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   BFH, 14.05.1985 - VII R 35/82   

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BFH, 14.05.1985 - VII R 35/82 (https://dejure.org/1985,6867)
BFH, Entscheidung vom 14.05.1985 - VII R 35/82 (https://dejure.org/1985,6867)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 1985 - VII R 35/82 (https://dejure.org/1985,6867)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 28.02.1984 - 294/82

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    Auszug aus BFH, 14.05.1985 - VII R 35/82
    Im Streitfall beruht die Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheids nicht darauf, daß das HZA den dagegen erhobenen Einwendungen des Klägers stattgegeben hätte, sondern auf der im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 28. Februar 1984 Rs. 294/82 (EuGHE 1984, 1177, 1187) ergangenen Verwaltungsanweisung in VSF N 1384, die davon ausgeht, daß für unerlaubt eingeführte Betäubungsmittel keine Einfuhrumsatzsteuer entsteht (neuer Absatz 3 in VSF Z 8202), und die die Zollstellen anweist, noch nicht bestandskräftig gewordene Abgabenbescheide aufzuheben.

    In der Rechtssache 294/82 hatte der EuGH entschieden, die Gemeinschaftsvorschriften zur Harmonisierung der Mehrwertsteuer (Art. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - L 145/1 vom 13. Juni 1977; Art. 2 der Zweiten Richtlinie vom 11. April 1967, ABlEG 1967, 1303) seien dahin auszulegen, daß bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln keine Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht.

  • BFH, 23.03.1982 - VII R 68/81
    Auszug aus BFH, 14.05.1985 - VII R 35/82
    Gemeinschaftsrechtliche Gesichtspunkte standen einer solchen Inanspruchnahme nach Ansicht des Senats - auch unter Berücksichtigung der vorerwähnten EuGH-Entscheidung - nicht entgegen (vgl. das vor dieser Entscheidung ergangene, Haschisch-Einfuhren betreffende Urteil des Senats vom 23. März 1982 VII R 68/81, BFHE 135, 563, 564 f.).
  • BFH, 29.07.1976 - VIII B 6/75

    Berichtigung eines Einkommensteuerbescheides - Finanzamt - Feststellungsbescheid

    Auszug aus BFH, 14.05.1985 - VII R 35/82
    Es ist indessen anerkannt, daß ein Fall dieser Art nur vorliegt, wenn durch die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts dem mit der Klage erhobenen Einwand der Rechtswidrigkeit abgeholfen wird, und daß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht anwendbar ist, soweit die Behörde den Verwaltungsakt aus Gründen ändert, die mit der vom Steuerpflichtigen erhobenen Anfechtungsklage nicht geltend gemacht werden konnten (Beschluß des Senats vom 3. Februar 1970 VII K 13/68, BFHE 98, 328, 330, BStBl II 1970, 328; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Juli 1972 III B 49/71, BFHE 106, 416, 418, BStBl II 1972, 955, und vom 29. Juli 1976 VIII B 6/75, BFHE 120, 9, 11, BStBl II 1977, 119).
  • BFH, 07.07.1972 - III B 49/71

    Finanzgerichtliches Verfahren - Erledigung der Hauptsache - Anträge des

    Auszug aus BFH, 14.05.1985 - VII R 35/82
    Es ist indessen anerkannt, daß ein Fall dieser Art nur vorliegt, wenn durch die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts dem mit der Klage erhobenen Einwand der Rechtswidrigkeit abgeholfen wird, und daß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht anwendbar ist, soweit die Behörde den Verwaltungsakt aus Gründen ändert, die mit der vom Steuerpflichtigen erhobenen Anfechtungsklage nicht geltend gemacht werden konnten (Beschluß des Senats vom 3. Februar 1970 VII K 13/68, BFHE 98, 328, 330, BStBl II 1970, 328; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Juli 1972 III B 49/71, BFHE 106, 416, 418, BStBl II 1972, 955, und vom 29. Juli 1976 VIII B 6/75, BFHE 120, 9, 11, BStBl II 1977, 119).
  • BFH, 24.09.1970 - II R 101/69

    Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheids - Rückwirkende Erweiterung -

    Auszug aus BFH, 14.05.1985 - VII R 35/82
    Es kann offenbleiben, ob - wenn es um einen solchen Fall ginge - im Ergebnis von einer geänderten Rechtslage auszugehen und ob auch dann darauf abzustellen wäre, daß die Abhilfe nicht unter Berücksichtigung der Einwendungen des Steuerpflichtigen erfolgt ist (bejahend Gräber, Finanzgerichtsordnung, 1977, § 138 Anm. 15 = S. 468; anders - für Anwendung von § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO - BFH-Beschluß vom 24. September 1970 II R 101/69, BFHE 100, 293, 294, BStBl II 1971, 3; vgl. zum Streitstand auch Beschluß des Senats vom 31. August 1976 VII R 20/74, BFHE 119, 407, 409, BStBl II 1976, 686).
  • BFH, 03.02.1970 - VII K 13/68

    Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache durch Änderung des

    Auszug aus BFH, 14.05.1985 - VII R 35/82
    Es ist indessen anerkannt, daß ein Fall dieser Art nur vorliegt, wenn durch die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts dem mit der Klage erhobenen Einwand der Rechtswidrigkeit abgeholfen wird, und daß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht anwendbar ist, soweit die Behörde den Verwaltungsakt aus Gründen ändert, die mit der vom Steuerpflichtigen erhobenen Anfechtungsklage nicht geltend gemacht werden konnten (Beschluß des Senats vom 3. Februar 1970 VII K 13/68, BFHE 98, 328, 330, BStBl II 1970, 328; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7. Juli 1972 III B 49/71, BFHE 106, 416, 418, BStBl II 1972, 955, und vom 29. Juli 1976 VIII B 6/75, BFHE 120, 9, 11, BStBl II 1977, 119).
  • BFH, 31.08.1976 - VII R 20/74

