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   BFH, 14.07.2009 - II B 162/08   

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https://dejure.org/2009,7471
BFH, 14.07.2009 - II B 162/08 (https://dejure.org/2009,7471)
BFH, Entscheidung vom 14.07.2009 - II B 162/08 (https://dejure.org/2009,7471)
BFH, Entscheidung vom 14. Juli 2009 - II B 162/08 (https://dejure.org/2009,7471)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Dienstleistungsfreiheit bei Widerruf der Bestellung zum Steuerberater; Reichweite der Dienstleistungsfreiheit

  • Judicialis

    AO § 80 Abs. 5; ; StBerG § ... 3 Nr. 4 S. 1; ; StBerG § 3a Abs. 1 S. 1; ; StBerG § 50 Abs. 1; ; StBerG § 55 Abs. 1; ; StBerG § 55 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; ; EG Art. 49; ; EG Art. 50

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit einer Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit einer ausländischen Gesellschaft bei Handeln durch ihren zuvor in Deutschland als Steuerberater zugewiesenen Direktor; Erfordernis eines physischen Grenzübertritts für eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in ...

  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Vermögensverfalls; keine Berufung auf Dienstleistungsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.12.2006 - IV B 18/06

    Hilfeleistung in Steuersachen durch eine in Großbritannien registrierte Private

    Auszug aus BFH, 14.07.2009 - II B 162/08
    Schließlich rügt sie eine Divergenz der Vorentscheidung zu den Beschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. November 2006 I B 13/06 (BFH/NV 2007, 261) sowie vom 14. Dezember 2006 IV B 18/06 (nicht veröffentlicht --n.v.--) in der Frage, ob sie, die Klägerin, mit ihren Direktoren gleichgesetzt werden könne.

    Dies ist mit dem Hinweis auf die oben unter I. zitierten BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 261 und IV B 18/06 (n.v.) nur unzureichend geschehen.

  • BFH, 02.11.2006 - I B 13/06

    NZB: nicht mit Gründen versehenes Urteil

    Auszug aus BFH, 14.07.2009 - II B 162/08
    Schließlich rügt sie eine Divergenz der Vorentscheidung zu den Beschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. November 2006 I B 13/06 (BFH/NV 2007, 261) sowie vom 14. Dezember 2006 IV B 18/06 (nicht veröffentlicht --n.v.--) in der Frage, ob sie, die Klägerin, mit ihren Direktoren gleichgesetzt werden könne.

    Dies ist mit dem Hinweis auf die oben unter I. zitierten BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 261 und IV B 18/06 (n.v.) nur unzureichend geschehen.

  • BFH, 20.06.2007 - X B 156/06

    Limited nach englischem Recht keine Befugnis nach § 3 Nr. 3 StBerG;

    Auszug aus BFH, 14.07.2009 - II B 162/08
    Das FG hat die Erheblichkeit dieses Aspekts ausdrücklich dahingestellt sein lassen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 20. Juni 2007 X B 156/06, BFH/NV 2007, 1928).
  • BFH, 21.08.2008 - VIII B 70/08

    Prozessführung: Zurückweisung eines im Ausland als

    Auszug aus BFH, 14.07.2009 - II B 162/08
    In Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen heißt es dazu: Begibt sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat, so unterliegt er im Aufnahmemitgliedstaat unter anderem den Regelungen für schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher (vgl. dazu den von X erwirkten BFH-Beschluss vom 21. August 2008 VIII B 70/08, n.v.).
  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 7/08

    Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als

    Dies bedeutet auch, dass der Kläger, dessen Bestellung zum Steuerberater in Deutschland aus Verbraucherschutzgründen - nämlich zum Schutz der Vermögensinteressen seiner Mandanten - gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG widerrufen wurde, diesen Widerruf nicht durch eine grenzüberschreitende steuerberatende Dienstleistung umgehen darf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.8.2008 VIII B 70/08, juris, und vom 14.7.2009 II B 162/08, juris).

    So wies schon der BFH in seiner Entscheidung II B 162/08 auf folgendes hin:"..in der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen heißt es dazu: Begibt sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat, so unterliegt er im Aufnahmemitgliedstaat unter anderem den Regelungen für schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher .

  • FG Köln, 02.02.2012 - 11 K 1853/08

    Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als

    Dies bedeutet auch, dass der Kläger, dessen Bestellung zum Steuerberater in Deutschland aus Verbraucherschutzgründen - nämlich zum Schutz der Vermögensinteressen seiner Mandanten - gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG widerrufen wurde, diesen Widerruf nicht durch eine grenzüberschreitende steuerberatende Dienstleistung umgehen darf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.8.2008 VIII B 70/08, juris, und vom 14.7.2009 II B 162/08, juris).

    So wies schon der BFH in seiner Entscheidung II B 162/08 auf folgendes hin:"..in der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen heißt es dazu: Begibt sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat, so unterliegt er im Aufnahmemitgliedstaat unter anderem den Regelungen für schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher .

  • FG Köln, 20.02.2014 - 11 K 922/09

    Grenzüberschreitende Steuerberatungstätigkeit

    Dies bedeutet auch, dass der Kläger, dessen Bestellung zum Steuerberater in Deutschland aus Verbraucherschutzgründen - nämlich zum Schutz der Vermögensinteressen seiner Mandanten - gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG widerrufen wurde, diesen Widerruf nicht durch eine grenzüberschreitende steuerberatende Dienstleistung umgehen darf (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 21.8.2008 VIII B 70/08,DStR 2008, 2440 und vom 14.7.2009 II B 162/08,BFH/NV 2009, 1601).
  • FG Niedersachsen, 26.11.2009 - 6 K 273/08

    Befugnis einer Kapitalgesellschaft Britischen Rechts (Private Limited Company

    In derartigen Fällen scheidet eine Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit aus (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 2009 II B 162/08, BFH/NV 2009, 1601).
  • FG Köln, 20.10.2011 - 11 K 647/07

    Zurückweisung eines deutschen "Belastingadviseur/Belastingconsulent" als

    Dies bedeutet auch, dass der Kläger, dessen Bestellung zum Steuerberater in Deutschland aus Verbraucherschutzgründen - nämlich zum Schutz der Vermögensinteressen seiner Mandanten - gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG widerrufen wurde, diesen Widerruf nicht durch eine grenzüberschreitende steuerberatende Dienstleistung umgehen darf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.8.2008 VIII B 70/08, juris, und vom 14.7.2009 II B 162/08, juris).
  • VG Köln, 14.08.2013 - 24 K 3817/10

    Begriff der "Hilfeleistung in Steuersachen" für eine ausländische

    Ebenso kann offen bleiben, ob der Tätigkeit der Klägerin in Deutschland darüber hinaus entgegensteht, dass - wie dem erkennenden Gericht bekannt ist - die Zulassung eines für die Bevollmächtigte auftretenden Vertreters der Gesellschaft als Steuerberater rechtskräftig widerrufen wurde, so BFH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - II B 162/08 -, juris, Rn. 6.
  • OLG Köln, 05.10.2012 - 6 U 56/12

    Wettbewerbswidrigkeit der Ausübung einer im Inland untersagten Tätigkeit als

    Um solche Bestimmungen geht es auch hier mit der Folge, dass der Kläger, dessen Bestellung zum Steuerberater in Deutschland aus Verbraucherschutzgründen, nämlich zum Schutz der Vermögensinteressen seiner Mandanten gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG widerrufen wurde, diesen Widerruf nicht durch eine grenzüberschreitende steuerberatende Dienstleistung umgehen darf (vgl. Urteil des FG Köln vom 20.10.2011 - 11 K 647/07 - unter Hinweis auf die Beschlüsse des BFH vom 21.8.2008 - VIII B 70/08 - und vom 14.7.2009 - II B 162/08).
  • FG Köln, 27.05.2010 - 15 K 4603/06

    Zurückweisung einer nicht in Deutschland nieder- und zugelassenen

    Ebenso wenig darf sich jemand auf den § 3a StBerG und die Dienstleistungsfreiheit berufen, wenn er im Aufnahmemitgliedstaat Deutschland nicht die für Inländer hier geltenden Regelungen für schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher erfüllt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 2009 II B 162/08, BFH/NV 2009, 1601).
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