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   BFH, 14.04.1967 - VI R 304/66   

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BFH, 14.04.1967 - VI R 304/66 (https://dejure.org/1967,467)
BFH, Entscheidung vom 14.04.1967 - VI R 304/66 (https://dejure.org/1967,467)
BFH, Entscheidung vom 14. April 1967 - VI R 304/66 (https://dejure.org/1967,467)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 88, 459
  • NJW 1967, 1824
  • DB 1967, 1249
  • BStBl II 1967, 431
  • BStBl III 1967, 431
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BFH, 13.10.1978 - VI R 91/77

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten

    Sie stütze sich insbesondere auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. April 1967 VI R 304/66 (BFHE 88, 459, BStBl III 1967, 431) und vom 3. November 1972 VI R 341/69 (BFHE 107, 429, BStBl II 1973, 240).

    Dementsprechend konnten vereinbarte Abfindungsbeträge für Ansprüche, die einen Zeitraum betrafen, der vor dem ordentlichen Kündigungstermin lag, nicht steuerfrei bleiben, weil für diesen Zeitraum bei einer gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur die Weiterzahlung des Arbeitslohnes, nicht aber eine Abfindung in Betracht kam (vgl. BFH-Urteil VI R 304/66; siehe zur fristlosen Kündigung auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 6. Oktober 1978 VI R 157/76).

    Soweit der BdF sich auf die BFH-Urteile vom 28. Juli 1955 IV 26/54 U (BFHE 61, 256, BStBl III 1955, 296), VI R 304/66, VI R 341/69, vom 13. August 1975 VI R 164/71 (BFHE 117, 40, BStBl II 1976, 38) beruft, kann er damit keinen Erfolg haben, weil sie zur Rechtslage nach § 3 Nr. 9 EStG a. F. ergangen sind.

  • BFH, 06.10.1978 - VI R 157/76

    Abfindung - Kündigung - Steuerfreiheit der Abfindung - Kündigungsfrist

    Der BFH habe auch in den Urteilen vom 14. April 1967 VI R 304/66 (BFHE 88, 459, BStBl III 1967, 431) und vom 13. August 1975 VI R 164/71 (BFHE 117, 40, BStBl II 1976, 38) darauf hingewiesen, daß Zahlungen, mit denen arbeitsvertragliche Bezüge abgegolten würden, die bereits vor der Lösung des Arbeitsverhältnisses entstanden seien, keine Abfindungen i. S. des Kündigungsschutzgesetzes seien.

    b) Mit steuerfreien Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis sollen insbesondere Nachteile abgegolten werden, die mit der Aufgabe des sozialen Besitzstandes wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes zusammenhängen (Urteil VI R 304/66).

    In dem Urteil VI R 304/66 hatte eine ordentliche und nicht eine vorangegangene außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet.

  • BFH, 18.12.1981 - III R 133/78

    Abfindungsbegriff - Berechnung der steuerfreien Abfindung - Beendigung des

    a) Sind Abfindungen in einem Vergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart, so haben Finanzbehörden und Steuergerichte von sich aus zu prüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 9 und 10 KSchG vorgelegen haben (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 1967 VI R 304/66, BFHE 88, 459, BStBl III 1967, 431).

    d) Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach vorangegangener fristgemäßer ordentlicher Kündigung in einem gerichtlichen Vergleich einen Termin für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses, der vor dem Ende der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist - im Streitfall dem 31. Dezember 1972 - liegt, so bleiben Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG 1971 nur insoweit steuerfrei, als sie den Betrag übersteigen, den der Arbeitnehmer vom Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist hätte verdienen können (BFH-Urteil in BFHE 88, 459, BStBl III 1967, 431 sowie - allerdings in einem sog. obiter dictum - im Urteil vom 17. Mai 1977 VI R 150/76, BFHE 122, 478, BStBl II 1977, 735).

  • BFH, 13.08.1975 - VI R 164/71

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses - Zugesagte Altersversorgung - Verlust der

    Nach der Rechtsprechung des BFH könnten Zahlungen, mit denen arbeitsvertragliche Ansprüche bis zur Lösung des Arbeitsverhältnisses abgegolten würden, nicht als Abfindung in diesem Sinne anerkannt werden (Urteile vom 28. Juli 1955 IV 26/54 U, BFHE 61, 256, BStBl III 1955, 296; vom 14. April 1967 VI R 304/66, BFHE 88, 459, BStBl III 1967, 431).

