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   BFH, 14.06.2007 - IX R 2/07   

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https://dejure.org/2007,11835
BFH, 14.06.2007 - IX R 2/07 (https://dejure.org/2007,11835)
BFH, Entscheidung vom 14.06.2007 - IX R 2/07 (https://dejure.org/2007,11835)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - IX R 2/07 (https://dejure.org/2007,11835)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Offenbar unrichtiger" Steuerbescheid - Liegt ein Übertragungsfehler eines Beamten vor, ist der Bescheid zu berichtigen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 129
    Offenbare Unrichtigkeit; Vorsteuer; Werbungskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1183
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.06.2004 - IV R 9/02

    Offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO

    Auszug aus BFH, 14.06.2007 - IX R 2/07
    Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist § 129 AO auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (BFH-Urteile vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505, und vom 3. Juni 1987 X R 61/81, BFH/NV 1988, 342, m.w.N.).
  • BFH, 03.06.1987 - X R 61/81

    Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden auf Grund nachträglich bekannter

    Auszug aus BFH, 14.06.2007 - IX R 2/07
    Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist § 129 AO auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (BFH-Urteile vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505, und vom 3. Juni 1987 X R 61/81, BFH/NV 1988, 342, m.w.N.).
  • BFH, 23.10.2001 - IX R 75/98

    Offenbare Unrichtigkeit

    Auszug aus BFH, 14.06.2007 - IX R 2/07
    § 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Oktober 2001 IX R 75/98, BFH/NV 2002, 467).
  • BFH, 30.08.1995 - IX B 74/95

    Vorsteuer als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 14.06.2007 - IX R 2/07
    Umsatzsteuerrechtliche (§ 15 des Umsatzsteuergesetzes) und einkommensteuerrechtliche Behandlung (§ 9b Abs. 1 EStG) laufen synchron (zu Unterschieden im Abzugszeitpunkt vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 1995 IX B 74/95, BFH/NV 1996, 41).
  • BFH, 16.09.2015 - IX R 37/14

    Keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme "vermeintlicher" mechanischer

    b) Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist § 129 AO --jenseits seines Wortlauts-- nach ständiger Rechtsprechung auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056; vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505, und vom 3. Juni 1987 X R 61/81, BFH/NV 1988, 342, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.08.2013 - VIII R 9/11

    Offenbare Unrichtigkeit; Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als

    Übersieht das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung, dass der Steuerpflichtige in seiner vorgelegten Gewinnermittlung die bei der Umsatzsteuererklärung für denselben Veranlagungszeitraum erklärten und im Umsatzsteuerbescheid erklärungsgemäß berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgabe erfasst hat, liegt insoweit eine von Amts wegen zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vor (Anschluss an BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056).

    Letzteres wäre eine rein hypothetische Annahme, die der Feststellung einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO nicht entgegengehalten werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056).

  • BFH, 26.10.2016 - X R 1/14

    Keine Berichtigungsmöglichkeit bei fehlerhafter Eintragung von Beiträgen an

    Zudem habe der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits früher entschieden, rein hypothetische Annahmen über mangelnde Sachverhaltsermittlungen seien unbeachtlich (Urteil vom 14. Juni 2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056), und habe dabei die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen beim Sachbearbeiter als bekannt unterstellt.
  • FG Hamburg, 17.03.2016 - 2 K 37/15

    Änderung eines Steuerbescheides bei nachträglich erkanntem Fehler der

    § 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Rechtsanwendungsfehler vorliegen könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteile vom 14. Juni 2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056; vom 1. August 2012 IX R 4/12, BFH/NV 2013, 1).

    Dies setzt voraus, dass bereits der Fehler des Steuerpflichtigen offenbar gewesen, also ohne weiteres aus der Steuererklärung, den dazugehörigen Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen als mechanisches Versehen ersichtlich gewesen ist (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteile vom 14. Juni 2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056; vom 1. August 2012 IX R 4/12, BFH/NV 2013, 1; jeweils m. w. N).

