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   BFH, 14.07.1987 - VII R 72/83   

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BFH, 14.07.1987 - VII R 72/83 (https://dejure.org/1987,1196)
BFH, Entscheidung vom 14.07.1987 - VII R 72/83 (https://dejure.org/1987,1196)
BFH, Entscheidung vom 14. Juli 1987 - VII R 72/83 (https://dejure.org/1987,1196)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 218 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 829 Abs. 1, § 835 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluß - Erstattungsanspruch - Verfahren - Abrechnungsbescheid - Wirksamkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei Streit über einen durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zuerkannten Erstattungsanspruch kann durch Abrechnungsbescheid entschieden werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 150, 392
  • NJW 1988, 1998
  • BB 1988, 128
  • BStBl II 1987, 802
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.02.1976 - II ZR 171/74

    Anfechtbarkeit von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen

    Auszug aus BFH, 14.07.1987 - VII R 72/83
    Außerdem kann eingewandt werden, daß der Beschluß nicht wirksam ergangen sei (vgl. Urteile des BGH vom 9. Februar 1978 III ZR 59/76, BGHZ 70, 313, 317, und vom 16. Februar 1976 II ZR 171/74, BGHZ 66, 79).

    Auch zivilprozeßrechtlich können grundsätzlich Einwendungen etwa gegen den Bestand der gepfändeten Forderung und die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses außerhalb des Verfahrens wegen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses z. B. gegen die Klage des Vollstreckungsgläubigers gegen den Drittschuldner auf Zahlung der gepfändeten Forderung oder auch durch eine - negative - Feststellungsklage des Drittschuldners gegen den Vollstreckungsgläubiger geltend gemacht werden (vgl. BGHZ 66, 79; Münzberg, a. a. O., § 829 Rdnr. 106, 110, 118).

  • BFH, 24.02.1987 - VII R 23/85

    Änderung der räumlichen Zuständigkeit der Finanzämter während des

    Auszug aus BFH, 14.07.1987 - VII R 72/83
    Bescheide nach § 218 Abs. 2 AO 1977 können nicht nur bei Streitigkeiten im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem FA und dem Steuerpflichtigen, sondern auch bei Streitigkeiten im Verhältnis zwischen dem FA und Dritten ergehen, sofern es sich um Streitigkeiten über einen Anspruch i. S. des § 218 Abs. 2 AO 1977 handelt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 18. Juni 1986 II R 38/84, BFHE 146, 519, BStBl II 1986, 704, und vom 24. Februar 1987 VII R 23/85, BFH/NV 1987, 283, 285; Helsper in Koch, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 218 Rdnr. 8).
  • BGH, 09.02.1978 - III ZR 59/76

    Ehegattenstiftung durch Erbvertrag

    Auszug aus BFH, 14.07.1987 - VII R 72/83
    Außerdem kann eingewandt werden, daß der Beschluß nicht wirksam ergangen sei (vgl. Urteile des BGH vom 9. Februar 1978 III ZR 59/76, BGHZ 70, 313, 317, und vom 16. Februar 1976 II ZR 171/74, BGHZ 66, 79).
  • BFH, 18.06.1986 - II R 38/84

    Finanzamt - Rechtlicher Grund - Dritter - Steuerschuldverhältnis -

    Auszug aus BFH, 14.07.1987 - VII R 72/83
    Bescheide nach § 218 Abs. 2 AO 1977 können nicht nur bei Streitigkeiten im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem FA und dem Steuerpflichtigen, sondern auch bei Streitigkeiten im Verhältnis zwischen dem FA und Dritten ergehen, sofern es sich um Streitigkeiten über einen Anspruch i. S. des § 218 Abs. 2 AO 1977 handelt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 18. Juni 1986 II R 38/84, BFHE 146, 519, BStBl II 1986, 704, und vom 24. Februar 1987 VII R 23/85, BFH/NV 1987, 283, 285; Helsper in Koch, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 218 Rdnr. 8).
  • BGH, 22.06.1977 - VIII ZR 5/76

