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   BFH, 14.06.2016 - IX R 25/14   

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https://dejure.org/2016,30605
BFH, 14.06.2016 - IX R 25/14 (https://dejure.org/2016,30605)
BFH, Entscheidung vom 14.06.2016 - IX R 25/14 (https://dejure.org/2016,30605)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - IX R 25/14 (https://dejure.org/2016,30605)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG - Einbeziehung von sog. Schönheitsreparaturen - Erstattung von dritter Seite

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7, EStG § ... 21 Abs 1 S 1 Nr 1, HGB § 255 Abs 2 S 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 1a, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 5 S 2, EStG § 9 Abs 5 S 2, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG § 6 Abs 1 Nr 1a
    Anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG - Einbeziehung von sog. Schönheitsreparaturen - Erstattung von dritter Seite

  • Bundesfinanzhof

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG - Einbeziehung von sog. Schönheitsreparaturen - Erstattung von dritter Seite

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 1a EStG 2002 vom 15.12.2003, § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG 2002, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 255 Abs 2 S 1 HGB, § 6 Abs 1 Nr 1a EStG 2009
    Anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG - Einbeziehung von sog. Schönheitsreparaturen - Erstattung von dritter Seite

  • IWW

    § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes, § ... 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, § 255 Abs. 2 Satz 1 3. Alternative des Handelsgesetzbuchs (HGB), § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, § 76 Abs. 1, 2, § 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 6 Abs. 1 Nr. 1a, § 255 Abs. 2 HGB, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 21 Abs. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 7 Abs. 1, 4, 5 EStG, § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG, § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung, § 255 HGB, § 118 Abs. 2 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 76 Abs. 1 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1
    Instandsetzungs- und Modernisierungskosten für ein(en) Gebäude(teil) als im Rahmen der Afa zu berücksichtigende anschaffungsnahe Herstellungskosten

  • Betriebs-Berater

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG - Einbeziehung von sog. Schönheitsreparaturen - Erstattung von dritter Seite

  • rewis.io

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG - Einbeziehung von sog. Schönheitsreparaturen - Erstattung von dritter Seite

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

  • rechtsportal.de

    Begriff der Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kosten für Schönheitsreparaturen sind keine Werbungskosten!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Gebäudesanierung: Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug

  • lto.de (Kurzinformation)

    Herstellungskosten bei Immobilien: Schönheitsreperaturen sind keine Werbungskosten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen bei Gebäudesanierung als anschaffungsnahe Herstellungskosten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gebäudesanierung: Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Schönheitsreparaturen als "anschaffungsnahe" Herstellungskosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gebäudesanierung - Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG - Einbeziehung von sog. Schönheitsreparaturen - Erstattung von dritter Seite

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Gebäudesanierung: Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäudesanierung

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug bei Gebäudesanierung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verschärfte Regelungen bei anschaffungsnahen Aufwendungen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Vertrauensschutz in Sachen Anschaffungsnahe Aufwendungen?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Anschaffungsnaher Aufwand

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Erstattungen bei den anschaffungsnahen Herstellungskosten

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 1 Nr 1a
    Anschaffungsnaher Aufwand, Herstellungskosten, Vermietung und Verpachtung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 236
  • NJW 2016, 3614
  • NZM 2017, 159
  • BB 2016, 2862
  • BB 2019, 365
  • DB 2016, 2273
  • BStBl II 2016, 992
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 25.08.2009 - IX R 20/08

    Anschaffungsnahe Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bei einheitlich zu

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 25/14
    aa) Der Senat führt insoweit seine Rechtsprechung zur Einbeziehung von Schönheitsreparaturen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG fort (BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 20/08, BFHE 226, 256, BStBl II 2010, 125).

    Soweit der BFH in seinem Urteil in BFHE 226, 256, BStBl II 2010, 125 noch einen engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Schönheitsreparaturen zu einer als einheitlich zu würdigenden Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes gefordert hat, hält der Senat hieran indes nicht mehr fest.

    Dieser gesetzlichen Intention einer Typisierung würde es aber widersprechen, wenn man im Rahmen einer im Anschluss an den Erwerb vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes einzelne Arbeiten isoliert und damit stets den konkreten statt den typischen Fall betrachten müsste (vgl. insoweit bereits BFH-Urteil in BFHE 226, 256, BStBl II 2010, 125).

  • BFH, 22.09.2009 - IX R 21/08

    Zur Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen, keine

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 25/14
    Danach sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. September 2009 IX R 21/08, BFH/NV 2010, 846).

    Zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören daher insbesondere Aufwendungen für die Instandsetzung oder Erneuerung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung, die --ohne die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG-- vom Grundsatz her als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 846).

  • BFH, 19.10.2011 - IX B 90/11

    Fehlende Überzeugungsbildung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens - Gebäudeteil

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 25/14
    Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht ersichtlich, dass das FG bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der dem schriftlichen Vorbringen der Beteiligten nicht entsprochen hat, oder dass eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 22. März 2011 X B 7/11, BFH/NV 2011, 1005, und vom 19. Oktober 2011 IX B 90/11, BFH/NV 2012, 234).
  • BFH, 22.03.2011 - X B 7/11

    Überzeugungsbildung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 25/14
    Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht ersichtlich, dass das FG bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der dem schriftlichen Vorbringen der Beteiligten nicht entsprochen hat, oder dass eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 22. März 2011 X B 7/11, BFH/NV 2011, 1005, und vom 19. Oktober 2011 IX B 90/11, BFH/NV 2012, 234).
  • BFH, 25.09.2007 - IX R 28/07

    Wirtschaftsgutsbezogene Prüfung, ob Baumaßnahme zu Herstellungskosten oder zu

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 25/14
    f) Bei der Prüfung, ob die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG führen, ist bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden Gebäude nicht auf das gesamte Gebäude, sondern auf den jeweiligen selbständigen Gebäudeteil abzustellen, wenn das Gesamtgebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird und daher in verschiedene Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist (BFH-Urteil vom 25. September 2007 IX R 28/07, BFHE 219, 96, BStBl II 2008, 218; vgl. auch Wendt, in: Festschrift für Wolfgang Spindler, a.a.O., S. 879, 892 f.; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 6 Rz 382; Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 427).
  • BFH, 20.08.2013 - IX R 5/13

    Schadensersatzleistungen des Verkäufers wegen nachträglich erkannter Mängel

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 25/14
    g) Werden Aufwendungen für Material und Fertigungsleistungen von dritter Seite zum Teil erstattet, sind die Aufwendungen grundsätzlich nur in Höhe des Saldobetrags zwischen dem vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwand und dem von dritter Seite erstatteten Aufwand in die Berechnung des für die 15 %-Grenze maßgeblichen Betrags einzubeziehen (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 20. August 2013 IX R 5/13, BFH/NV 2014, 312).
  • BFH, 12.09.2001 - IX R 39/97

    Anschaffungsnaher Aufwand; Divergenzanfrage

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 25/14
    bb) Für diese Auslegung spricht auch der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG verfolgte Zweck, einerseits die bis zur Rechtsprechungsänderung des Senats durch die Urteile vom 12. September 2001 IX R 39/97 (BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569) und IX R 52/00 (BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574) bestehende Rechtslage zum anschaffungsnahen Aufwand gesetzlich festzuschreiben und andererseits aus Gründen der Rechtsvereinfachung und -sicherheit eine typisierende Regelung zu schaffen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften --Steueränderungsgesetz 2003--, BTDrucks 15/1562, S. 32).
  • BFH, 07.12.2010 - IX R 14/10

    Herstellungskosten für den Neubau eines Gebäudeteils

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 25/14
    Maßgeblich ist insoweit, ob die einzelnen Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 IX R 14/10, BFH/NV 2011, 1302).
  • BFH, 12.09.2001 - IX R 52/00

    Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 25/14
    bb) Für diese Auslegung spricht auch der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG verfolgte Zweck, einerseits die bis zur Rechtsprechungsänderung des Senats durch die Urteile vom 12. September 2001 IX R 39/97 (BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569) und IX R 52/00 (BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574) bestehende Rechtslage zum anschaffungsnahen Aufwand gesetzlich festzuschreiben und andererseits aus Gründen der Rechtsvereinfachung und -sicherheit eine typisierende Regelung zu schaffen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften --Steueränderungsgesetz 2003--, BTDrucks 15/1562, S. 32).
  • FG München, 25.02.2014 - 6 K 2930/11

