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   BFH, 14.06.1995 - II R 92/92   

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https://dejure.org/1995,2613
BFH, 14.06.1995 - II R 92/92 (https://dejure.org/1995,2613)
BFH, Entscheidung vom 14.06.1995 - II R 92/92 (https://dejure.org/1995,2613)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 1995 - II R 92/92 (https://dejure.org/1995,2613)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 177, 509
  • BB 1995, 1682
  • BB 1995, 1731
  • DB 1995, 1794
  • BStBl II 1995, 609
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 30.03.1942 - II 96/41

    1. Inwieweit bedürfen die Einräumung des Rechts zum Ankauf eines Grundstücks und

    Auszug aus BFH, 14.06.1995 - II R 92/92
    Anders sind hingegen die Fälle zu beurteilen, in denen das Vereinsvermögen an anfallsberechtigte Personen fällt, die als Nichtmitglieder zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch darauf haben, daß das Vermögen auf sie übergeht, weil ein entsprechender Satzungsinhalt wegen der Regelung in § 310 BGB keine Rechtswirkung im Verhältnis zu dem anfallsberechtigten Dritten i. S. von § 328 BGB entfaltet (vgl. Reichert/Dannegger, a. a. O., Rdnr. 2190 unter Hinweis auf das Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 30. März 1942 II 96/41 RGZ 169, 65, 82 f.).
  • FG Berlin, 13.08.1992 - I 397/89
    Auszug aus BFH, 14.06.1995 - II R 92/92
    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Berlin I 397/89 vom 18. September 1992, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 28. April 1986 sowie die Einspruchsentscheidung vom 12. September 1989 aufzuheben.
  • BFH, 14.02.2007 - II R 66/05

    Formwechsel eines auf Vermögensbindung gerichteten Vereins in Kapitalgesellschaft

    Vereine, in denen große Vermögen gebunden sind, sollten erbschaft- und schenkungsteuerrechtlich den Stiftungen gleichgestellt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1995 II R 92/92, BFHE 177, 509, BStBl II 1995, 609).

    Die Vorschrift knüpft an den infolge der Auflösung des Vereins eintretenden Übergang von dessen Vermögen auf die anfallsberechtigten Vereinsmitglieder an (BFH-Urteil in BFHE 177, 509, BStBl II 1995, 609).

    Sie erhalten in diesem Fall ein "gläubigerrechtsähnliches Wertrecht", nämlich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung ihres Anteils am Vereinsvermögen (BFH-Urteil in BFHE 177, 509, BStBl II 1995, 609).

  • FG Hamburg, 03.07.2018 - 3 K 198/17

    Grunderwerbsteuer: Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstücksübertragungen

    Unerheblich ist, ob und in welcher Höhe Schenkungsteuer tatsächlich festgesetzt wurde (BFH-Urteil vom 14.06.1995 II R 92/92, BStBl II 1995, 609).
  • FG Düsseldorf, 21.08.2017 - 7 K 471/17

    Vorrangige Erbschafts- und Schenkungssteuer schließen Grunderwerbssteuer aus!

    Folglich kommt es auch nicht darauf an, ob überhaupt oder in welcher Höhe Schenkungssteuer festzusetzen oder festgesetzt ist (vgl. auch BFH, Urteil vom 14.6.1995 - II R 92/92 -, BFHE 177, 509, BStBl II 1995, 609; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG 18.Aufl, § 3 Rdz. 103, Pahlke/Franz, GrEStG 5.Aufl. § 3 Rdz.32).
  • FG Münster, 18.03.2021 - 8 K 3173/18

    Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheids

    Zwar hat der BFH entschieden, dass eine - satzungsgemäße - Übertragung des Vereinsvermögens auf ein Nicht-Mitglied im Rahmen einer Liquidation grundsätzlich eine freigebige Zuwendung im Sinne § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sein kann, die grunderwerbsteuerlich gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG zur Steuerfreiheit führt; denn die Anfallberechtigung nach § 45 Abs. 2 BGB könne bis zum Abschluss des Liquidationsverfahren ohne Zutun des Gläubigers geändert werden (BFH, Urteil vom 14.06.1995, II R 92/92, BStBl. II 1995, 609).
  • FG Düsseldorf, 05.10.2005 - 4 K 4929/03

    Schenkungsteuer; Familienverein; Umwandlung in GmbH; Auflösungsähnliche

    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs selbst bei einer Auflösung des Vereins § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nur einschlägig, wenn das Vermögen auf solche Mitglieder übertragen worden ist, die keine Vereinsmitglieder gewesen sind (vgl. BFH, Urteil vom 14. Juni 1995 - II R 92/92 - BStBl II 1995, 609).
  • FG Düsseldorf, 05.10.2005 - 4 K 4933/03

    Schenkungsteuer; Familienverein; Umwandlung in GmbH; auflösungsähnliche

    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs selbst bei einer Auflösung des Vereins § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nur einschlägig, wenn das Vermögen auf solche Mitglieder übertragen worden ist, die keine Vereinsmitglieder gewesen sind (vgl. BFH, Urteil vom 14. Juni 1995 - II R 92/92 - BStBl II 1995, 609).
  • FG Düsseldorf, 05.10.2005 - 4 K 5249/03

    Schenkungsteuer; Familienverein; Umwandlung in GmbH; auflösungsähnliche

    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs selbst bei einer Auflösung des Vereins § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nur einschlägig, wenn das Vermögen auf solche Mitglieder übertragen worden ist, die keine Vereinsmitglieder gewesen sind (vgl. BFH, Urteil vom 14. Juni 1995 - II R 92/92 - BStBl II 1995, 609).
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