    Zulässigkeit der Feststellungsklage des Drittschuldners

    Auszug aus BFH, 14.07.1987 - VII R 72/83
    Die Frage, ob der Geltendmachung durch negative Feststellungsklage Gründe der Prozeßökonomie deshalb entgegenstehen, weil die mit der Feststellungsklage zu erhebenden Beanstandungen auch mit der Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß eingewandt werden können (vgl. Urteil des BGH vom 22. Juni 1977 VIII ZR 5/76, BGHZ 69, 1244), kann für die Entscheidung über die Befugnis des FA zur Regelung durch Verwaltungsakt nach § 218 Abs. 2 AO 1977 schon deshalb keine Bedeutung erlangen, weil diese Möglichkeit der Entscheidung, wie dargelegt, im Gesetz besonders vorgesehen ist und sie darüber hinaus gewährleistet, daß für die Streitigkeit wegen der Verwirklichung eines Erstattungsanspruchs als Abgabenangelegenheit der für diese Angelegenheit eigens vorgesehene Finanzrechtsweg beschritten werden kann.
  • BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80

    Rechtsfolgen der Überweisung einer gepfändeten Forderung; Schadensersatz wegen

    Auszug aus BFH, 14.07.1987 - VII R 72/83
    Die Überweisung hat die Wirkung, daß der Vollstreckungsgläubiger zu den im Recht seines Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen ermächtigt wird, ohne auch Inhaber der Forderung zu werden, mit der Folge, daß die Zahlung aufgrund der Überweisung zwar - in erster Linie - dem Zweck dient, das Einziehungsrecht des Vollstreckungsgläubigers zum Erlöschen zu bringen, gleichzeitig aber bewirkt, daß auch die Verbindlichkeit gegenüber dem Vollstreckungsschuldner erfüllt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 8. Oktober 1981 VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28, 31 f.).
  • BAG, 23.07.1976 - 5 AZR 474/75

    Pfändbarkeit der Arbeitnehmersparzulage - Pfändungs- und Überweisungsbeschluß -

    Auszug aus BFH, 14.07.1987 - VII R 72/83
    Hinsichtlich der Streitigkeit über die Verwirklichung des Erstattungsanspruchs i. S. des § 218 Abs. 2 AO 1977 kann das für die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nach der ZPO zuständige Vollstreckungsgericht nicht als die "vorrangig sachkundige gerichtliche angesehen werden, was ebenfalls für die Berechtigung der Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 218 Abs. 2 AO 1977 durch das FA und die damit verbundene Eröffnung des Finanzrechtswegs spricht (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 23. Juli 1976 5 AZR 474/75, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1977, 75, 76).
  • BFH, 01.02.1983 - VII B 77/82
    Auszug aus BFH, 14.07.1987 - VII R 72/83
    Der Senat hatte zwar in seinem nicht veröffentlichten Beschluß vom 1. Februar 1983 VII B 77/82 die Auffassung vertreten, daß zwischen dem FA als Drittschuldner und dem Vollstreckungsgläubiger nur zivilprozessuale Beziehungen bestünden, wenn der Vollstreckungsgläubiger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß einen Steuererstattungsanspruch gepfändet habe.
  • BFH, 12.08.1999 - VII R 92/98

    Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge

    Maßgebend für die Entscheidung über die Frage, ob eine Streitigkeit wegen der Verwirklichung eines Anspruches aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 218 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AO 1977 vorliegt, ist nach dieser Vorschrift die Natur des geltend gemachten Anspruchs (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1987 VII R 72/83, BFHE 150, 392, BStBl II 1987, 802, 803).

    Stellt der Steuerpflichtige in einem solchen Fall jedoch einen entsprechenden Antrag, so hat i.d.R. eine Entscheidung durch Abrechnungsbescheid zu erfolgen (vgl. Schmieszek, a.a.O., § 218 AO 1977 Rz. 7; BFH-Urteile in BFH/NV 1991, 569, 571; vom 26. November 1997 I R 110/97, BFH/NV 1998, 581; in BFHE 150, 392, BStBl II 1987, 802, und in BFHE 147, 1, 3, BStBl II 1986, 702).

  • BFH, 07.08.1990 - VII R 120/89

    Bestimmte Äußerung des Finanzamtes als Abrechnungsbescheid - Bindung an die

    Die Klägerin macht einen öffentlich-rechtlichen Vergütungs- oder Erstattungsanspruch i. S. des § 37 AO 1977 geltend (vgl. auch Senatsurteile in BFHE 150, 396, BStBl II 1987, 863, und BFHE 150, 392, BStBl II 1987, 802).

    Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß das FA über diese Streitigkeit durch Bescheid nach § 218 Abs. 2 AO 1977 (Abrechnungsbescheid) entscheiden kann (BFHE 150, 392, BStBl II 1987, 802) und auf Antrag des Betroffenen in Fällen wie dem vorliegenden auch entscheiden muß (BFHE 147, 1, 3, BStBl II 1986, 702).

    Von dieser Auffassung ist der Senat in seinem Urteil in BFHE 150, 392, BStBl II 1987, 802 ausdrücklich abgewichen.

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2008 - 8 LC 90/07

    Wirksamkeit einer Pfändung durch einen sog. Blankettbeschluss; Anforderungen an

    Über diese Frage ist nach der für den Beklagten maßgebenden Alterssicherungsordnung kein gesonderter Verwaltungsakt zu erlassen (anders für den Geltungsbereich der Abgabenordnung: BFH, Urt. v. 14.7.1987 - VII R 72/83 -, BFHE 150, 392 ff.).

    Jedenfalls gehört zu der zulässigen (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, Kommentar, § 829, Rn. 73, m. w. N.) und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen gebotenen Prüfung der Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Kontrolle, ob der Beschluss als hoheitlicher Vollstreckungsakt den Umfang der Pfändung und Überweisung hinreichend klar bestimmt (vgl. BFH, Urt. v. 14.7.1987, a. a. O.; Stöber, a. a. O., Rn. 8, 22 f.; Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, Kommentar, § 829, Rn. 108, jeweils m. w. N.).

  • BFH, 19.03.1998 - VII B 175/97

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Pfändungs- und

    Für den Drittschuldner bleiben sämtliche materiell-rechtlichen Einwendungen gegen das Bestehen und die Höhe der gepfändeten Forderung sowie gegen seine Zahlungsverpflichtung erhalten (BFH-Urteil vom 14. Juli 1987 VII R 72/83, BFHE 150, 392, BStBl II 1987, 802).

    Der Drittschuldner hat sie daher dann geltend zu machen, wenn die Vollstreckungsbehörde zur Verwirklichung der Ansprüche aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung von ihm Zahlung verlangt (vgl. BFHE 150, 392, BStBl II 1987, 802, und BFHE 141, 482, BStBl II 1984, 740, 741; Klein/Brockmeyer, a.a.O., § 309 Anm. 9).

  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2004 - 13 K 68/01

    Zur Wirksamkeit der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses und

    Zu Recht hat die Finanzkasse des Finanzamts ... über den entstandenen Streit darüber, ob auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein Zahlungsanspruch des Klägers besteht und ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Beklagten wirksam zugestellt wurde, durch Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO entschieden (vgl. BFH-Urteile vom 14. Juli 1987 VII R 72/83, BFHE 150, 392, BStBl II 1987, 802; vom 30. November 1999 VII R 97/98, BFH/NV 2000, 412; vom 12. Juli 2001 VII R 19, 20/00, BFHE 195, 516, BStBl II 2002, 67).
  • BFH, 29.02.2000 - VII R 109/98

