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   BFH, 14.05.1965 - III 252/62 U   

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https://dejure.org/1965,2101
BFH, 14.05.1965 - III 252/62 U (https://dejure.org/1965,2101)
BFH, Entscheidung vom 14.05.1965 - III 252/62 U (https://dejure.org/1965,2101)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 1965 - III 252/62 U (https://dejure.org/1965,2101)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Hinzurechnung noch ausstehender Ansprüche einer Genossenschaft auf das Betriebsvermögen

  • Wolters Kluwer

    Zuordnung von Wirtschaftsgütern einer Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft zu einem gewerblichen Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes - Zulässigkeit der Einordnung von Kapitalforderungen zu den Wirtschaftsgütern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 82, 433
  • BStBl III 1965, 405
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.06.1964 - III 293/59 U

    Abzugsfähigkeit der Warenrückvergütung vom Einheitswert des Betriebsvermögens

    Auszug aus BFH, 14.05.1965 - III 252/62 U
    nach dem Statut der Genossenschaft die den Mitgliedern gewährten Warenrückvergütungen, solange der Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist, auf den Geschäftsanteil gutgeschrieben werden müssen und den Genossen am Bewertungsstichtag nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs III 293/59 U vom 26. Juni 1964 (BStBl 1964 III S. 614, Slg. Bd. 80 S. 384) ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Warenrückvergütung in bestimmter Höhe für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zusteht.

    nach dem Statut der Genossenschaft die den Mitgliedern gewährten Warenrückvergütungen, solange der Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist, auf den Geschäftsanteil gutgeschrieben werden müssen und den Genossen am Bewertungsstichtag nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs III 293/50 U vom 26. Juni 1964 (BStBl 1964 III S. 614, Slg. Bd. 80 S. 384) ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Warenrückvergütung in bestimmter Höhe für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zusteht.

    Das ist nach dem Urteil des erkennenden Senats III 293/59 U vom 26. Juni 1964 (BStBl 1964 III S. 614, Slg. Bd. 80 S. 384) nur dann der Fall, wenn den Verwaltungsorganen in der Satzung die Beschlußfassung über die Gewährung von Warenrückvergütungen ausdrücklich übertragen ist und die Verwaltungsorgane einen entsprechenden Beschluß vor dem Stichtag auch tatsächlich gefaßt und ihn den Genossen vor dem Stichtag bekanntgegeben haben.

  • BFH, 13.05.1960 - III 354/57 U

    Zeitpunkt der Bewertung von Ansprüchen von Kapitalgesellschaften auf Leistung von

    Auszug aus BFH, 14.05.1965 - III 252/62 U
    Der Senat hat in dem Urteil III 354/57 U vom 13. Mai 1960 (BStBl 1960 III S. 400, Slg.Bd. 71 S. 400) unter Hinweis auf seine Rechtsprechung ausgeführt, daß Schuldverhältnisse beim Gläubiger und beim Schuldner außer Ansatz zu lassen sind, wenn die Schuld für den Schuldner keine wirtschaftliche Belastung bedeutet, und daß Anlaß zur Prüfung dieses Gesichtspunktes insbesondere dann gegeben ist, wenn außer dem Schuldverhältnis andere Rechtsbeziehungen zwischen Schuldner und Gläubiger bestehen.
  • RFH, 13.04.1928 - I D 1/28
    Auszug aus BFH, 14.05.1965 - III 252/62 U
    Sie gelten nach dem Gutachten des Reichsfinanzhofs I D 1/28 vom 13. April 1928 (RStBl 1928 S. 171) noch nicht einmal für alle Kapitalgesellschaften.
  • BFH, 23.05.1969 - III 149/65

    Rechtmäßigkeit des Ansatzes von Ansprüchen einer Genossenschaft gegen ihre

    Der Senat hat, nachdem die Vorentscheidung ergangen war, im Urteil III 252/62 U vom 14. Mai 1965 (BFH 82, 433, BStBl III 1965, 405) eingehend zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen noch nicht erfüllte Ansprüche einer Genossenschaft auf Einzahlung der Geschäftsanteile bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind.

    Auf die Entscheidungen III 252/62 U (a.a.O.) und III 293/59 U (a.a.O.) wird Bezug genommen.

    Diese Bewertungsgrundsätze sind jedoch, wie der Senat im Urteil III 252/62 U (a.a.O.) ausgeführt hat, nicht ohne weiteres auf Ansprüche einer Genossenschaft auf Einzahlung der Geschäftsanteile zu übertragen.

    Er ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile III 252/62 U und III 293/59 U, a.a.O.) bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu erfassen, wenn Vorstand und Aufsichtsrat noch vor dem Bewertungsstichtag über die Ausschüttung der Warenrückvergütungen des laufenden Jahres entschieden und den Beschluß den Genossen bekanntgegeben haben.

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