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   BFH, 14.05.1998 - X B 164/97   

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https://dejure.org/1998,6122
BFH, 14.05.1998 - X B 164/97 (https://dejure.org/1998,6122)
BFH, Entscheidung vom 14.05.1998 - X B 164/97 (https://dejure.org/1998,6122)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - X B 164/97 (https://dejure.org/1998,6122)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegungsanforderungen - Beschränkung der Förderung - Vereine - Teilnahme an Wahlen - Kommunale Wählervereinigungen - Ausschluß von teuerlichen Entlastungen - Politische Parteien

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 34g Nr. 2; ; PartG § 1

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.12.1996 - II B 82/96

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bei Einlegung einer

    Auszug aus BFH, 14.05.1998 - X B 164/97
    Das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) gestützt wird (z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 1996 II B 82/96, BFH/NV 1997, 254, m.w.N.).
  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

    Auszug aus BFH, 14.05.1998 - X B 164/97
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in dem den Ausschluß der kommunalen Wählervereinigungen von steuerlichen Entlastungen betreffenden Beschluß vom 21. Juni 1988 2 BvR 638/84 (BStBl II 1989, 67) betont, das aus den Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 2, 38 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der strengen Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber für den Sachbereich der Wahlen erstrecke sich nicht nur auf die politischen Parteien, sondern auch auf andere Gruppen oder Bewerber, die mit ihnen in den Wettbewerb um Wählerstimmen treten, mithin auf kommunaler Ebene kraft der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) auch auf örtlich gebundene Wählervereinigungen.
  • BFH, 20.03.2017 - X R 55/14

    Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen

    Auch kann der Gesetzgeber aufgrund des sehr viel weiter gesteckten Tätigkeitsfeldes der politischen Parteien und der ihnen zugedachten Rolle im Vergleich zu kommunalen Wählervereinigungen eine unterschiedliche Behandlung bei der Einkommensteuer vornehmen (so schon Senatsbeschluss vom 14. Mai 1998 X B 164/97, BFH/NV 1999, 29).
  • BFH, 03.09.2001 - XI B 154/00

    Beschwerde - Verkündung - Änderung der Finanzgerichtsordnung - Verfahrensmangel -

    Er berücksichtigt nicht den BFH-Beschluss vom 4. Mai 1998 X B 164/97 (BFH/NV 1999, 29), in dem der BFH bereits entschieden hat, dass zwischen Vereinen, deren Zweck auf Teilnahme an Wahlen gerichtet ist, und Vereinigungen, die nicht an Wahlen teilnehmen, sondern zu einzelnen Fragen über Abstimmungen an der politischen Willensbildung mitwirken wollen, wesentliche Unterschiede bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung bei der Einkommensteuer rechtfertigen können.
  • BFH, 04.05.2001 - III B 147/00

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderleistungsausgleichs im VA 1992; Splittingverfahren

    Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind indes nicht geeignet, die in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO a.F. abschließend aufgeführten Gründe, die erst zur Zulassung einer Revision führen sollen, zu belegen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, m.w.N.; vom 14. Mai 1998 X B 164/97, BFH/NV 1999, 29).
  • BFH, 24.02.1999 - X B 33/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den allein geltend gemachten Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht dargelegt, d.h. nicht substantiiert und in sich schlüssig eine im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner, über ihr eigenes Interesse am Ausgang dieses Prozesses hinausreichende Bedeutung formuliert (s. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 1998 X B 164/97, BFH/NV 1999, 29; vom 13. Juli 1998 X B 70/98, BFH/NV 1999, 39; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210 und vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213).
  • BFH, 03.02.1999 - X B 137/98

    NZB; Begründungserfordernis

    Denn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat in der Beschwerdeschrift substantiiert und in sich schlüssig keine im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner, über sein eigenes Interesse am Prozeßausgang hinausreichender Bedeutung (s. dazu z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 1998 X B 164/97, BFH/NV 1999, 29; vom 30. Juni 1998 IX B 28/98, BFH/NV 1999, 36; vom 13. Juli 1998 X B 70/98, BFH/NV 1999, 39, und vom 29. Juli 1998 XI B 142/97, BFH/NV 1999, 72, sowie Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 61 f., jeweils m.w.N.) formuliert.
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