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   BFH, 14.09.2017 - IV R 34/15   

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https://dejure.org/2017,41890
BFH, 14.09.2017 - IV R 34/15 (https://dejure.org/2017,41890)
BFH, Entscheidung vom 14.09.2017 - IV R 34/15 (https://dejure.org/2017,41890)
BFH, Entscheidung vom 14. September 2017 - IV R 34/15 (https://dejure.org/2017,41890)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 2, EStG § 15 Abs 2, FGO § 96 Abs 1 S 2, EStG § 20, EStG § 20, FGO § 68, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009
    Nachhaltigkeit bei gewerblichem Forderungskäufer - Ermittlung des wirklichen Klagebegehrens durch das Gericht - Anwendung des § 68 FGO auf wiederholende Verfügungen

  • Bundesfinanzhof

    Nachhaltigkeit bei gewerblichem Forderungskäufer - Ermittlung des wirklichen Klagebegehrens durch das Gericht - Anwendung des § 68 FGO auf wiederholende Verfügungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 EStG 2002, § 15 Abs 2 EStG 2009, § 96 Abs 1 S 2 FGO, § 20 EStG 2009, § 20 EStG 2002
    Nachhaltigkeit bei gewerblichem Forderungskäufer - Ermittlung des wirklichen Klagebegehrens durch das Gericht - Anwendung des § 68 FGO auf wiederholende Verfügungen

  • IWW

    § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, § ... 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 96 Abs. 1 FGO, § 68 Satz 1 FGO, § 35 Abs. 2 EStG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO), § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 68 FGO, § 121, § 100 FGO, § 40 Abs. 2 FGO, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 15 Abs. 2 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus dem Betrieb des Factoring

  • rewis.io

    Nachhaltigkeit bei gewerblichem Forderungskäufer - Ermittlung des wirklichen Klagebegehrens durch das Gericht - Anwendung des § 68 FGO auf wiederholende Verfügungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus dem Betrieb des Factoring

  • rechtsportal.de

    FGO § 68 S. 1; EStG § 35 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 2
    Ertragsteuerliche Behandlung der Einkünfte aus dem Betrieb des Factoring

  • datenbank.nwb.de

    Nachhaltigkeit bei gewerblichem Forderungskäufer - Ermittlung des wirklichen Klagebegehrens durch das Gericht - Anwendung des § 68 FGO auf wiederholende Verfügungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klageanträge im Finanzgerichtsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid - und der zwischenzeitlich ergangene Feststellungsbescheid

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Forderungskäufe - und die Frage der Gewerblichkeit

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 20
    Gewerbebetrieb, Vermögensverwaltung, Forderungskauf, Einziehung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 08.06.2017 - IV R 30/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 14.09.2017 - IV R 34/15
    Bei Klagen gegen Gewinnfeststellungsbescheide nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO liegt eine Beschwer i.S. des § 40 Abs. 2 FGO schon dann vor, wenn --wie hier-- geltend gemacht wird, das FA habe eine unzutreffende Einkunftsart festgestellt (z.B. BFH-Urteil vom 8. Juni 2017 IV R 30/14, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, Rz 24).

    Tätigt der Steuerpflichtige hingegen nur ein Geschäft, liegt kein nachhaltiges Handeln vor, wenn sich die Wiederholungsabsicht nicht aus anderen Umständen feststellen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juni 2017 IV R 30/14, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen).

    So kommt es z.B. beim Händler, dessen Tätigkeit auf den marktmäßigen Umschlag von Sachwerten gerichtet ist, auf ein wiederholtes Tätigwerden auf der Absatzseite an; ein wiederholtes Tätigwerden auf der Beschaffungsseite reicht demgegenüber nicht aus (z.B. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294; vgl. ferner Urteile vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, Rz 35, und vom 8. Juni 2017 IV R 30/14, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, Rz 43).

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.06.2015 - 6 K 6138/12

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 bis

    Auszug aus BFH, 14.09.2017 - IV R 34/15
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2015  6 K 6138/12 aufgehoben, soweit es die Jahre 2007 bis 2009 betrifft.

    Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2015  6 K 6138/12 ist, soweit es das Jahr 2006 betrifft, nach Erledigung der Hauptsache gegenstandslos.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 9. Juni 2015  6 K 6138/12 als unbegründet ab.

  • BFH, 11.10.2012 - IV R 32/10

    Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung bei

    Auszug aus BFH, 14.09.2017 - IV R 34/15
    Die bloße Einziehung von Forderungen bei Fälligkeit stellt keine Veräußerung dar (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 2012 IV R 32/10, BFHE 239, 248, BStBl II 2013, 538, Rz 35 f., zur Einziehung von Versicherungsansprüchen bei Eintritt des Versicherungsfalls).

    Dementsprechend ist der Senat bislang davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des echten Factors nur dann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, wenn sich dies im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung ergibt (BFH-Urteil in BFHE 239, 248, BStBl II 2013, 538).

  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/14

    Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - keine

    Auszug aus BFH, 14.09.2017 - IV R 34/15
    Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs ist nach der Rechtsprechung des BFH, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, m.w.N.).
  • BFH, 17.11.2011 - IV R 2/09

    Zufluss der Gegenleistung in Form eines Grundstücks bei

    Auszug aus BFH, 14.09.2017 - IV R 34/15
    Auch bei nur teilweiser Zurückverweisung der Sache muss dem FG die Entscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens übertragen werden (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, vgl. BFH-Urteil vom 17. November 2011 IV R 2/09, Rz 50).
  • BFH, 22.07.2010 - IV R 62/07

    Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze - Nachhaltigkeit bei nur einem Vertrag

    Auszug aus BFH, 14.09.2017 - IV R 34/15
    Eine Tätigkeit ist regelmäßig nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (z.B. BFH-Urteile vom 19. Februar 2009 IV R 10/06, BFHE 224, 321, BStBl II 2009, 533; vom 22. Juli 2010 IV R 62/07, Rz 37).
  • BFH, 19.02.2009 - IV R 10/06

    Nachhaltigkeit einer Tätigkeit - Verkehrsbeteiligung - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus BFH, 14.09.2017 - IV R 34/15
    Eine Tätigkeit ist regelmäßig nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (z.B. BFH-Urteile vom 19. Februar 2009 IV R 10/06, BFHE 224, 321, BStBl II 2009, 533; vom 22. Juli 2010 IV R 62/07, Rz 37).
  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

    Auszug aus BFH, 14.09.2017 - IV R 34/15
    So kommt es z.B. beim Händler, dessen Tätigkeit auf den marktmäßigen Umschlag von Sachwerten gerichtet ist, auf ein wiederholtes Tätigwerden auf der Absatzseite an; ein wiederholtes Tätigwerden auf der Beschaffungsseite reicht demgegenüber nicht aus (z.B. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294; vgl. ferner Urteile vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, Rz 35, und vom 8. Juni 2017 IV R 30/14, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, Rz 43).
  • BFH, 15.04.2004 - IV R 54/02

    Grundstückshandel mit schadstoffbelastetem Grundstück?

    Auszug aus BFH, 14.09.2017 - IV R 34/15
    So kommt es z.B. beim Händler, dessen Tätigkeit auf den marktmäßigen Umschlag von Sachwerten gerichtet ist, auf ein wiederholtes Tätigwerden auf der Absatzseite an; ein wiederholtes Tätigwerden auf der Beschaffungsseite reicht demgegenüber nicht aus (z.B. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294; vgl. ferner Urteile vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, Rz 35, und vom 8. Juni 2017 IV R 30/14, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, Rz 43).
  • BFH, 20.03.2017 - X R 65/14

    Keine Thesaurierungsbegünstigung bei negativem zu versteuernden Einkommen -

    Auszug aus BFH, 14.09.2017 - IV R 34/15
    § 68 FGO ist mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift auch auf wiederholende Verfügungen anwendbar (z.B. BFH-Urteile vom 26. Juni 2014 IV R 51/11, Rz 19; vom 20. März 2017 X R 65/14, BFHE 258, 28, Rz 16).
  • BFH, 16.03.2017 - IV R 31/14