    Herstellungskosten- Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - IX R 25/14
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 25. Februar 2014  6 K 2930/11 aufgehoben.
  • BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche

    Soweit der Senat bei der Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG hiervon abweichend entschieden hat, beruht dies auf Besonderheiten der Norm, die in § 17 Abs. 2 und 4 EStG keine Entsprechung finden (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2016 IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992).
  • BFH, 09.05.2017 - IX R 6/16

    Kosten zur Beseitigung von nach Anschaffung mutwillig herbeigeführter

    Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Urteile vom 14. Juni 2016 IX R 25/14 (BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992), IX R 15/15 (BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996) und IX R 22/15 (BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999), jeweils m.w.N.

    Übersteigen die hierfür angefallenen Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der für den Erwerb des Gebäudes aufgewandten Anschaffungskosten, sind diese insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu behandeln (BFH-Urteile in BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, und in BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999).

    Denn auch wenn solcher Aufwand nach der geänderten Senatsrechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, und in BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999) grundsätzlich unabhängig von seiner handelsrechtlichen Einordnung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führt, wären die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG --auch bei einer im Streitfall durchgeführten isolierten Betrachtung der genannten Maßnahmen-- nicht erfüllt: Nach den dem Senat vorliegenden Akten des Streitfalles, auf die das FG im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen hat, überschreiten die (Netto-)Kosten für die genannten Maßnahmen den maßgeblichen Betrag von 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes nicht.

  • BFH, 14.05.2019 - VIII R 16/15

    Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers

    Von einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes kann im Regelfall ausgegangen werden, soweit bauliche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2016 - IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992).
  • BFH, 13.03.2018 - IX R 41/17

    Nach Anschaffung unvermutet angefallene Kosten zur Wiederherstellung des

    Der Senat verweist insoweit auf seine Urteile vom 14. Juni 2016 IX R 25/14 (BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992), IX R 15/15 (BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996) und in BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999, jeweils m.w.N.

    Übersteigen die hierfür angefallenen Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der für den Erwerb des Gebäudes aufgewandten Anschaffungskosten, sind diese insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu behandeln (BFH-Urteile in BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; in BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, und in BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999).

  • BFH, 28.04.2020 - IX B 121/19

    Keine Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG auf Aufwendungen des

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer "im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes" vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind (BFH-Urteile vom 14.06.2016 - IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996; IX R 22/15, BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999); die genannte gesetzliche Regelung ordnet den tatbestandlich erfassten Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwand fiktiv den Herstellungskosten des Gebäudes zu.
  • FG Niedersachsen, 26.09.2017 - 12 K 113/16

    Rechsstreit um die Berücksichtigung von Aufwendungen für Instandsetzungs- und

    Zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören daher insbesondere Aufwendungen für die Instandsetzung oder Erneuerung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung, die -ohne die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG- vom Grundsatz her als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären (Urteil des BFH vom 14.06.2016, IX R 22/15, BStBl II 2016, 992 m.w.N.).

    Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören hierzu grundsätzlich auch sog. Schönheitsreparaturen wie das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, der Innen- und Außentüren sowie der Fenster, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden und die hierfür angefallenen Aufwendungen -ggfs. zusammen mit weiteren Aufwendungen für bauliche Maßnahmen- ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten übersteigen (Urteil des BFH vom 14.06.2016, IX R 22/15, BStBl II 2016, 992).

    Nach dieser Rechtsprechung werden ausdrücklich die Schönheitsreparaturen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG einbezogen (Urteil des BFH vom 14.06.2016, IX R 22/15, BStBl II 2016, 992).

    Zu den Aufwendungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören damit -unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung- sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 ausdrücklich ausgenommen sind (Urteil des BFH vom 14.06.2016, IX R 22/15, BStBl II 2016, 992).

    Nach der neuen Rechtsprechung des BFH (u.a. Urteil vom 14.06.2016, IX R 22/15, BStBl II 2016, 992) gehören auch reine Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst betriebsbereit -vermietbar machen oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern- zu den "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen" i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.

  • FG Münster, 12.11.2021 - 4 K 1941/20

    Berücksichtigen von gezahlten Mieterabfindungen als sofort abzugsfähige

    Nicht zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören nach dem Wortlaut des Satzes 2 ausdrücklich nur Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 09.05.2017 IX R 6/16, BFHE 259, 42, BStBl II 2018, 9 und vom 14.06.2016 IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992; IX R 22/15, BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999; IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996).