    Kein Veranlagungswahlrecht für Pfändungsgläubiger

    So wird in Bezug auf dieses Steuerschuldverhältnis durch die Pfändung und Überweisung weder die Stellung des Drittschuldners verändert, noch die des Steuerpflichtigen; denn der Vollstreckungsschuldner bleibt Inhaber und damit Gläubiger der Forderung; das Schuldverhältnis bleibt mithin ein steuerrechtliches Schuldverhältnis (BFH-Urteil vom 14. Juli 1987 VII R 72/83, BFHE 150, 392, BStBl II 1987, 802).
  • FG Münster, 19.02.1999 - 11 K 7566/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH entscheidet das Finanzamt bei einem Streit über die Wirksamkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch einen Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 AO , da es sich trotz der gem. § 46 Abs. 1 AO möglichen Pfändung von Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüchen um eine Streitigkeit hinsichtlich eines öffentlich-rechtlichen Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs im Sinne des § 37 AO handelt ( BFH-Urteile vom 07. August 1990 VII R 120/89 , BFH/NV 1991, 569; vom 01. Juni 1989 V R 1/84 , BFHE 157, 32, BStBl. II 1990, 35; vom 14. Juli 1987 VII R 72/83 , BFHE 150, 392, BStBl. II 1987, 802).

    Inhalt des Abrechnungsbescheides kann danach auch die Entscheidung darüber sein, ob der streitige Pfändungs- und Überweisungsbeschluß den inhaltlichen Anforderungen hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit der Bezeichnung der gepfändeten Forderung entspricht, ohne daß das FA insoweit auf den Zivilrechtsweg als vorrangige gerichtliche Instanz verwiesen werden könnte (BFH, BFHE 150, 392, [BFH 14.07.1987 - VII R 72/83] BStBl. II 1987.802).

    Diese Überprüfung kann der Bekl. im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als Grundlage des von ihm zu erteilenden Abrechnungsbescheides über die von den Kl. geltend gemachten Erstattungsansprüche vornehmen, ohne auf ein vorgehendes Zivilverfahren angewiesen zu sein (BFH, BFHE 150, 392, [BFH 14.07.1987 - VII R 72/83] BStBl. II 1987, 802).

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.01.2000 - 6 K 2185/97

    1. Bezeichnung

    Denn bei einem Streit über die Wirksamkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entscheidet die Finanzbehörde in der Regel durch Abrechnungsbescheid, da es sich auch im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger um eine Streitigkeit hinsichtlich eines öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruches handelt (BFH-Urteile vom 7. August 1990 VII R 120/89, BFH/NV 1991, 569; vom 1. Juni 1989 V R 1/84, BStBl II 1990, 35; vom 14. Juli 1987 VII R 72/83, BStBl II 1987, 802 ).

    Inhalt des Abrechnungsbescheides ist danach die Entscheidung darüber, ob der streitige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den inhaltlichen Anforderungen hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit der Bezeichnung der gepfändeten Forderung entspricht, ohne dass das Finanzamt insoweit auf den Zivilrechtsweg als vorrangige gerichtliche Instanz verwiesen werden könnte (BFH, BStBl II 1987, 802 ).

  • BFH, 30.11.1999 - VII R 97/98

    Leistungsklage auf Auszahlung gepfändeter Steuererstattungsansprüche

    Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß das FA über eine Streitigkeit, die einen durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zuerkannten Steuererstattungsanspruch betrifft, durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden hat (Urteile vom 14. Juli 1987 VII R 72/83, BFHE 150, 392, BStBl II 1987, 802, und vom 7. August 1990 VII R 120/89, BFH/NV 1991, 569, 570; ebenso: Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 218 AO 1977 Rz. 92; Schmieszek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 218 AO 1977 Rz. 26).
  • VGH Bayern, 07.12.2023 - 20 BV 23.16

    Subsidiarität der Feststellungsklage, Vorbeugender Rechtsschutz,

    Antragsberechtigt nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO ist sowohl der Beitragspflichtige als auch ein Dritter, soweit Streitigkeiten die Verwirklichung von Ansprüchen im Sinne des § 218 Abs. 1 AO betreffen (Werth in Klein, AO, Stand 2023, § 218 Rn. 20; BFH, U.v. 14.7.1987 - VII R 72/83 - NJW 1988, 1998 unter 1.c) cc); Intemann in Koenig, AO, Stand 2021, § 218 Rn. 34; Loose in Tipke/Kruse, AO und FGO, Stand November 2023, § 218 Rn. 24).
  • FG Niedersachsen, 13.03.2002 - 2 K 89/97

    Geltendmachung eines Kindergelderstattungsanspruch von Sozialleistungsträger

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