    Echte und unechte Realteilung; Aufgabe des Gewerbebetriebs bei Auflösung einer

  • BFH, 14.01.2016 - IV R 5/14

    Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

  • BFH, 04.12.2014 - IV R 53/11

    Keine Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG auf Index-Partizipationszertifikate -

  • BFH, 26.06.2014 - IV R 51/11

    Ablaufhemmung aufgrund einer Außenprüfung - Anwendung des § 68 FGO auf

  • BFH, 04.09.2008 - IV R 1/07

    Ablauf der Festsetzungsfrist bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Beseitigung der

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

  • BFH, 12.04.2018 - IV R 5/15

    Keine Abfärbung bei Verlusten - Betriebsaufspaltung - Gewinnerzielungsabsicht

    Denn sie strebt zugleich eine andere Qualifizierung der Einkünfte an, nämlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung statt Einkünften aus Gewerbebetrieb, woraus sich die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer i.S. von § 40 Abs. 2 FGO ergibt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1991 X R 84/88, BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713, unter 1., und vom 14. September 2017 IV R 34/15, Rz 24).
  • BFH, 30.11.2023 - IV R 10/21

    Nachhaltiger Ankauf notleidender Darlehensforderungen nicht ohne Weiteres

    Eine Tätigkeit ist regelmäßig nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (z.B. BFH-Urteile vom 19.02.2009 - IV R 10/06, BFHE 224, 321, BStBl II 2009, 533; vom 22.07.2010 - IV R 62/07, Rz 36; vom 14.09.2017 - IV R 34/15, Rz 29).

    So kommt es zum Beispiel beim Händler, dessen Tätigkeit auf den marktmäßigen Umschlag von Sachwerten gerichtet ist, auf ein wiederholtes Tätigwerden auf der Absatzseite an; ein wiederholtes Tätigwerden auf der Beschaffungsseite reicht demgegenüber nicht aus (z.B. BFH-Urteil vom 09.12.2002 - VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294; vgl. ferner BFH-Urteile vom 15.04.2004 - IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, unter II.2.; vom 08.06.2017 - IV R 30/14, BFHE 258, 403, BStBl II 2017, 1061, Rz 43; vom 14.09.2017 - IV R 34/15, Rz 30).

    Abweichendes kann in einem solchen Fall allenfalls dann gelten, wenn der Steuerpflichtige auf der Einziehungs- beziehungsweise Verwertungsseite ausnahmsweise besondere Aktivitäten entwickelt, die seine Tätigkeit insgesamt als Gewerbebetrieb erscheinen lassen, wie etwa eine besondere büromäßige Organisation und die Anstellung von Personal (vgl. BFH-Urteil vom 14.09.2017 - IV R 34/15, Rz 33).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn --wie im Streitfall-- die Tätigkeit nicht auf den Umschlag von Sachwerten gerichtet ist, wobei weder die Einziehung von Forderungen bei Fälligkeit noch die Verwertung von Sicherheiten eine Veräußerung darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 14.09.2017 - IV R 34/15, Rz 31 f.).

    Es handele sich lediglich um die zwangsweise Einziehung der fälligen Forderung durch Verwertung der für ihren Ausfall bestellten Sicherheiten (BFH-Urteil vom 14.09.2017 - IV R 34/15, Rz 32; kritisch hierzu Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 15 Rz 132a).

    ee) Ausgehend von diesen Erwägungen hat der Senat in Ansehung der Tatsache, dass der Factor beim echten Factoring weder einen Handel mit Forderungen betreibt noch eine Dienstleistung gegenüber Dritten erbringt, entschieden, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu beurteilen ist, ob seine Tätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt (im Einzelnen BFH-Urteil vom 11.10.2012 - IV R 32/10, BFHE 239, 248, BStBl II 2013, 538, Rz 41; vgl. auch BFH-Urteil vom 14.09.2017 - IV R 34/15, Rz 31).

