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   BFH, 14.06.2007 - VII B 184/06   

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https://dejure.org/2007,10706
BFH, 14.06.2007 - VII B 184/06 (https://dejure.org/2007,10706)
BFH, Entscheidung vom 14.06.2007 - VII B 184/06 (https://dejure.org/2007,10706)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - VII B 184/06 (https://dejure.org/2007,10706)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    BranntwMonG § 143; ; BranntwMonG § 143 Abs. 1 Satz... 1; ; BranntwMonG § 143 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; ; AO § 169 Abs. 2 Satz 3; ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Festsetzungsfrist im Falle einer Steuerhinterziehung; Zurechnung von strafbaren Handlungen von Erfüllungsgehilfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 08.11.2000 - XI B 38/00

    Divergenz; Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 14.06.2007 - VII B 184/06
    Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) bedarf es der Darlegung, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG ungenutzt ließ, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung jedoch dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Entscheidungen vom 17. September 2003 XI B 220/02, BFH/NV 2004, 345, und vom 8. November 2000 XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478).
  • BFH, 30.10.1990 - VII R 18/88

    Forderung von hinterzogener Minearlölsteuer - Unterbrechung des Ablaufs der

    Auszug aus BFH, 14.06.2007 - VII B 184/06
    Insoweit ist höchstrichterlich geklärt, dass dem Steuerpflichtigen die strafbaren Handlungen von Vertretern und Erfüllungsgehilfen --jedenfalls im Hinblick auf eine Verlängerung der normalen Festsetzungsfrist-- zugerechnet werden können (Senatsentscheidungen vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721, und vom 20. Juli 1999 VII R 85/98, BFHE 189, 244).
  • BFH, 20.07.1999 - VII R 85/98

    Nacherhebung - Eingangsabgabe - Zollkodex - Geltung des Zollkodex

    Auszug aus BFH, 14.06.2007 - VII B 184/06
    Insoweit ist höchstrichterlich geklärt, dass dem Steuerpflichtigen die strafbaren Handlungen von Vertretern und Erfüllungsgehilfen --jedenfalls im Hinblick auf eine Verlängerung der normalen Festsetzungsfrist-- zugerechnet werden können (Senatsentscheidungen vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721, und vom 20. Juli 1999 VII R 85/98, BFHE 189, 244).
  • BFH, 06.10.2003 - VII B 130/03

    NZB: Fortbildung des Rechts

    Auszug aus BFH, 14.06.2007 - VII B 184/06
    Eventuelle Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen indes für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215).
  • BFH, 17.09.2003 - XI B 220/02

    Übernahme von Feststellungen aus einem Strafurteil

    Auszug aus BFH, 14.06.2007 - VII B 184/06
    Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) bedarf es der Darlegung, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG ungenutzt ließ, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung jedoch dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Entscheidungen vom 17. September 2003 XI B 220/02, BFH/NV 2004, 345, und vom 8. November 2000 XI B 38/00, BFH/NV 2001, 478).
  • BFH, 01.10.2012 - V B 9/12

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Zur Zurechnung von strafbaren Handlungen von

    Insoweit ist höchstrichterlich geklärt, dass dem Steuerpflichtigen die strafbaren Handlungen von Vertretern und Erfüllungsgehilfen --jedenfalls im Hinblick auf eine Verlängerung der normalen Festsetzungsfrist-- zugerechnet werden können (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721, und vom 20. Juli 1999 VII R 85/98, BFHE 189, 244; BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VII B 184/06, BFH/NV 2007, 2053).
  • FG Bremen, 21.05.2008 - 2 K 74/07

    Haftung eines Arbeitgebers für die durch Steuerhinterziehungen eines

    Im Rahmen von § 169 Abs. 2 AO muss sich der Steuerschuldner eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung seiner Hilfspersonen grundsätzlich wie seine eigene Tat zurechnen lassen, ohne dass er sich auf mangelndes Verschulden bei deren Auswahl berufen kann (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721;vom 4. Mai 2004 VII R 64/03, BFH/NV 2004, 1516, ZfZ 2005, 18 , m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 2004 VII B 298/03, BFH/NV 2005, 1021;vom 14. Juni 2007 VII B 184/06, BFH/NV 2007, 2053; alle m.w.N.).
  • FG München, 22.01.2009 - 14 K 4588/06

    Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei nicht ordnungsgemäß erledigtem

    Dies gilt unabhängig davon, welche Sorgfalt sie bei der Auswahl ihrer Erfüllungsgehilfen hat walten lassen (vgl. BFH-Urteil vom 17. August 2000 VII R 108/95, ZfZ 01, 55 zum Hauptverpflichteten im Versandverfahren) und ob sie Einfluss auf den von ihr eingesetzten Erfüllungsgehilfen gehabt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VII B 184/06, BFH/NV 2007, 2053).
  • FG Saarland, 04.06.2009 - 2 K 2119/05

    Nacherhebung von Eingangsabgaben in Höhe der Differenz zwischen dem Präferenzzoll

    Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass dem Steuerpflichtigen die strafbaren Handlungen von Vertretern und Erfüllungsgehilfen - jedenfalls im Hinblick auf eine Verlängerung der normalen Festsetzungsfrist - zugerechnet werden können (BFH vom 14. Juni 2007 VII B 184/06, BFH/NV 2007, 2053 m.w.N.).
  • FG München, 22.01.2009 - 14 K 544/06

    Steuererhebungskompetenz und Verjährungsfrist für die Branntweinsteuer bei

    Dies gilt unabhängig davon, welche Sorgfalt sie bei der Auswahl ihrer Erfüllungsgehilfen hat walten lassen (vgl. BFH-Urteil vom 17. August 2000 VII R 108/95, ZfZ 01, 55 zum Hauptverpflichteten im Versandverfahren) und ob sie Einfluss auf die von ihr eingesetzten Erfüllungsgehilfen gehabt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VII B 184/06, BFH/NV 2007, 2053).
  • FG München, 11.11.2009 - 14 K 3662/06

    Entstehung von Branntweinsteuer durch Austausch der begleitenden

    Die Klägerin muss jedoch als Verantwortlicher für das Steueraussetzungsverfahren für ein etwaiges Verschulden ihrer Hilfspersonen eintreten, unabhängig davon, ob sie Einfluss auf den von ihr eingesetzten Erfüllungsgehilfen gehabt hat (BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VII B 184/06, BFH/NV 2007, 2053).
  • FG München, 22.04.2010 - 14 K 2464/09

    Erlass von Branntweinsteuer und Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen

    Dieser ist ebenfalls bestandskräftig (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 30. Mai 2006 - 14 K 3817/05 und Beschluss des BFH vom 14. Juni 2006 VII B 184/06).
  • FG München, 13.11.2009 - 14 K 2466/08

    Entziehung von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren - Versender als

    Dies gilt unabhängig davon, welche Sorgfalt sie bei der Auswahl ihrer Erfüllungsgehilfen hat walten lassen (vgl. BFH-Urteil vom 17. August 2000 VII R 108/95, ZfZ 01, 55 zum Hauptverpflichteten im Versandverfahren) und ob sie Einfluss auf den von ihr eingesetzten Erfüllungsgehilfen gehabt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VII B 184/06, BFH/NV 2007, 2053).
  • FG München, 22.04.2010 - 14 K 2464/08

    Erlass von Branntweinsteuer und Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen

    Dieser ist ebenfalls bestandskräftig (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 30. Mai 2006 - 14 K 3817/05 und Beschluss des BFH vom 14. Juni 2006 VII B 184/06).
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