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   BFH, 14.05.2003 - XI R 12/00   

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https://dejure.org/2003,2139
BFH, 14.05.2003 - XI R 12/00 (https://dejure.org/2003,2139)
BFH, Entscheidung vom 14.05.2003 - XI R 12/00 (https://dejure.org/2003,2139)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 2003 - XI R 12/00 (https://dejure.org/2003,2139)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1, 2
    Steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerermäßigung für Entschädigung wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch bei nachträglicher Vereinbarung, dass anstelle der zunächst vorgesehenen Koppelung einer Abfindung sowie monatlicher Teilbeträge eine Gesamtsumme als Entschädigung treten soll

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    "Reparatur" einer misslungenen Vereinbarung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf ermäßigte Besteuerung; Begriff der außerordentlichen Einkünfte; Beurteilung von Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden; Geltung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Entschädigung; Zusage von ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Änderung der Auszahlungsmodalitäten unschädlich für Tarifbegünstigung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 24 Nr 1 Buchst a, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 2, AO 1977 § 88, AO 1977 § 93, AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1
    Auskunft; Außerordentliche Einkünfte; Entschädigung; Ermittlung; Verwertungsverbot

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 203, 38
  • NJW 2003, 3727
  • BB 2003, 2381
  • DB 2003, 2365
  • BStBl II 2004, 449
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.01.2002 - XI R 43/99

    Steuerbegünstigung von Abfindungen bei späteren Zusatzleistungen

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 12/00
    Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, sind grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung); dementsprechend gehören zur Entschädigung für entgehende Einnahmen sämtliche Leistungen, zu denen sich der (frühere) Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag verpflichtet hat, soweit sie nicht Erfüllung des bisherigen Arbeitsvertrages sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Januar 2002 XI R 43/99, BFHE 197, 522, BFH/NV 2002, 717).
  • BFH, 05.02.1992 - I B 93/91

    Freistellung von Einkünften bei nur kurzfristigen Italienaufenthalten

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 12/00
    Während im Streitfall mit der freiwilligen Vereinbarung über die Zahlung eines Einmalbetrags lediglich eine andere Auszahlungsweise einer bereits vereinbarten Abfindung mit Entschädigungscharakter festgelegt worden ist, kam es in den vom FG zitierten Fällen erst durch die Ausübung des Wahlrechts auf Kapitalisierung zur Aufgabe von Rechten aus Pensionsanwartschaften bzw. -ansprüchen und zur Vereinbarung einer dafür zu zahlenden Kapitalabfindung (vgl. BFH-Urteile vom 30. Januar 1991 XI R 21/88, BFH/NV 1992, 646; vom 21. April 1993 XI R 62/92, BFH/NV 1993, 721).
  • BFH, 21.04.1993 - XI R 62/92

    Gewährte Entschädigungsleistungen für entgangene oder entgehende Einnahmen im

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 12/00
    Während im Streitfall mit der freiwilligen Vereinbarung über die Zahlung eines Einmalbetrags lediglich eine andere Auszahlungsweise einer bereits vereinbarten Abfindung mit Entschädigungscharakter festgelegt worden ist, kam es in den vom FG zitierten Fällen erst durch die Ausübung des Wahlrechts auf Kapitalisierung zur Aufgabe von Rechten aus Pensionsanwartschaften bzw. -ansprüchen und zur Vereinbarung einer dafür zu zahlenden Kapitalabfindung (vgl. BFH-Urteile vom 30. Januar 1991 XI R 21/88, BFH/NV 1992, 646; vom 21. April 1993 XI R 62/92, BFH/NV 1993, 721).
  • BFH, 21.03.1996 - XI R 51/95

    Bei Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Ersatz für

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 12/00
    Denn die Änderung der zunächst vorgesehenen Abwicklung der Entschädigungsleistung bedeutet nur eine Modifikation der ursprünglichen Vereinbarung, führt aber nicht zu einer zweiten Entschädigung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. März 1996 XI R 51/95, BFHE 180, 152, BStBl II 1996, 416).
  • BFH, 30.01.1991 - XI R 21/88