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 - 6 K 6322/17

    Ansehen einer an einer weiteren Personengesellschaft beteiligten

    Nach Hinweisen des Berichterstatters in hiesigem Verfahren zu den im Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14. September 2017 zum Aktenzeichen IV R 34/15 (BFH/NV 2018, 24 ) aufgestellten Grundsätze zur Nachhaltigkeit einer Forderungsankauftätigkeit, trägt die Klägerin zuletzt im Wesentlichen vor, alle Forderungsankäufe seien in einem einheitlichen Vorgang, initiiert von der J... AG, aus dem Unternehmenskreis des Herrn G... erfolgt.

    Die Tätigkeit eines Forderungsankäufers könne grundsätzlich zu gewerblichen Einkünften führen, wie das Urteil des BFH zum Aktenzeichen IV R 34/15 gezeigt habe.

    Im Hinblick auf das zwischenzeitlich beim BFH anhängige und mittlerweile entschiedene Revisionsverfahren zum Aktenzeichen IV R 34/15 (BFH/NV 2018, 24 ) hat das hiesige Verfahren geruht.

    In seinem Urteil vom 14. September 2017 - IV R 34/15 -, BFH/NV 2018, 24 (Aufhebung des Urteils des FG Berlin-Brandenburg vom 09. Juni 2015 zum Aktenzeichen 6 K 6138/12) hat der IV. Senat des BFH für die Prüfung gewerblicher Einkünfte eines Forderungskäufers verdeutlicht, dass - ungeachtet der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein Forderungskäufer dem Bild eines Gewerbetreibenden entsprechen könnte - für die Frage der Nachhaltigkeit in so einem Fall nicht auf die Verwertungsseite, sondern auf die Beschaffungsseite abzustellen sei (für Vermögensverwaltung im Sachverhalt des FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09. Juni 2015 zum Aktenzeichen 6 K 6138/12 auch Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, Lfg. 280, § 15 Anm. 1170 und Baldauf, in EFG 2015, 1804, 1805).

    et) Der Senat, dem der hier erkennende Berichterstatter angehört, hat bereits in dem letztlich vom BFH in dessen Urteil vom 14. September 2017 - IV R 34/15 -, BFH/NV 2018, 24 aufgehobenen Urteil vom 09. Juni 2015 zum Aktenzeichen 6 K 6138/12 diese Abgrenzungskriterien der Gewerblichkeit zur privaten Vermögensverwaltung für eine damals ebenfalls streitgegenständliche Forderungskauftätigkeit konkretisiert.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 14. September 2017 - IV R 34/15 -, BFH/NV 2018, 24 diese Entscheidung zwar aufgehoben, allerdings aufgrund des nicht als erfüllt angesehenen Tatbestandsmerkmals der Nachhaltigkeit.

    In dem Revisionsurteil zum Urteil des hiesigen Senats zum Aktenzeichen 6 K 6138/12 hat der IV. Senat des BFH jedoch - allerdings mangels Nachhaltigkeit der damaligen Klägertätigkeit ohne Entscheidungserheblichkeit- deutlich gemacht, dass aus seiner Sicht offen ist, ob ein Forderungskäufer dem Bild eines Gewerbetreibenden entsprechen könne und, falls ja, unter welchen Voraussetzungen (vgl. BFH, Urteil vom 14. September 2017 - IV R 34/15 -, BFH/NV 2018, 24 bei lll.2.b)cc) am Anfang und lll.2.b)bb)(2) am Ende).

    dd) Im Lichte der bereits im Urteil des Senats, dem der erkennende Berichterstatter angehört, vom 09. Juni 2015 zum Aktenzeichen 6 K 6138/12 für den Forderungskauf aufgestellten Abgrenzungskriterien und den vorgenannten Ausführungen des BFH im dazu ergangenen Revisionsurteil vom 14. September 2017 - IV R 34/15 -, BFH/NV 2018, 24 unterscheidet das Gericht bei der Tätigkeit eines Forderungskäufers in hiesigem Streitfall nun wie folgt:.

