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   BFH, 14.04.2015 - VI B 15/15   

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https://dejure.org/2015,11561
BFH, 14.04.2015 - VI B 15/15 (https://dejure.org/2015,11561)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2015 - VI B 15/15 (https://dejure.org/2015,11561)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2015 - VI B 15/15 (https://dejure.org/2015,11561)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung und Wirkung einer (erneuten) Verzichtserklärung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 90, FGO § 94a, FGO § 119 Nr 3, FGO § 119 Nr 4, GG Art 103 Abs 1, FGO § 116 Abs 6
    Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung und Wirkung einer (erneuten) Verzichtserklärung

  • Bundesfinanzhof

    Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung und Wirkung einer (erneuten) Verzichtserklärung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90 FGO, § 94a FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 119 Nr 4 FGO, Art 103 Abs 1 GG
    Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung und Wirkung einer (erneuten) Verzichtserklärung

  • IWW

    § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 90 Abs. 1, Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 6 FGO, § 94a FGO, § 119 Nr. 4 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der finanzgerichtlichen Entscheidung wegen Übergehens eines Antrags auf mündliche Verhandlung

  • rewis.io

    Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung und Wirkung einer (erneuten) Verzichtserklärung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 94 S. 2
    Aufhebung der finanzgerichtlichen Entscheidung wegen Übergehens eines Antrags auf mündliche Verhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Konkludenter Antrag auf mündliche Verhandlung durch Erhebung eines Zeugenbeweises; Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.03.2011 - VI B 147/10

    Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung - Auslegung und Wirkung der

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - VI B 15/15
    Der Antrag kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent gestellt werden (Senatsbeschluss vom 10. März 2011 VI B 147/10, BFHE 232, 322, BStBl II 2011, 556, m.w.N.).

    Denn dieses Einverständnis hat jedenfalls durch die Anberaumung der mündlichen Verhandlung seine prozessrechtliche Wirkung verloren (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 232, 322, BStBl II 2011, 556).

    Eine Sachentscheidung ist dem erkennenden Senat verwehrt (s. Senatsbeschluss in BFHE 232, 322, BStBl II 2011, 556, m.w.N.).

  • BFH, 12.01.2011 - VIII B 15/10

    Konkludenter Antrag auf mündliche Verhandlung bei geringem Streitwert -

    Auszug aus BFH, 14.04.2015 - VI B 15/15
    Hat ein Beteiligter die Erhebung eines Zeugenbeweises beantragt, so ist der Beweisantrag zugleich ein konkludenter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Januar 2011 VIII B 15/10, BFH/NV 2011, 630, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 94a Rz 6, m.w.N.).

    Ob das FG dem Beweisantrag entsprechen muss, ist insoweit ohne Bedeutung; denn selbst dann, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich sein sollte, wird der mit dem Beweisantrag verbundene Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung hiervon nicht berührt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 630, m.w.N.).

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