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   BFH, 14.06.2016 - VII R 20/14   

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https://dejure.org/2016,37136
BFH, 14.06.2016 - VII R 20/14 (https://dejure.org/2016,37136)
BFH, Entscheidung vom 14.06.2016 - VII R 20/14 (https://dejure.org/2016,37136)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - VII R 20/14 (https://dejure.org/2016,37136)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesfinanzhof

    Berechnung der Haftungsquote

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 AO, § 34 AO, § 35 AO, § 166 AO
    Berechnung der Haftungsquote

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Haftungsquote bei Nichtabführung fälliger Steuern durch den Geschäftsführer bzw. Liquidator einer GmbH

  • rewis.io

    Berechnung der Haftungsquote

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung der Haftungsquote bei Nichtabführung fälliger Steuern durch den Geschäftsführer bzw. Liquidator einer GmbH

  • rechtsportal.de

    AO § 69 ; AO § 35
    Berechnung der Haftungsquote bei Nichtabführung fälliger Steuern durch den Geschäftsführer bzw. Liquidator einer GmbH

  • datenbank.nwb.de

    Einheitliche Berechnung der Haftungsquote für ein Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerliche Haftung des Geschäftsführers - und die Berechnung der Haftungsquote

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Steuerliche Haftung des Geschäftsführers und die Berechnung der Haftungsquote

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 69, AO § 34
    Haftung, Haftungsquote

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 11.11.2015 - VII B 57/15

    Zur Anwendung des haftungsrechtlichen Grundsatzes der anteiligen Tilgung auf die

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - VII R 20/14
    Zu den steuerlichen Pflichten der Geschäftsführer bzw. Liquidatoren einer GmbH gehört es insbesondere, rechtzeitig Steuererklärungen abzugeben (§ 149 AO) und die fälligen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) aus den von ihnen verwalteten Mitteln zu begleichen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO) oder zumindest für eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger zu sorgen (Senatsbeschluss vom 11. November 2015 VII B 57/15, BFH/NV 2016, 372).

    Da die fälligen Ansprüche aus den verwalteten, d.h. den vorhandenen Mitteln zu begleichen sind, handelt ein Vertreter nicht stets i.S. des § 69 AO pflichtwidrig, soweit er die Entrichtung fälliger Unternehmenssteuern (Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer u.ä.) unterlässt, weil keine Mittel vorhanden sind (Senatsbeschluss in BFH/NV 2016, 372).

    Bei der Quotenberechnung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht auf den einzelnen Fälligkeitstermin abzustellen, sondern zu ermitteln, in welchem Umfang die Verbindlichkeiten im gesamten Haftungszeitraum getilgt wurden (Senatsbeschluss in BFH/NV 2016, 372).

  • FG Münster, 16.01.2014 - 9 K 2879/10

    Grundsatz "anteiliger Tilgung" im Rahmen des § 69 AO

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - VII R 20/14
    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. Januar 2014 9 K 2879/10 L und der Haftungsbescheid des Finanzamts vom 22. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2010 über ... EUR (Umsatzsteuer u.a.) dahin geändert, dass der Haftungsbetrag auf ... EUR herabgesetzt wird.

    Im Übrigen wird die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. Januar 2014 9 K 2879/10 L als unbegründet zurückgewiesen.

    Soweit das Finanzamt seine Anschlussrevision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. Januar 2014 9 K 2879/10 L zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

  • BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00

    Haftungsbescheid; Einwendungen des Haftenden

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - VII R 20/14
    Tilgungsleistungen außerhalb des Haftungszeitraums sind bei der Bemessung der Quote im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht einzubeziehen, soweit keine sonstige Pflichtverletzung, wie z.B. ein Verstoß gegen die Mittelvorsorgepflicht, festgestellt wird (zur Schätzung vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. März 2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217).

    Nach § 166 AO ist der Geschäftsführer bei seiner Inanspruchnahme als Haftender mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die er als Vertreter der Gesellschaft gegen die betreffende Steuerfestsetzung hätte vorbringen können und müssen (Senatsbeschluss in BFH/NV 2001, 1217).

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 110/99

    GmbH-Geschäftsführer: Haftung für Verspätungszuschlag

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - VII R 20/14
    Aus der Beschränkung der Steuerentrichtungspflicht auf die verwalteten Mittel leitet sich u.a. ab, dass die Nichterfüllung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, wenn sonst keine relevanten Pflichtverletzungen vorliegen, nur in dem Umfang zu einer Haftung für Unternehmenssteuern führt, in dem der Verpflichtete die Finanzbehörde gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat (Senatsurteile vom 27. Februar 2007 VII R 60/05, BFHE 216, 487, BStBl II 2008, 508; vom 1. August 2000 VII R 110/99, BFHE 192, 249, BStBl II 2001, 271; vom 21. Juni 1994 VII R 34/92, BFHE 175, 198, BStBl II 1995, 230).
  • BFH, 21.06.1994 - VII R 34/92