  • FG Münster, 25.02.2014 - 9 K 840/12

    Änderung eines bestandskräftig gewordenen Bescheides über die gesonderte

    § 129 Abs. 1 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, kann eine offenbare Unrichtigkeit aber ausnahmsweise dann vorliegen, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (BFH-Urteile vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505; vom 3. Juni 1987 X R 61/81, BFH/NV 1988, 342; vom 14. Juni 2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056; vom 27. August 2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302).

  • FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 3113/16

    Steuerbescheid: Änderung - Offenbare Unrichtigkeit bei Bescheid über die

    Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (sog. "Übernahmefehler": ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 14.6.2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056; vom 27.8.2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439, Rz 15, m.w.N.; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).
  • FG Münster, 09.11.2023 - 10 K 860/21

    Verfahren - Zur Änderungsmöglichkeit gemäß § 129 AO bzgl. einer

    § 129 Satz 1 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (BFH-Urteil vom 14.6.2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, kann eine offenbare Unrichtigkeit aber ausnahmsweise dann vorliegen, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (BFH-Urteile vom 17.6.2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505; vom 3.6.1987 X R 61/81, BFH/NV 1988, 342; vom 14.6.2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056; vom 27.8.2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439).

  • FG München, 17.09.2018 - 7 K 2805/17

    Nichtberücksichtigung einer Kapitalrücklage bei der gesonderten Feststellung der

    Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (sog. "Übernahmefehler": ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 14.06.2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056; vom 27.08.2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439, Rz 15, m.w.N.; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).
  • FG Münster, 21.07.2016 - 9 K 2342/15

    Voraussetzungen für die Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung

    § 129 Satz 1 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (BFH-Urteil vom 14.6.2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056).
  • BFH, 01.08.2012 - IX R 4/12

    Offenbare Unrichtigkeit

    § 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056).
  • FG Münster, 02.04.2014 - 9 K 2089/13

    "Übernommene" offenbare Unrichtigkeit

  • FG Baden-Württemberg, 06.10.2016 - 3 K 2692/15

    Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung nach § 129 AO - Übernahme

  • FG München, 04.06.2014 - 1 K 1333/12

    Offenbare Unrichtigkeit bei vom Erklärungsformular abweichender Rechtsmeinung

  • FG Münster, 30.06.2021 - 13 K 793/19

    Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids zur Einkommensteuer

  • FG Münster, 08.11.2017 - 9 K 689/17

    Körperschaften/Verfahren - Unzutreffende Feststellung des steuerlichen

  • FG Hamburg, 10.11.2016 - 6 K 85/15

    Abgabenordnung: Berichtigung von Steuerbescheiden in der Feststellungserklärung

  • FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 1204/16

    Verfahren - Offenbare Unrichtigkeit bei Bescheid über die gesonderte Feststellung

  • FG München, 14.12.2015 - 7 K 1250/14

    Voraussetzungen für die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Zusammenhang

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2017 - 6 K 1902/15

    Offenbare Unrichtigkeit einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • FG Bremen, 07.12.2011 - 1 K 50/11

    Keine offenbare Unrichtigkeit bei versehentlicher Eintragung der Summe aus

  • FG Nürnberg, 15.10.2009 - 6 K 748/08

    Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit im ELSTER-Verfahren

  • FG Münster, 05.12.2019 - 13 K 2338/17

    Verfahrensrecht - Zur Anwendbarkeit von § 129

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2017 - 6 K 90/16

    Offenbare Unrichtigkeit bei der Feststellung eines Zugangs zum steuerlichen

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2023 - 16 K 16015/23

    Offenbare Unrichtigkeit bei Einsatz des Risiko-Managemente-Systems durch das

  • FG Köln, 09.12.2015 - 3 K 2557/11

    Abzugsfähigkeit von Werbungskosten in Form von Schuldzinsen und Vorsteuern aus

  • FG Thüringen, 18.10.2017 - 3 K 127/17

    Offenbare Unrichtigkeit der gesonderten Feststellung des steuerlichen

  • FG Münster, 29.11.2022 - 11 K 1582/21
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