Rechtsprechung
   BFH, 14.08.2013 - III B 13/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,26184
BFH, 14.08.2013 - III B 13/13 (https://dejure.org/2013,26184)
BFH, Entscheidung vom 14.08.2013 - III B 13/13 (https://dejure.org/2013,26184)
BFH, Entscheidung vom 14. August 2013 - III B 13/13 (https://dejure.org/2013,26184)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,26184) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen "Schätzungsbescheid" - Entscheidung über rechtsmissbräuchliche oder offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche

  • openjur.de

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen "Schätzungsbescheid"; Entscheidung über rechtsmissbräuchliche oder offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 51, FGO § 65 Abs 1 S 1, ZPO § 45 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, AO § 162
    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen "Schätzungsbescheid" - Entscheidung über rechtsmissbräuchliche oder offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche

  • Bundesfinanzhof

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen "Schätzungsbescheid" - Entscheidung über rechtsmissbräuchliche oder offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51 FGO, § 65 Abs 1 S 1 FGO, § 45 Abs 1 ZPO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen "Schätzungsbescheid" - Entscheidung über rechtsmissbräuchliche oder offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche

  • rewis.io

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage gegen "Schätzungsbescheid" - Entscheidung über rechtsmissbräuchliche oder offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 42 Abs. 2
    Besorgnis der Befangenheit eines Richters

  • datenbank.nwb.de

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens; Entscheidung über rechtsmissbräuchliches oder offensichtliches unzulässiges Gesuch auf Ablehnung eines Richters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bezeichnung des Klagebegehrens bei der Klage gegen einen Schätzungsbescheid

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 29.10.2008 - V B 110/07

    Richterablehnung als Verfahrensfehler

    Auszug aus BFH, 14.08.2013 - III B 13/13
    Denn nach ständiger Rechtsprechung ist bei derartigen Ablehnungsgesuchen in dieser Weise zu verfahren (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008 V B 110/07, BFH/NV 2009, 396).

    Diese Ausführungen enthalten indessen keine hinreichende Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und den Äußerungen in der Literatur, wonach bei missbräuchlichen und offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheidet (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 396; Spindler in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 51 FGO Rz 51).

  • BFH, 30.10.2012 - III B 151/11

    Darlegung von Verfahrensmängeln - Gesamtergebnis des Verfahrens - Rechtliches

    Auszug aus BFH, 14.08.2013 - III B 13/13
    Hiermit lässt sich jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreichen (z.B. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2012 III B 151/11, BFH/NV 2013, 396).
  • BFH, 31.07.2007 - VIII B 41/05

    Schätzung; Klagebegründung; keine Abgabe der Steuererklärung

    Auszug aus BFH, 14.08.2013 - III B 13/13
    Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304).
  • BFH, 31.03.2010 - IV B 131/08

    Zeitpunkt der Bilanzierung nicht rückzahlbarer öffentlicher Zuwendungen beim

    Auszug aus BFH, 14.08.2013 - III B 13/13
    a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487).
  • BFH, 07.04.1988 - X B 4/88
    Auszug aus BFH, 14.08.2013 - III B 13/13
    Die Fehlerhaftigkeit muss offenbar --d.h. ohne weiteres feststellbar-- gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen (BFH-Beschluss vom 7. April 1988 X B 4/88, BFH/NV 1989, 587).
  • BFH, 07.05.1986 - I B 70/85

    Ablehnung von Richtern wegen Befangenheit

    Auszug aus BFH, 14.08.2013 - III B 13/13
    Dies gilt insbesondere für die Rüge von Rechtsverstößen, die dem Gericht in einem früheren Verfahrensabschnitt oder in einem Parallelverfahren unterlaufen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Mai 1986 I B 70/85, BFH/NV 1987, 653, und vom 30. November 1987 VIII B 7/87, BFH/NV 1989, 639).
  • BFH, 30.11.1987 - VIII B 7/87
    Auszug aus BFH, 14.08.2013 - III B 13/13
    Dies gilt insbesondere für die Rüge von Rechtsverstößen, die dem Gericht in einem früheren Verfahrensabschnitt oder in einem Parallelverfahren unterlaufen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Mai 1986 I B 70/85, BFH/NV 1987, 653, und vom 30. November 1987 VIII B 7/87, BFH/NV 1989, 639).
  • BFH, 16.02.1989 - X B 99/88

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 14.08.2013 - III B 13/13
    Rechtsfehler können nur ausnahmsweise, und zwar dann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (BFH-Beschluss vom 16. Februar 1989 X B 99/88, BFH/NV 1989, 708; Gräber/Koch, a.a.O., § 51 Rz 47).
  • BFH, 16.08.2011 - III B 155/10

    Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung von Zulassungsgründen; Zulassung aufgrund

    Auszug aus BFH, 14.08.2013 - III B 13/13
    c) Aus den gleichen Gründen scheitert auch eine Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alt. FGO), da diese als Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung ebenfalls die Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage voraussetzt (z.B. Senatsbeschluss vom 16. August 2011 III B 155/10, BFH/NV 2012, 48).
  • BFH, 11.03.2011 - III B 76/10

    Währungsumrechnung bei Familienleistungen nach Schweizer Recht

    Auszug aus BFH, 14.08.2013 - III B 13/13
    Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. Senatsbeschluss vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981).
  • BFH, 13.01.2010 - I B 83/09

    Mitwirkung von Richtern an der Gerichtsentscheidung, wenn mehrere mündliche

  • BFH, 22.10.2003 - III B 14/03

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Fehlen von Urteilsgründen

  • FG München, 15.05.2014 - 5 K 2387/13

    Bezeichnung des Klagebegehrens; Klage auf Auskunft und Herausgabe von Unterlagen

    Ein Steuerpflichtiger, der gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen klagt und keine Steuererklärung abgeben kann, muss als Klagebegründung zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden (vgl. BFH-Beschluss vom 14. August 2013 III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795).

