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   BFH, 14.07.1976 - I R 239/73   

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https://dejure.org/1976,1041
BFH, 14.07.1976 - I R 239/73 (https://dejure.org/1976,1041)
BFH, Entscheidung vom 14.07.1976 - I R 239/73 (https://dejure.org/1976,1041)
BFH, Entscheidung vom 14. Juli 1976 - I R 239/73 (https://dejure.org/1976,1041)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Versicherungsverein - Verzicht auf Aufwandsdeckung - Beiträge der Mitglieder - Verdeckte Gewinnausschüttung - Steuerliche Erfassung - Abdeckung eines versicherungstechnischen Verlustes

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    KStG § 6 Abs. 1 S. 2; KStG § 6 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht eines Versicherungsvereins a. G. auf eine hinreichende Deckung seines versicherungstechnischen Aufwands durch Beiträge seiner Mitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 119, 447
  • VersR 1977, 289
  • BStBl II 1976, 731
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.03.1963 - I 248/61 U

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht auf Einziehung des angemessenen Betrags

    Auszug aus BFH, 14.07.1976 - I R 239/73
    In den BFH-Urteilen vom 13. März 1963 I 248/61 U (BFHE 76, 671, BStBl III 1963, 244) und vom 26. Juni 1968 I 127/65 (BFHE 93, 418, BStBl II 1969, 12) ist für das Körperschaftsteuerrecht auf die strenge Unterscheidung zwischen versicherungstechnischem Geschäft und nichtversicherungstechnischem Geschäft, die aus der Doppelstellung der Mitglieder -- Mitglied und zugleich Versicherungsnehmer -- hergeleitet wird, hingewiesen worden.

    In der Entscheidung I 248/61 U ist zwar gesagt, daß sich bei einem Versicherungsverein, der die Sachversicherung betreibt, für die Ermittlung angemessener Vorbeiträge keine mathematisch genaue Regel aufstellen läßt.

    Die Erstattungen sonstiger Einnahmen -- aus dem nichtversicherungstechnischen Geschäft -- ist, wie schon in der Entscheidung I 248/61 U ausgeführt worden ist, stets als Gewinnausschüttung anzusehen.

    Ist eine derartige Trennung unterblieben, muß -- wie schon im BFH-Urteil I 248/61 U ausgeführt -- die Entnahme aus der Verlustrücklage zur Abdeckung von Verlusten des versicherungstechnischen Geschäfts als schädlich angesehen werden.

  • BFH, 17.07.1967 - GrS 3/66

    Großer Senat - Zulässigkeit der Anrufung - Rechtsfrage - Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 14.07.1976 - I R 239/73
    Hierin liegt eine zulässige Bezugnahme i. S. des § 155 FGO i. V. m. § 313 Abs. 2 ZPO auf bestimmte Teile der Akten (Beschluß des BFH vom 17. Juli 1967 GrS 3/66, BFHE 91, 213, BStBl II 1968, 285).

    Der erkennende Senat kann von seinem Wahlrecht nach § 126 Abs. 3 FGO Gebrauch machen und durcherkennen, weil die Sache spruchreif ist (vgl. den schon angeführten BFH-Beschluß GrS 3/66).

  • RFH, 19.11.1940 - I 411/40
    Auszug aus BFH, 14.07.1976 - I R 239/73
    Auch wenn man dieser Auffassung nicht folge, müsse berücksichtigt werden, daß bei einem Versicherungsverein, der Vorbeiträge erhebe, nach dem Urteil des RFH vom 19. November 1940 I 411/40 (RFHE 49, 320, RStBl 1941, 75) verdeckte Gewinnausschüttungen nur angenommen werden könnten, wenn die Vorbeiträge auf die Dauer unzureichend seien.

    Nach der von der Klägerin in ihrer Revisionsentgegnung angeführten RFH-Entscheidung I 411/40 soll eine verdeckte Gewinnausschüttung nur dann vorliegen, wenn die Beiträge "auf die Dauer" unzureichend sind; würden angemessene, "gerechte" Beiträge erhoben, soll die Abdeckung von Verlusten des versicherungstechnischen Geschäfts mit Rücklagen und Erträgen, die nicht aus dem versicherungstechnischen Geschäft stammen, unschädlich sein.

