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   BFH, 14.05.2014 - X R 27/14   

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https://dejure.org/2014,23376
BFH, 14.05.2014 - X R 27/14 (https://dejure.org/2014,23376)
BFH, Entscheidung vom 14.05.2014 - X R 27/14 (https://dejure.org/2014,23376)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - X R 27/14 (https://dejure.org/2014,23376)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten Stellung eines Änderungsantrags nur durch einen der Ehegatten

  • openjur.de

    Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten Stellung eines Änderungsantrags nur durch einen der Ehegatten

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 26b, AO § 126 Abs 1 Nr 1, AO § 169
    Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten Stellung eines Änderungsantrags nur durch einen der Ehegatten

  • Bundesfinanzhof

    Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten Stellung eines Änderungsantrags nur durch einen der Ehegatten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26b EStG 2002, § 126 Abs 1 Nr 1 AO, § 169 AO
    Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten Stellung eines Änderungsantrags nur durch einen der Ehegatten

  • IWW
  • rewis.io

    Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten Stellung eines Änderungsantrags nur durch einen der Ehegatten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines Änderungsbescheides nach Ablauf der Festsetzungsfrist

  • rechtsportal.de

    AO § 126 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 3
    Zulässigkeit eines Änderungsbescheides nach Ablauf der Festsetzungsfrist

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung eines Änderungsantrags gegenüber beiden Ehegatten rechtswidrig, wenn dieser nur von einem der Ehegatten gestellt wurde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1699
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 25.04.2006 - X R 42/05

    Festsetzungsverjährung bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten - Wirkung der

    Auszug aus BFH, 14.05.2014 - X R 27/14
    Weil der Eintritt der Festsetzungsverjährung auch im Fall der Zusammenveranlagung für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. April 2006 X R 42/05, BFHE 212, 421, BStBl II 2007, 220; betreffend § 171 Abs. 4 AO), konnte der von E am 7. November 2007 gestellte Änderungsantrag den Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 3 AO nur in Bezug auf sein Steuerfestsetzungsverfahren hemmen.
  • OLG Celle, 13.05.2020 - 15 UF 154/19

    Beschwerde gegen einen Ausspruch zum nachehelichen Ehegattenunterhalt;

    Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nämlich nach jetziger Beurteilung des Senats vielmehr zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Erwerb von Zeitwertpapieren der V. um eine aus dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers vorgenommene Vermögensbildung handelt, die der Verkürzung seiner Lebensarbeitszeit durch Freistellung von der Arbeit vor dem Übergang in die Freistellungsphase der Altersteilzeit oder dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dient (OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. November 2003 - 3 WF 143/03 - FamRZ 2004, 1211 = NJW 2004, 1051; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2014 - 15 UF 106/13 - FamRZ 2014, 1699), nicht jedoch um eine unterhaltsrechtlich anerkannte zusätzliche Altersvorsorge.
  • OLG München, 29.03.2017 - 16 UF 526/16

    Zur Durchführung einer externen Teilung innerhalb des Versorgungsausgleichs mit

    Das 16 uf 526/16 - Seite 6 auf einem Zeitwertkonto angesparte Kapital steht deswegen dem Arbeitsentgelt nahe (vgl. hierzu OLG Celle, FamRZ 2014, Seite 1699; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., 2013, Rn. 114).
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