    Berücksichtigung eines Kapitalwertes von Pensionsansprüchen bei der

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 12/00
    Während im Streitfall mit der freiwilligen Vereinbarung über die Zahlung eines Einmalbetrags lediglich eine andere Auszahlungsweise einer bereits vereinbarten Abfindung mit Entschädigungscharakter festgelegt worden ist, kam es in den vom FG zitierten Fällen erst durch die Ausübung des Wahlrechts auf Kapitalisierung zur Aufgabe von Rechten aus Pensionsanwartschaften bzw. -ansprüchen und zur Vereinbarung einer dafür zu zahlenden Kapitalabfindung (vgl. BFH-Urteile vom 30. Januar 1991 XI R 21/88, BFH/NV 1992, 646; vom 21. April 1993 XI R 62/92, BFH/NV 1993, 721).
  • BFH, 03.07.2002 - XI R 80/00

    Unschädliche Zusatzleistungen zu Abfindungszahlungen

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 12/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 3. Juli 2002 XI R 80/00, BFHE 199, 395, BFH/NV 2002, 1645, m.w.N.) sind außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch ihre Zusammenballung erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
  • BFH, 06.03.2002 - XI R 51/00

    Entlassungsentschädigung und Pensionsanspruch

    Auszug aus BFH, 14.05.2003 - XI R 12/00
    a) Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Annahme einer Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG voraus, dass der Steuerpflichtige bei der Aufgabe seiner Rechte unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat; er darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2002 XI R 51/00, BFHE 198, 468, BStBl II 2002, 516, m.w.N.).
  • BFH, 28.06.2006 - XI R 58/05

    Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG bei der ersten Teilzahlung

    Sie müssen zum Zwecke der Tarifvergünstigung grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum zufließen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 431, und vom 14. Mai 2003 XI R 12/00, BFHE 203, 38, BStBl II 2004, 449, beide m.w.N.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 1020, und in BFH/NV 2002, 346, m.w.N.).
  • BFH, 16.06.2004 - XI R 55/03

    Vorruhestandsgeld als Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes

    Werden in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Entschädigungsleistungen zugesagt, sind diese nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 12/00, BFH/NV 2003, 1630, m.w.N.).

    Da die Entschädigung somit nicht zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen ist, liegen die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht vor (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1630).

  • FG Niedersachsen, 08.02.2018 - 1 K 279/17

    Anwendung der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Einkommensteuergesetz auf

    Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sind grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Mai 2003 XI R 12/00, BFHE 203, 38, BStBl II 2004, 449).

    Auch der Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 12/00, BFHE 203, 38, BStBl II 2004, 449) rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

  • FG Hessen, 10.06.2015 - 3 K 1960/13

    § 24 Nr.1 EStG, § 34 EStG

    Entsprechendes gilt, wenn neben einer Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden und dabei der Umfang dieser Zusatzleistungen im Verhältnis zur Hauptleistung eine gewisse Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet (vgl. BFH-Urteile vom 14.05.2003 XI R 12/00, BStBl II 2004, 449; vom 28.06.2006 XI R 58/05, BStBl II 2006, 835, und vom 11.05.2010 IX R 39/09 BFH/NV 2010, 1801 [BFH 11.05.2010 - IX R 39/09] ).

    Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats schon aus dem BFH-Urteil vom 14.05.2003 XI R 12/00 (BStBl II 2004, 449).

  • BFH, 16.11.2005 - XI R 32/04

    Schmerzensgeld wegen Rufschädigung als Teil der Entschädigung für den Verlust des

    Werden --wie im vorliegenden Fall-- in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Entschädigungsleistungen für künftig entgehende Einnahmen zugesagt, sind diese nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Mai 2003 XI R 12/00, BFHE 203, 38, BStBl II 2004, 449; vom 16. Juni 2004 XI R 55/03, BFH/NV 2004, 1705, jeweils m.w.N.).