  • BFH, 10.03.1969 - GrS 4/68

    Formelle Voraussetzungen bei der Absicht des Senats, in einer Rechtsfrage von der

    Auszug aus BFH, 14.07.1976 - I R 239/73
    Erweist sich eine wegen mehrerer Streitjahre eingelegte Revision hinsichtlich eines Streitjahres als unzulässig, kann insgesamt in der Besetzung von fünf Richtern entschieden werden (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 10. März 1969 GrS 4/68, BFHE 95, 366, BStBl II 1969, 435).
  • BVerwG, 10.01.1963 - III C 361.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 14.07.1976 - I R 239/73
    In Übereinstimmung mit dem Urteil des BVerwG vom 10. Januar 1963 III C 361.59 (BVerwGE 15, 239) bestehen in einem solchen Fall keine Bedenken, auch die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Revision im Urteil und nicht durch besonderen Beschluß auszusprechen.
  • BFH, 16.08.1968 - III 101/65

    Zur Frage der Zulässigkeit einer Revision bei fehlender Beschwer des

    Auszug aus BFH, 14.07.1976 - I R 239/73
    Zur Zulässigkeit einer Revision gehört, daß die Vorentscheidung dem Revisionskläger etwas versagt hat, was er beantragt hatte (vgl. BFH-Beschluß vom 16. August 1968 III 101/65, BFHE 93, 295, BStBl II 1968, 806).
  • BFH, 03.07.1968 - I 83/65

    GmbH - Beteiligung am Wirtschaftsleben - Gewinnerzielungsabsicht - Verdeckte

    Auszug aus BFH, 14.07.1976 - I R 239/73
    Nach dem BFH-Urteil vom 3. Juli 1968 I 83/65 (BFHE 93, 514, BStBl II 1969, 14) ergibt sich aus §§ 5, 7 KStG, daß die Abführung von Gewinnen an Gesellschafter oder Mitglieder, mag sie offen oder in verdeckter Form geschehen, das Einkommen nicht mindern darf, auch wenn sie im Gesellschaftsvertrag -- dem entspricht hier die Satzung der Klägerin -- vorgeschrieben ist.
  • BFH, 26.06.1968 - I 127/65

    Verrechnung der Zinseinnahmen von Umlagevorschüssen mit Versicherungsleistungen

    Auszug aus BFH, 14.07.1976 - I R 239/73
    In den BFH-Urteilen vom 13. März 1963 I 248/61 U (BFHE 76, 671, BStBl III 1963, 244) und vom 26. Juni 1968 I 127/65 (BFHE 93, 418, BStBl II 1969, 12) ist für das Körperschaftsteuerrecht auf die strenge Unterscheidung zwischen versicherungstechnischem Geschäft und nichtversicherungstechnischem Geschäft, die aus der Doppelstellung der Mitglieder -- Mitglied und zugleich Versicherungsnehmer -- hergeleitet wird, hingewiesen worden.
  • BFH, 09.08.1989 - I R 4/84

    1. Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Spenden - 2. Verdeckte

    Die Rechtsprechung hat bisher die Möglichkeit einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Nichtkapitalgesellschaften bejaht (RFH-Urteile in RStBl 1929, 253 und vom 23. Mai 1933 I A 326/32, RStBl 1933, 910 betreffend Vereine; BFH-Urteil vom 14. Juli 1976 I R 239/73, BFHE 119, 447, BStBl II 1976, 731 betreffend Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und BFH-Urteile vom 19. Juni 1974 I R 94/71, BFHE 112, 494, BStBl II 1974, 586, und vom 14. März 1984 I R 223/80, BFHE 140, 560, BStBl II 1984, 496 betreffend Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts).
  • BFH, 13.11.1991 - I R 45/90

    Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

    Bei der Berechnung der verdeckten Gewinnausschüttung orientierte sich das FA an dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Juli 1976 I R 239/73 (BFHE 119, 447, BStBl II 1976, 731) sowie an dem BMF-Schreiben vom 24. November 1981 IV B 7 - S 2775 - 30/81 (StEK, Körperschaftsteuergesetz 1977, § 8 Nr. 28).

    Diese Schlußfolgerung entspricht nicht nur der Auffassung des Reichsfinanzhofs im Urteil vom 31. Mai 1938 I 77/38 (RStBl 1938, 821), sondern auch der des erkennenden Senats im Urteil vom 14. Juli 1976 I R 239/73 (BFHE 119, 447, BStBl II 1976, 731).

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