    Auf Seiten des Erwerbers ist damit - entsprechend der vom BFH im Urteil vom 14. September 2017 - IV R 34/15 -, BFH/NV 2018, 24 vorgegebenen Fokussierung auf die Beschaffungsseite - zu prüfen, ob er den Erwerb getätigt hat, um weiterhin - wie bei Darlehensforderungen üblich - vorrangig die Früchte zu ziehen, d.h. Zinsen wie zuvor der Darlehensgeber zu erwirtschaften.

    ln seinem Urteil vom 14. September 2017 - IV R 34/15 -, BFH/NV 2018, 24 hat der BFH diese Frage offengelassen, weil es im damals entschiedenen Fall bereits an einer nachhaltigen Ankaufstätigkeit fehlte.

  • BFH, 20.09.2018 - IV R 6/16

    Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch Wohnungseigentümergemeinschaft

    Die Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO ist ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. September 2017 IV R 34/15, Rz 16).
  • BFH, 30.06.2022 - IV R 42/19

    Abfärbung von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit auf die im Übrigen

    Denn eine vorgeblich rechtsfehlerhafte Qualifikation der Einkünfte begründet unabhängig von den Gewinnauswirkungen eine Beschwer (z.B. BFH-Urteil vom 14.09.2017 - IV R 34/15, Rz 24, m.w.N.).
  • BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18

    Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

    Daraus folgt, dass, wenn das FG auf die wörtliche Fassung des Klageantrags abstellt, obwohl dieser dem erkennbaren Klageziel des Klägers nicht entspricht, auch dies einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO begründet (vgl. BFH-Urteile vom 14.09.2017 - IV R 34/15, Rz 16 und vom 04.09.2008 - IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.3.a; BFH-Beschlüsse vom 27.06.2017 - X B 106/16, Rz 22 und vom 19.08.2015 - V B 26/15, Rz 18, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.05.2019 - IV R 13/17

    Gewinn i.S. des § 34a Abs. 2 EStG - Behandlung des Übernahmeergebnisses nach § 4

    Die Beachtung dieser Norm hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. September 2017 - IV R 34/15, Rz 16).
  • BFH, 20.06.2023 - VII R 22/19

    Zu den Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 InsO

    Daraus folgt, dass, wenn das FG auf die wörtliche Fassung des Klageantrags abstellt, obwohl dieser dem erkennbaren Klageziel des Klägers nicht entspricht, dies einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO begründet (vgl. BFH-Urteile vom 14.09.2017 - IV R 34/15, Rz 16 und vom 04.09.2008 - IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.3.a, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 27.06.2017 - X B 106/16, Rz 22 und vom 19.08.2015 - V B 26/15, Rz 18, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.04.2023 - VII R 35/19

    Zahlung von Arbeitslohn als anfechtbare Rechtshandlung

    Daraus folgt, dass, wenn das FG auf die wörtliche Fassung des Klageantrags abstellt, obwohl dieser dem erkennbaren Klageziel des Klägers nicht entspricht, auch dies einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO begründet (vgl. BFH-Urteile vom 14.09.2017 - IV R 34/15, Rz 16 und vom 04.09.2008 - IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, unter II.3.a, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 27.06.2017 - X B 106/16, Rz 22 und vom 19.08.2015 - V B 26/15, Rz 18, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.06.2020 - X R 26/18

    Gewerbliche Händlertätigkeit bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines

    Typischerweise ist der Handel durch die wiederholte Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern i.S. eines marktmäßigen Umschlags von Sachwerten gekennzeichnet (vgl. BFH-Urteil vom 14.09.2017 - IV R 34/15, BFH/NV 2018, 24, Rz 30).
  • BFH, 09.01.2019 - IV R 27/16

    Klagebefugnis gegen Feststellungsbescheide nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG

  • BFH, 09.01.2019 - IV R 28/16

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 09.01.2019 IV R 27/16 - Klagebefugnis gegen

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.06.2019 - 7 K 7250/15

    Pauschalsteuer gemäß § 37b EStG auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer -

  • FG Köln, 19.04.2018 - 13 K 2410/12
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