    Geltendes Recht - Mündliche Verhandlung - Rechtsänderung - Billiges Ermessen -

    Auszug aus BFH, 14.05.1985 - VII R 35/82
    Es kann offenbleiben, ob - wenn es um einen solchen Fall ginge - im Ergebnis von einer geänderten Rechtslage auszugehen und ob auch dann darauf abzustellen wäre, daß die Abhilfe nicht unter Berücksichtigung der Einwendungen des Steuerpflichtigen erfolgt ist (bejahend Gräber, Finanzgerichtsordnung, 1977, § 138 Anm. 15 = S. 468; anders - für Anwendung von § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO - BFH-Beschluß vom 24. September 1970 II R 101/69, BFHE 100, 293, 294, BStBl II 1971, 3; vgl. zum Streitstand auch Beschluß des Senats vom 31. August 1976 VII R 20/74, BFHE 119, 407, 409, BStBl II 1976, 686).
  • BFH, 10.12.2009 - VII R 40/07

    Kostenverteilung bei Hauptsacheerledigung nach Gerichtsbescheid

    Beruht nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsakts, welche zur Erledigung des Rechtsstreits führt, nicht darauf, dass die Behörde die Rechtswidrigkeit der Entscheidung meint erkannt zu haben, sondern etwa --wie hier-- darauf, dass sich die Rechtslage ändert und der bis dahin rechtmäßige Bescheid infolgedessen rechtswidrig wird bzw. sich --hier durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung-- erledigt, so ist die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffen (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Mai 1985 VII R 35/82, BFH/NV 1986, 45).
  • FG Düsseldorf, 12.02.2004 - 11 K 2918/01

    Einheitswert; Artfeststellung; Artfortschreibung; Fehlerbeseitigung; Änderung der

    Nach ständiger Rechtsprechung und nach der herrschenden Meinung in der Literatur hat der Beklagte durch die Wertfortschreibung auf den 01.01.1994 zum einen den Einheitswert auf den 01.01.1994 festgestellt und zum anderen negativ festgestellt, dass eine Wertfortschreibung auf einen vorangegangenen Stichtag nicht durchgeführt wird (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.1959 III R 96/58 U, BFHE 68, 386, BStBl III 1959, 150; BFH-Urteil vom 24.04.1985 II S 4/85, BFH/NV 1986, 46 zur Zurechnungsfortschreibung; FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.06.1994 8 K 27/94, EFG 1995, 301 zur Artfortschreibung; Gürsching/Stenger, BewG/VStG Kommentar, § 22 Rd.Nr. 105; Kreutzinger/Lindberg/Schaffener, BewG Kommentar, 1. Auflage, § 22 Rd.Nr. 6).
  • BFH, 12.05.1992 - VII R 42/91

    Entscheidung über die Kosten eines Verfahrens bei übereinstimmender

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu treffen ist - insoweit mit der zwingenden Folge, daß die Kosten dem HZA aufzuerlegen wären - oder ob sie nach § 138 Abs. 1 FGO, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, zu ergehen hat (vgl. hierzu einerseits Ziemer / Haarmann / Lohse / Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 10664/14, andererseits Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 138 Anm. 34; im übrigen Senatsbeschluß vom 14. Mai 1985 VII R 35/82, BFH/NV 1986, 45).
  • BFH, 17.09.1987 - VII B 113/87

    Entstehung einer Zollschuld durch die Einfuhr von Flaschgeld in das Bundesgebiet

    Dieser Grund trifft bei anderen in der Einfuhr verbotenen oder beschränkten Waren nicht zu (vgl. für die verbotswidrige Einfuhr von Feuerwaffen die Ausführungen von EG-Kommission und Generalanwalt in EuGHE 1982, 3681, 3687, 3697 f. und S. 3699, 3704; für Haschischschmuggel Senat, Beschluß vom 14. Mai 1985 VII R 35/82, BFH / NV 1986, 45; s. ferner für das künftige Recht Art. 2 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Juli 1987 über die Zollschuld, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 201/15).
  • BFH, 24.03.1987 - VII B 6/86

    Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Pfändung

    Der für eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 maßgebende Grundsatz, daß der Kostenentscheidung der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits im Falle seiner Nichterledigung zugrunde zu legen ist, beherrscht auch die Regelung in § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO mit der Folge, daß die Rücknahme eines Verwaltungsakts dann nicht eine Kostenentscheidung nach dieser Vorschrift rechtfertigt, wenn die Rücknahme in dem in der Hauptsache erledigten Rechtsstreit nicht hätte erreicht werden können (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 14. Mai 1985 VII R 35/82, BFH / NV 1986, 45 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -).
  • BFH, 29.07.1986 - VII R 93/75

    Mutmaßlicher Ausgang des Rechtsstreits im Falle seiner Nichterledigung -

    Infolgedessen ist § 138 Abs. 2 FGO nicht anwendbar, soweit die Behörde den Verwaltungsakt aus Gründen ändert, die mit der vom Steuerpflichtigen erhobenen Anfechtungsklage nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. die Rechtsprechungsübersicht im BFH-Beschluß vom 14. Mai 1985 VII R 35/82, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 1986, 45).
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