    Da die Entschädigung somit nicht zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen ist, liegen die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht vor (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 203, 38, BStBl II 2004, 449).

  • FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13

    Entschädigung für "entgehende" Einnahmen bei Schadensersatz für den

    Sind hiernach in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Entschädigungsleistungen für künftig entgehende Einnahmen zugesagt, sind diese grundsätzlich einheitlich zu beurteilen als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG (BFH-Urteile vom 16.11.2005 XI R 32/04, GmbHR 2006, 389; vom 16.6.2004 XI R 55/03, BFH/NV 2004, 1705; vom 14.5.2003 XI R 12/00, BFHE 203, 38, BStBl II 2004, 449; vgl. auch Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 14. Auflage, § 24 Rz. 5).
  • BFH, 24.06.2009 - IV R 94/06

    Tarifbegünstigte Entschädigung für Ausscheiden eines Mitunternehmers als

    Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, sind grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 12/00, BFHE 203, 38, BStBl II 2004, 449).
  • BFH, 23.02.2005 - XI R 3/04

    Entschädigungszusatzleistung - Sachbezüge

    Dementsprechend gehören zu einer Entschädigung für entgehende Einnahmen sämtliche Leistungen, zu denen sich der (frühere) Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag verpflichtet hat, soweit sie nicht Erfüllung des bisherigen Arbeitsvertrages sind (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 12/00, BFHE 203, 38, BStBl II 2004, 449).

    Damit liegen die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht vor (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 203, 38, BStBl II 2004, 449, m.w.N.).

  • FG Hamburg, 30.05.2008 - 3 K 84/08

    Einkommensteuerrecht, Abgabenordnung: Vertrauensschutz in die überholte

    a) Allerdings sind außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 1, 2 EStG nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 14. Mai 2003 XI 12/00, BFHE 203, 38, BStBl II 2004, 449 m.w.N.) nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem einzigen Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch ihre Zusammenballung erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.

    Für die Frage der Zusammenballung sind Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung); dementsprechend gehören zur Entschädigung für entgehende Einnahmen sämtliche Leistungen, zu denen sich der (frühere) Arbeitgeber im Aufhebungsfall verpflichtet hat, soweit sie nicht Erfüllung des bisherigen Arbeitsvertrages sind (vgl. BFH, Urteil vom 14. Mai 2003 XI 12/00, BFHE 203, 38 , BStBl II 2004, 449 m.w.N.).

  • BFH, 29.05.2008 - IX R 55/05

    Übergangszahlungen als Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes

    Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, sind grundsätzlich einheitlich zu beurteilen (BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 12/00, BFHE 203, 38, BStBl II 2004, 449).
  • BFH, 04.03.2016 - IX B 146/15

    Einheitliche Entschädigung bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses -

  • FG München, 23.02.2016 - 5 K 2578/13

    Einkommensteuerpflichtigkeit einer Zahlung des ehemaligen Arbeitgebers im

  • FG Münster, 08.11.1999 - 4 K 154/98

    Voraussetzungen einer steuerbgünstigten Entschädigung

  • BFH, 24.06.2009 - IV R 95/06

    Abfindung für Auflösung des Geschäftsführervertrags mit Komplementär-GmbH kann

  • FG Köln, 17.12.2002 - 9 K 4254/99

    Ermittlungspflichtverletzung bei Entlassungsentschädigungen

  • FG Münster, 24.07.2009 - 14 K 5107/07

    Ermäßigte Besteuerung einer aufgrund einer Sozialplanregelung geleisteten

  • BFH, 06.04.2006 - XI B 86/05

    Entschädigung - ratenweise Auszahlung, halber Steuersatz

  • FG Hamburg, 20.04.2005 - VI 113/03

    Tarifermäßigung für kapitalisierte Betriebsrentenzahlung

  • FG Köln, 17.11.2004 - 7 K 2006/03

    Ermäßigte Besteuerung einer Karenzentschädigung

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