    Soweit dem Kläger wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich gewesen sein sollten, hätte er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vornehmen müssen (vgl. BFH in BFH/NV 2013, 1795).

    In der Anordnung vom 10. Oktober 2013 wurde er nochmals ausdrücklich auf die Ausführungen im Urteil vom 19. September 2013 und die jüngste Entscheidung des BFH (in BFH/NV 2013, 1795) über die Bezeichnung des Klagebegehrens hingewiesen.

    Erst hierdurch hätte das Gericht die Möglichkeit gehabt, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (vgl. BFH in BFH/NV 2013, 1795, BFH-Beschluss vom 31. März 2010 VII B 233/09, BFH/NV 2010, 1464, m.w.N., und Anmerkung Lemaire in Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 1488).

    Erhebliche Gründe liegen in Schätzungsfällen regelmäßig nicht vor, wenn sich der Kläger auch im Klageverfahren nicht in der Lage sieht, die zugrunde zu legenden Besteuerungsgrundlagen zu konkretisieren (BFH in BFH/NV 2013, 1795).

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 1/19

    Anforderungen an einen Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe

    Soweit dem Steuerpflichtigen --wie im Streitfall-- wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben (noch) nicht möglich sind, muss er nach Auffassung des Senats zur Konkretisierung seines Antrags gegenüber dem FA eine substantiierte eigene Schätzung anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen vornehmen (vgl. zu diesem Erfordernis in Schätzungsfällen gegenüber dem Gericht die BFH-Beschlüsse vom 31.07.2007 - VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304, unter a, Rz 6; vom 14.08.2013 - III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795, Rz 11; vom 22.09.2015 - I B 61/15, BFH/NV 2016, 414, Rz 8; vom 23.06.2017 - X B 11/17, BFH/NV 2017, 1440, Rz 14), und zwar gemäß § 171 Abs. 3 AO vor Ablauf der Festsetzungsfrist.
  • VGH Bayern, 23.01.2024 - 4 ZB 21.168

    Fremdenverkehrsbeitrag, gemeindlicher Eigenanteil, Kostenkalkulation, mittelbarer

    Wer eine behördliche Schätzung im gerichtlichen Verfahren angreifen will, muss zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch sein sollen; er muss dazu ggf. anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen eine substantiierte eigene Schätzung vornehmen (vgl. BFH, B.v. 23.6.2017 - X B 11/17 - BFH/NV 2017, 1440 Rn. 14; B.v. 14.8.2013 - III B 13/13 - BFH/NV 2013, 1795, Rn. 11 m.w.N.).
  • BFH, 30.09.2014 - I B 164/13

    Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage

    Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn das FG die Klage zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig abweist, der Gegenstand des Klagebegehrens sei --trotz der dafür vom Gericht gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist-- von dem Kläger nicht hinreichend bezeichnet worden (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2013 III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795; vom 18. November 2013 X B 130/13, BFH/NV 2014, 371).

    Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen (BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304; in BFH/NV 2013, 1795).

  • BFH, 24.02.2014 - XI B 15/13

    Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern durch

    Soweit der Kläger mit der Beschwerde geltend macht, die Absenkung der Altersgrenze und deren Übergangsregelung verstießen gegen Verfassungsrecht, "der bisherigen Rechtsprechung des III. Senats [könne] nicht gefolgt werden, wie eine Analyse anhand der Urteilsgründe im Verfahren III R 35/09" ergebe, und dies weiter ausführt, zieht er damit im Stile einer Revisionsbegründung die materielle Richtigkeit der vorhandenen BFH-Rechtsprechung in Zweifel, womit sich die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreichen lässt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2011 XI B 75/10, BFH/NV 2011, 1372; vom 14. August 2013 III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795; vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164, m.w.N.).
  • BFH, 15.01.2015 - I B 45/14

    Anforderungen an die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei Klage

    Zwar geht die Klägerin zutreffend davon aus, dass ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dann zu bejahen ist, wenn das FG über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entscheidet, weil es z.B. --wie vorliegend geltend gemacht-- die Klage zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig abweist, der Gegenstand des Klagebegehrens sei --trotz der dafür vom Gericht gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist-- von der Klägerin nicht hinreichend bezeichnet worden (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2013 III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795; vom 18. November 2013 X B 130/13, BFH/NV 2014, 371).
  • BFH, 11.08.2016 - III B 88/16

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags in den Jahren 2011 und

    cc) Soweit die Kläger die Ansicht vertreten, die für die Ermittlung des Mindestbedarfs erforderlichen Daten dürften den mangel- und fehlerbehafteten Existenzminimumberichten der Bundesregierung nicht entnommen werden, ziehen sie damit im Stile einer Revisionsbegründung die materielle Richtigkeit der vorhandenen Rechtsprechung in Zweifel, womit sich die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreichen lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2013 III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795).
  • BFH, 23.06.2017 - X B 11/17

    Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei einer Klage gegen einen

    Auch wenn ein Kläger noch keine Steuererklärung abgibt, genügt es, wenn er substantiiert darlegt, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch sein sollen, und ggf. eine substantiierte eigene Schätzung vornimmt (BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304, und vom 14. August 2013 III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795, Rz 11).
  • BFH, 22.09.2015 - I B 61/15

    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens

    Soweit wegen fehlender Unterlagen genaue Angaben nicht möglich sind, muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 2007 VIII B 41/05, BFH/NV 2007, 2304; vom 14. August 2013 III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795; Senatsbeschlüsse vom 30. September 2014 I B 164/13, BFH/NV 2015, 216; vom 15. Januar 2015 I B 45/14, BFH/NV 2015, 696).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht