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   BFH, 14.06.2005 - VIII R 53/03   

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https://dejure.org/2005,16584
BFH, 14.06.2005 - VIII R 53/03 (https://dejure.org/2005,16584)
BFH, Entscheidung vom 14.06.2005 - VIII R 53/03 (https://dejure.org/2005,16584)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 2005 - VIII R 53/03 (https://dejure.org/2005,16584)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 8 Abs. 1; ; EStG § 11 Abs. 1; ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 1. Alternative; ; HGB § 132; ; HGB § 230; ; HGB § 234 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 116 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1
    Stille Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Einnahmen aus Kapitalvermögen bei stiller Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 1 Nr 4, EStG § 11 Abs 1, HGB § 230, EStG § 20 Abs 1 Nr 7
    Kapitaleinkünfte; Stille Gesellschaft; Treuhand

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 57/95

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

    Auszug aus BFH, 14.06.2005 - VIII R 53/03
    a) Die streitige Rendite zählt zu den Einnahmen des Klägers aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4 1. Alternative EStG (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755).

    Dass eine ausdrückliche Regelung über Kontrollrechte der Anleger fehlte, steht der Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses nicht entgegen (Senatsurteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II.1.a bb).

    Zwar ist die stille Gesellschaft als Dauerschuldverhältnis typischerweise darauf angelegt, einen Zustand zu schaffen, der über die kurzfristige Inanspruchnahme von Fremdmitteln durch den Geschäftsinhaber hinausgeht (vgl. Senatsurteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II.1.a bb, m.w.N.).

    a) Einnahmen sind i.S. von § 11 Abs. 1 EStG zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II.2.a, m.w.N.).

    In dieser Schuldumschaffung (Novation) kann eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche Zahlung beglichen hätte (Zufluss beim Gläubiger) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag in Folge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrunds dem Schuldner sofort zur Verfügung gestellt hätte (Wiederabfluss des Geldbetrags beim Gläubiger; vgl. Senatsurteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II.2.a bb, m.w.N.).

    Hierbei handelt es sich um einen für die einkommensteuerrechtliche Wertung unbeachtlichen Motivirrtum (Senatsurteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II.2.b bb bbb).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Zufluss i.S. von § 11 Abs. 1 EStG sowohl in diesen Fällen der bloßen Gutschrift des betreffenden Betrags in den Büchern des Schuldners als auch in den Fällen der Novation grundsätzlich nur angenommen werden, wenn der Schuldner in dem betreffenden Zeitpunkt zur Zahlung des Betrags in der Lage gewesen wäre, also nicht zahlungsunfähig war (Senatsurteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II.2.b cc bbb, m.w.N.).

    Unerheblich ist insoweit, dass X die Auszahlung entsprechender Renditen mit Mitteln bestritt, die ihm von anderen Anlegern oder auch vom Kläger selbst zur Verfügung gestellt worden waren (Senatsurteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, unter II.2.c).

  • FG Schleswig-Holstein, 27.05.2003 - 5 K 20215/99

    Stilles Gesellschaftsverhältnis mit einem Kapitalanlagebetrüger; Besteuerung von

    Auszug aus BFH, 14.06.2005 - VIII R 53/03
    Die hiergegen gerichtete Klage hat das FG mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 1162 veröffentlichten Urteil vom 27. Mai 2003 5 K 20215/99 als unbegründet abgewiesen.
  • BFH, 20.01.1999 - I R 69/97

    Keine Anerkennung von Treuhandverhältnissen zur Erzielung der Steuerbefreiung für

    Auszug aus BFH, 14.06.2005 - VIII R 53/03
    Nach seinem typischen materiellen Gehalt zeichnet sich ein Treuhandverhältnis vor allem dadurch aus, dass der Treugeber das Rechtsverhältnis beherrscht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Januar 1999 I R 69/97, BFHE 188, 254, unter II.1.b, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 09.07.2020 - 1 K 10038/15

    Abzugsfähigkeit von Verlusten aus einer stillen Gesellschaft als

    Dementsprechend liegt nur dann eine stille Gesellschaft vor, wenn der zugrundeliegende Vertrag eine Gewinnbeteiligung enthält (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 53/03, BFH/NV 2005, 2183).
  • FG Niedersachsen, 06.09.2018 - 1 K 10041/15

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen im Rahmen der Tonnagebesteuerung

    Dementsprechend liegt nur dann eine stille Gesellschaft vor, wenn der zugrundeliegende Vertrag eine Gewinnbeteiligung enthält (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 53/03, BFH/NV 2005, 2183).
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