    Insoweit wird u.a. davon ausgegangen, dass von den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch solche Aufwendungen umfasst sind, die zu einer wesentlichen Verbesserung im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14.06.2016 IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992).

    Soweit die Klägerin darauf verweist, dass nach der Rechtsprechung des BFH unter Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen "bauliche Maßnahmen" zu verstehen sind und insbesondere Aufwendungen für die Instandsetzung des Gebäudes zu fassen sind, die - ohne die Regelung von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG - vom Grundsatz her als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären (so u.a. der BFH in den Urteilen vom 14.06.2016 IX R 22/15, IX R 25/14 und IX R 15/15) steht auch dies der vorgenannten Auslegung nicht entgegen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.11.2019 - 2 K 2304/17

    Abzugsfähigkeit von Kosten für bauhandwerkliche Maßnahmen als

    Die getätigten Aufwendungen erfüllten den Begriff der Erhaltungsaufwendungen, wie er vom Bundessfinanzhof im Urteil vom 24. Juni 2016 (IX R 25/14) herausgearbeitet worden sei.

    Die zu anschaffungsnahen Herstellungskosten ergangenen Urteile vom 14. Juni 2016 ( IX R 15/15, IX R 22/15 und IX R 25/14) zeigten, dass der Bundesfinanzhof nicht stets den Begriff der "Anschaffung"verwende, sondern umfassender formuliere; so spreche er teilweise vom "Erwerb"oder vom "Zusammenhang mit dem Erwerb", so dass das Gericht den Begriff "Anschaffung"nicht wortgetreu auslege.

  • BFH, 03.05.2022 - IX R 7/21

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten - Entnahme einer Wohnung ist keine

    Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten; s. BFH-Urteile vom 14.06.2016 - IX R 25/14, BFHE 254, 236, BStBl II 2016, 992, Rz 15; IX R 15/15, BFHE 254, 246, BStBl II 2016, 996, Rz 8 ff.; IX R 22/15 - BFHE 254, 251, BStBl II 2016, 999, Rz 12 ff.; vom 13.03.2018 - IX R 41/17, BFHE 261, 268, BStBl II 2018, 533, Rz 11 ff.; jeweils m.w.N.; Schießl, Steuern und Bilanzen --StuB-- 2016, 719).
  • FG Düsseldorf, 16.08.2023 - 2 K 2449/18
    Zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören insbesondere Aufwendungen für die Instandsetzung oder Erneuerung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung, die - ohne die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG - vom Grundsatz her als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen wären (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2016 IX R 25/14, BStBl II 2016, 992).

    Denn auch solche Schönheitsreparaturen wie etwa das Tapezieren und Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern, Innen- und Außentüren sowie der Fenster fallen nicht jährlich üblicherweise an und sind mit in die 15 %-Grenze einzubeziehen (BFH-Urteil vom 14.06.2016 IX R 25/14, BStBl II 2016, 992, Rz. 16).

    Vorliegend wurde der streitgegenständliche Änderungsbescheid für 2012 am 21.04.2016, mithin vor Erlass des BFH-Urteils vom 14.06.2016 (IX R 25/14) erlassen.

  • FG Nürnberg, 15.07.2020 - 3 K 1215/19

    Erkennung als anschaffungsnahe Herstellungskosten oder sofort abzugsfähige

  • FG München, 12.11.2021 - 4 K 1941/20
  • BFH, 02.07.2021 - XI R 21/19

    Rückstellung bei Werkzeugfertigung/-nutzung

  • FG München, 03.02.2015 - 11 K 1886/12

    "Einbezug von Aufwendungen...."

  • BFH, 24.09.2019 - IX B 49/19

    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung

  • FG Düsseldorf, 28.11.2023 - 10 K 2184/20

    Gewinnermittlung: Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Renovierungskosten an

  • BFH, 08.12.2021 - IX B 81/20

    Keine Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts zur Abgrenzung von

  • FG Nürnberg, 12.11.2015 - 4 K 571/13

    Abgrenzung anschaffungsnaher Herstellungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5 Satz 2

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