    Konkursverwalter - Offen ausgewiesene Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - VII R 20/14
    Aus der Beschränkung der Steuerentrichtungspflicht auf die verwalteten Mittel leitet sich u.a. ab, dass die Nichterfüllung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, wenn sonst keine relevanten Pflichtverletzungen vorliegen, nur in dem Umfang zu einer Haftung für Unternehmenssteuern führt, in dem der Verpflichtete die Finanzbehörde gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat (Senatsurteile vom 27. Februar 2007 VII R 60/05, BFHE 216, 487, BStBl II 2008, 508; vom 1. August 2000 VII R 110/99, BFHE 192, 249, BStBl II 2001, 271; vom 21. Juni 1994 VII R 34/92, BFHE 175, 198, BStBl II 1995, 230).
  • BFH, 27.02.2007 - VII R 60/05

    Berechnung der Haftungsquote für Umsatzsteuer - Nichtberücksichtigung gezahlter

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - VII R 20/14
    Aus der Beschränkung der Steuerentrichtungspflicht auf die verwalteten Mittel leitet sich u.a. ab, dass die Nichterfüllung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, wenn sonst keine relevanten Pflichtverletzungen vorliegen, nur in dem Umfang zu einer Haftung für Unternehmenssteuern führt, in dem der Verpflichtete die Finanzbehörde gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat (Senatsurteile vom 27. Februar 2007 VII R 60/05, BFHE 216, 487, BStBl II 2008, 508; vom 1. August 2000 VII R 110/99, BFHE 192, 249, BStBl II 2001, 271; vom 21. Juni 1994 VII R 34/92, BFHE 175, 198, BStBl II 1995, 230).
  • BFH, 22.04.2015 - XI R 43/11

    Drittwirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung -

    Auszug aus BFH, 14.06.2016 - VII R 20/14
    Die Anschlussrevision ist in der mündlichen Verhandlung nach einem Hinweis des Senats auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. April 2015 XI R 43/11 (BFHE 249, 315, BStBl II 2015, 755) zurückgenommen worden.
  • BFH, 12.06.2018 - VII R 2/17

    Haftungsbescheid und bevorstehende Restschuldbefreiung des Haftungsschuldners

    Zu den steuerlichen Pflichten eines Vereinsvorstands gehört es insbesondere, rechtzeitig Steuererklärungen abzugeben (§ 149 AO) und die fälligen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) aus den verwalteten Mitteln zu begleichen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO) oder zumindest für eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger zu sorgen (Senatsbeschluss vom 11. November 2015 VII B 57/15, BFH/NV 2016, 372; Senatsurteil vom 14. Juni 2016 VII R 20/14, BFH/NV 2016, 1672).
  • BFH, 29.08.2023 - VII R 47/20

    Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Geschäftsführers für Biersteuer

    Kann der Schuldner nicht alle Schulden tilgen, hat er zumindest für eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger zu sorgen (Senatsurteile vom 12.06.2018 - VII R 2/17, Rz 13 und vom 14.06.2016 - VII R 20/14, Rz 21; Senatsbeschluss vom 11.11.2015 - VII B 57/15, Rz 7).
  • FG Münster, 12.08.2022 - 4 K 1469/20

    Haftung einer alleinigen GmbH-Gesellschafterin für Umsatzsteuerschulden

    b) Die Klägerin war als (einzige) nominelle Geschäftsführerin und spätere Liquidatorin der T GmbH deren gesetzliche Vertreterin im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. §§ 35 Abs. 1, 69 f. GmbHG, BFH-Urteil vom 14.06.2016 VII R 20/14, BFH/NV 2016, 1672), und zwar von der Gründung der Gesellschaft im Jahr 2007 bis in das Jahr 2017.

    Zu den steuerlichen Pflichten der Geschäftsführer bzw. Liquidatoren einer GmbH gehört es insbesondere, rechtzeitig und ordnungsgemäß Steuererklärungen abzugeben (§ 149 AO) und die fälligen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) aus den von ihnen verwalteten Mitteln zu begleichen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO) oder zumindest für eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger zu sorgen (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2016 VII R 20/14, BFH/NV 2016, 1672).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2019 - 14 B 1443/19

    Pflichtverletzung in Form der Nichtzahlung fällig gewordener Steuerforderungen

    vgl. zur Berechnung der Haftungsquote BFH, Urteil vom 14.6.2016 - VII R 20/14 -, juris, Rn. 21 ff.
  • FG Nürnberg, 03.07.2019 - 5 K 827/16

    Haftungsbescheid für Umsatzsteuer - persönliche Haftung des Geschäftsführers für

    Daher ist der Geschäftsführer einer GmbH bei seiner Inanspruchnahme als Haftender mit solchen Einwendungen ausgeschlossen, die er als Vertreter der Gesellschaft gegen die betreffende Steuerfestsetzung hätte vorbringen können und müssen (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2016 VII R 20/14, Rn. 29, BFH/NV 2016, 1672).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2019 - 14 A 3402/19

    Haftungsrechtliche Bedeutung des Jahresabschlusses einer steuerschuldenden GmbH;

    vgl. zur Berechnung der Haftungsquote BFH, Urteil vom 14.6.2016 - VII R 20/14 -, juris, Rn. 21 ff.
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