Rechtsprechung
BFH, 14.04.2016 - VI R 38/15 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis als außergewöhnliche Belastungen
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2, EStG VZ 2010
Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis als außergewöhnliche Belastungen
- Bundesfinanzhof
Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis als außergewöhnliche Belastungen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 33 Abs 1 EStG 2009, § 33 Abs 2 EStG 2009, EStG VZ 2010
Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis als außergewöhnliche Belastungen - IWW
- Wolters Kluwer
Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines Mietprozesses als außergewöhnliche Belastungen
- rewis.io
Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis als außergewöhnliche Belastungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines Mietprozesses als außergewöhnliche Belastungen
- rechtsportal.de
EStG § 33 Abs. 1
Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten eines Mietprozesses als außergewöhnliche Belastungen - datenbank.nwb.de
Zivilprozesskosten infolge von Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen keine außergewöhnliche Belastung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 23.04.2015 - 14 K 3399/12
- BFH, 14.04.2016 - VI R 38/15
Wird zitiert von ...
- FG Hamburg, 13.12.2016 - 6 K 94/16
Kein Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen aus einer Arbeitsecke - Aufwendungen …
Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (…z. B. BFH-Urteil vom 28. April 2016 VI R 15/15, BFH/NV 2016, 1545, BFH-Urteil vom BFH, Urteil vom 14. April 2016 VI R 38/15, BFH/NV 2016, 1442, nachdem zwischenzeitlich eine andere Auffassung vertreten worden war durch BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30).Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen, die infolge von Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen entstehen, können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 14. April 2016 VI R 38/15, BFH/NV 2016, 1442).