    Das FG ist dabei ohne Rechtsirrtum von der Rechtsprechung des BFH ausgegangen (Urteile IV 26/54 und VI R 304/66), daß Zahlungen, mit denen arbeitsvertragliche Ansprüche abgegolten wurden, die bereits vor der Lösung des Arbeitsverhältnisses entstanden waren, keine Abfindung i. S. der §§ 7, 8 KSchG sind.

  • BFH, 17.05.1977 - VI R 150/76

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses 1)

    Solche Gelder, die als Ergebnis einer freien Vereinbarung gezahlt würden, seien entsprechend den vom BFH aufgestellten Grundsätzen (vgl. Urteil vom 14. April 1967 VI R 304/66, BFHE 88, 459, BStBl III 1967, 431) nicht als Abfindung, sondern als Zahlung des laufenden Gehalts bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu werten.

    Nach dem vom FA erwähnten Urteil des Senats VI R 304/66, das zu § 3 Nr. 9 EStG a. F. erging, aber auch hier mit heranzuziehen ist, sind darüber hinaus nicht nach § 3 Nr. 9 EStG 1975 begünstigte Gehaltszahlungen in der Regel anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines mit seinem Arbeitgeber geschlossenen Vertrages den Betrag erhält, der seinem laufenden Gehalt und seinen sonstigen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung desselben entspricht, auch wenn dieser Betrag als "Abfindung" bezeichnet wird, da in Fällen dieser Art der wirkliche Parteiwille auf Zahlung des dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitslohnes gerichtet ist.

  • BFH, 01.04.1977 - VI R 132/75

    Vergleich - Vereinbarung von Abfindungen - Entlassung aus Dienstverhältnis -

    Abfindungen aufgrund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs sind daher nur unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß einkommensteuerfrei wie gerichtlich festgesetzte Entlassungsentschädigungen nach §§ 9, 10 KSchG (vgl. Urteile des Senats vom 14. April 1967 VI R 304/66, BFHE 88, 459, BStBl III 1967, 431, und vom 13. Juni 1969 VI R 207/67, BFHE 97, 2, BStBl II 1970, 4).

    Er wollte lediglich die in außergerichtlichen Vergleichen festgesetzten Entlassungsentschädigungen wegen sozial ungerechtfertigter Kündigung des Arbeitgebers von der Einkommensteuer befreien, um die Beteiligten nicht dazu zu zwingen, wegen der Steuerfreiheit einer solchen Abfindung die Arbeitsgerichte anzurufen (vgl. BFH-Urteile VI R 304/66 und VI R 207/67).

  • BFH, 17.12.1982 - III R 136/79

    Tarifermäßigung - Zusammenballung von Einnahmen - Verschärfung der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind durch einen Vergleich vereinbarte Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis nach § 3 Nr. 9 EStG nur steuerfrei, sofern eine sozial ungerechtfertigte Kündigung oder eine unwirksame außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorangegangen ist (Urteile vom 14. April 1967 VI R 304/66, BFHE 88, 459, BStBl III 1967, 431, und vom 13. Juni 1969 VI R 207/67, BFHE 97, 2, BStBl II 1970, 4).
  • BFH, 03.11.1972 - VI R 341/69

    Ausscheiden aus Dienstverhältnis - Abfindungen - Interessenausgleichs - Kündigung

    Unabhängig davon, daß diese 12 Monatsgehälter nicht übersteigen darf, ist die Steuerfreiheit insoweit nicht gegeben, als der ausscheidende Arbeitnehmer einen vertraglichen Anspruch auf Gehaltszahlung hat (BFH-Urteil vom 14. April 1967 VI R 304/66, BFHE 88, 459, BStBl III 1967, 431).
  • FG Düsseldorf, 04.10.2001 - 16 K 3036/00

    Keine Abfindung bei Abgeltung erdienter Ansprüche

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  • BFH, 25.10.1985 - VI R 212/81

    Besteuerung von Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis -

    Diese Auslegung des § 3 Nr. 9 EStG entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 14. April 1967 VI R 304/66, BFHE 88, 459, BStBl III 1967, 431; in BFHE 126, 399, BStBl II 1979, 155; vom 11. Januar 1980 VI R 165/77, BFHE 129, 479, BStBl II 1980, 205, und vom 18. Dezember 1981 III R 133/78, BFHE 135, 66, BStBl II 1982, 305), an der der Senat festhält.
  • FG Nürnberg, 10.02.1978 - III 129/77

    Abfindungen unterliegen nicht der Lohnsteuer

  • BFH, 13.06.1969 - VI R 207/67

    Steuerbefreiungsvorschrift - Außerordentliche Kündigung - Wichtiger Grund -

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