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BFH, 14.05.1991 - VII B 187/90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Kraftfahrzeugbesteuerung des Haltens in Berlin zugelassener Kraftfahrzeuganhänger - Anlagevermögen eines Berliner Betriebs oder einer Berliner Betriebsstätte
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- BFH, 16.04.2002 - X B 140/01
Neues Zulassungsrecht; Divergenz i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. FGO n.F.
cc) Schließlich vermag auch die vom FA gerügte (vermeintliche) Abweichung des angefochtenen Urteils von dem BFH-Beschluss vom 14. Mai 1991 VII B 187/90 (BFH/NV 1992, 137) und dem BFH-Urteil vom 24. März 1992 VII R 46/91 (…BFH/NV 1992, 697) die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. nicht zu rechtfertigen. - BFH, 24.03.1992 - VII R 46/91
Zugehörigkeit von Kraftfahrzeuganhängern zum Anlagevermögen eines Betriebs
Wie der Senat entschieden hat (Beschluß vom 14. Mai 1991 VII B 187/90, BFH/NV 1992, 137 f. m. N.; vgl. auch Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Einführung Anm. 2), ist eine rein buchmäßige Zuordnung zum Anlagevermögen nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr, daß die Anhänger tatsächlich dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Berliner Betriebes (Betriebsstätte) zu dienen.Ist hiernach davon auszugehen, daß die erste Voraussetzung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung des Haltens der Anhänger des Klägers - Zugehörigkeit zum Anlagevermögen des Berliner Betriebes - nicht gegeben war, so konnte sich nicht mehr die Frage stellen, ob die Fahrzeuge in dem Berliner Betrieb verblieben waren (zur Verbleibensvoraussetzung der Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 DVO Senat in BFH/NV 1992, 137).
- FG Niedersachsen, 07.03.1996 - II 502/94
Anspruch auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz für …
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- BFH, 07.09.1993 - VII B 169/93
Bestimmung des Mittelpunkts der geschäftlichen Oberleitung bei mehreren …
Der Senat verweist insoweit auf sein Urteil in BFH/NV 1992, 697 (vgl. auch Beschluß vom 14. Mai 1991 VII B 187/90, BFH/NV 1992, 137). - FG München, 30.11.1998 - 7 K 4810/96 Im gleichen Sinn ist für die Zugehörigkeit eines Kfz-Anhängers zum Anlagevermögen einer Berliner Betriebsstätte (als Voraussetzung der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer) als wesentlich angesehen worden, daß der Einsatz und die Wartung des Fahrzeugs von der Berliner Betriebsstätte aus gesteuert werden (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1992 VII R 46/91 , BFH/NV 1992, 697 und BFH-Beschluß vom 14. Mai 1991 VII B 187/90 , BFH/NV 1992, 137).
- BFH, 30.08.1991 - VII B 120/91 Aus den Gründen des Senatsbeschlusses in VII B 187/90 (II Nr. 2) - vom 14. Mai 1991, BFH/NV 1992, 137 - ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß die von der Antragstellerin beanspruchte Steuerbefreiung nicht eingreift.