange sie durch Gewinne oder Einlagen nicht ausgeglichen werden, führen Entnahmen, soweit sie die Einlagen übersteigen, stets zu Überentnahmen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688, unter II.2.b, sowie in BFH/NV 2012, 1418, unter II.2.b dd).

  • BFH, 17.08.2010 - VIII R 42/07

    Einschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG aufgrund von

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - X R 16/16
    Die Ausgestaltung der Vorschrift beruht auf dem Eigenkapitalmodell und der Vorstellung, dass der Betriebsinhaber dem Betrieb bei negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entziehen darf als er erwirtschaftet und eingelegt hat (BFH-Urteil vom 17. August 2010 VIII R 42/07, BFHE 230, 424, BStBl II 2010, 1041, unter II.1.b dd).

    Die periodenübergreifende Verrechnung ist damit wesensprägendes Merkmal des § 4 Abs. 4a EStG (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 230, 424, BStBl II 2010, 1041, unter II.1.b cc).

  • FG München, 17.12.2015 - 15 K 1236/14

    Bundesfinanzhof, Nichtabziehbare Schuldzinsen, Nichtabziehbarkeit,

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - X R 16/16
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 17. Dezember 2015 15 K 1236/14 aufgehoben.
  • BFH, 22.02.2012 - X R 27/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22. 02. 2012 X R 12/09 -

    Auszug aus BFH, 14.03.2018 - X R 16/16
    Der Senat hat darüber hinaus ausgeführt, Verluste gingen auch dann in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen ein, wenn Einlagen getätigt wurden, und für den in einem Verlustjahr entstehenden Differenzbetrag die Verrechnung entweder mit den fortgeführten Vorjahreswerten oder die Fortschreibung für das nächste Jahr vorgesehen (Senatsurteil vom 22. Februar 2012 X R 27/10, BFH/NV 2012, 1420, unter II.2.b dd; vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1418, unter II.2.b dd).
  • FG München, 18.03.2021 - 10 K 1984/18

    Berechnung einer Überentnahme

    In Beantwortung des richterlichen Hinweises nach § 79 FGO vom 19. Februar 2020 hat das FA mit Schreiben vom 6. März 2020 mitgeteilt, dass die Klägerin in den Jahren ab dem 1. Januar 1999 keine Verluste erwirtschaftet habe und daher eine Neuberechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach den vom BFH im Urteil vom 14. März 2018 X R 16/16 (BFH/NV 2018, 939) aufgestellten Grundsätzen nicht erforderlich sei.

    31. Dezember 1998 geendet hat (§ 52 Abs. 6 Sätze 5 und 6 EStG in der derzeit geltenden Fassung), bis hin zum aktuellen Wirtschaftsjahr (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 939; bestätigt in BFH-Urteil vom 5. November 2019 X R 40/18, BFH/NV 2020, 858).

    Soweit im aktuellen Wirtschaftsjahr keine Über-, sondern eine Unterentnahme vorliegt, ist diese in die Berechnung einzubeziehen; der Wortlaut des § 4 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG ist angesichts der Gesamtkonzeption der Regelung insoweit erkennbar lückenhaft (BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 939).

    c) Sind Verluste erwirtschaftet worden, ist nach den vom BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2018, 939 aufgestellten Grundsätzen zu differenzieren.

    Gleiches gilt bei der Berechnung der in § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG legal definierten Unterentnahme (BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 939).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Ausgestaltung der Vorschrift auf dem Eigenkapitalmodell und der Vorstellung beruht, der Betriebsinhaber dürfe dem Betrieb bei negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entziehen als er erwirtschaftet und eingelegt habe (BFH-Urteile vom 17. August 2010 VIII R 42/07, BFHE 230, 424, BStBl II 2010, 1041 und in BFH/NV 2018, 939).

    Die Überentnahme des aktuellen Wirtschaftsjahres ist demnach auf den Entnahmenüberschuss begrenzt (BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 939).

    Übersteigen umgekehrt die Einlagen die Entnahmen, wird der Einlagenüberschuss mit dem Verlust verrechnet, so dass der Verlust die Unterentnahme dieses Jahres ggf. bis auf Null mindert (BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 939).

    cc) Diese Grundsätze gelten auch bei der periodenübergreifenden Berechnung der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG (BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 939).

    Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFH/NV 2012, 1418 und in BFH/NV 2018, 939).

    Zwar liegt der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG die Vorstellung zugrunde, dass der Betriebsinhaber dem Betrieb bei negativem Eigenkapital nicht mehr Mittel entziehen dürfe als er erwirtschaftet und eingelegt habe (BFH-Urteile in BFHE 230, 424, BStBl II 2010, 1041 und in BFH/NV 2018, 939).

  • BFH, 14.03.2018 - X R 17/16

    Abzugsverbot für Schuldzinsen: Begrenzung auf Entnahmenüberschuss

    Das Finanzgericht (FG) hat mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 456 veröffentlichtem Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf seine Entscheidung vom 17. Dezember 2015 15 K 1236/14 betreffend das Jahr 2006 (veröffentlicht in juris; Revision X R 16/16) Bezug genommen.
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